Kontrolle der Arbeitsschutzaufgaben und -pflichten
Stand: 05/2014

V Kontrolle der Arbeitsschutzaufgaben und -pflichten

Für die Umsetzung der Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist grundsätzlich das Unternehmen verantwortlich. Wenn es Unternehmerpflichten auf Führungskräfte überträgt, Expertinnen und Experten verpflichtet oder Beschäftigte mit besonderen Aufgaben beauftragt, so ist es dennoch seine Pflicht, zu überwachen, ob die übertragenen Aufgaben ausgeführt werden.

Mann sitzt an einem Schreibtisch©UK NRW | BGW

Eine Möglichkeit, die Arbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes transparent darzustellen, ist der Jahresbericht, den beide Expertinnen oder Experten gemäß DGUV Vorschrift 2 erstellen müssen. Ebenfalls geeignet ist ein Vergleich der erbrachten mit den vertraglichen oder im Rahmen der Bestellung vereinbarten Leistungen.

Führungskräfte sollten regelmäßig schriftlich bestätigen, dass sie die ihnen übertragenen Unternehmerpflichten erfüllen. Dies kann durch einfache Vordrucke erfolgen, die die Erledigung der einzelnen Pflichten (z. B. Durchführung der Unterweisung, Durchführung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung) dokumentieren.

Erst die Kontrolle gibt dem Unternehmern die Sicherheit, dass es seinen Organisationspflichten nachgekommen ist und das angestrebte Arbeitsschutzniveau auch wirklich erreicht wird.

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