Fremdfirmen und Lieferanten
Stand: 05/2014

V Fremdfirmen und Lieferanten

Als Fremdunternehmen wird ein Unternehmen bezeichnet, das auf einer Betriebsstätte tätig wird, für die ein anderes Unternehmen verantwortlich ist. Fremdunternehmer können auch Subunternehmer oder Lieferanten sein.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fremdunternehmen oder in Leiharbeit sind „Beschäftigte anderer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“. Typisch sind einmalige oder zeitlich begrenzte Einsätze von Ersatzkräften bei Personalengpässen und Handwerkern bei Instandhaltungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten. Dauerhafte Einsätze gibt es z. B. bei der Gebäudereinigung, in Küchen und Wäschereien oder bei Wachdiensten.

„Beschäftigte anderer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Fremdunternehmens sein, die selbstständig in der Betriebsstätte oder auf dem Betriebsgelände tätig werden.

Es können aber auch Beschäftigte in Leiharbeit sein, die für eine bestimmte Zeit in die Betriebsorganisation eingegliedert werden.

Unfallstatistiken weisen aus, dass Beschäftigte, die in fremden Unternehmen arbeiten, ein wesentlich höheres Unfallrisiko haben. Besondere Gefährdungen ergeben sich aus verschiedenen Faktoren.

  • Die Beschäftigten sind nicht mit den Örtlichkeiten, Arbeitsabläufen, Organisationsstrukturen und betriebsspezifischen Gefährdungen vertraut.
  • Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sind nicht eindeutig festgelegt.
  • Erforderliche Arbeitsmittel und Materialien sind unvollständig, beschädigt oder fehlen ganz.
  • Es fehlt eine ausreichende Unterweisung zu den Gefahren am Arbeitsplatz und den erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  • Die Beschäftigten sind nicht zum Verhalten im Notfall unterwiesen
    (z. B. Lage der Rettungswege, Notrufnummern).

Die beteiligten Arbeitgeber und Vorgesetzten haben auf Grundlage einer gemeinsam erstellten Gefährdungsbeurteilung geeignete und ausreichende Schutzmaßnahmen festzulegen.

Das Unternehmen hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Bei Erteilung eines Auftrages an ein Fremdunternehmen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über die betriebsspezifischen Gefährdungen zu unterrichten. Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten zusammenzuarbeiten (§ 6 BGV A1).

Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.  Kommen die Unternehmer zu dem Ergebnis, dass besondere Gefahren vorliegen, ist die zur Abstimmung bestellte Person mit Weisungsbefugnis auszustatten.

Bei der Auftragsvergabe sollte der Auftragnehmer schriftlich verpflichtet werden, die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen in eigener Verantwortung einzuhalten.

Ferner muss der Auftragnehmer verpflichtet werden, innerbetriebliche Sicherheitsregelungen des Auftraggebers, beispielsweise die Brandschutzordnung des Unternehmens, zu beachten.

Betriebsspezifische Gefährdungen in Kliniken, auf die Fremdfirmen hingewiesen werden müssen, sind beispielsweise:

  • Erhöhte Infektionsgefahr bei Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
  • Mögliche Gefahren durch unsachgemäß entsorgte spitze und scharfe Gegenstände 
  • Möglichkeit des Übergriffs durch aggressive Patientinnen und Patienten 
  • Gefährdung durch Röntgenstrahlung, Laserstrahlung, starke Magnetfelder usw. 
  • Gefährdung durch radioaktive Strahlung

Gegenseitige Gefährdungen können sein:

  • Gefahr der unkontrollierten Keimverbreitung durch Nichtbeachtung der erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
  • Absturzgefahr bei Montagearbeiten, bei denen vorhandene Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt werden müssen 
  • Brand- und Explosionsgefahr bei feuergefährlichen Arbeiten in Bereichen mit brennbaren oder leicht entzündlichen Stoffen 
  • Gefahr beim innerbetrieblichen Verkehr durch Einengung der Verkehrswege oder herabfallende Gegenstände

Der vorstehende Text basiert in Teilen auf der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“

Quellen

Webcode: w913