CMR Arzneistoffe – Gefährdungsbeurteilung
Stand: 09/2016

AP CMR Arzneistoffe – Gefährdungsbeurteilung

Aufgrund der Wirkweise der Substanzen ist beim Umgang mit CMR-Arzneistoffen besondere Vorsicht geboten. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber vor Beginn der Arbeiten und danach regelmäßig die Arbeitsbedingungen und Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Zytostatika bewerten und Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu schützen.

Ein erster Schritt ist, Informationen über die Stoffe, mit denen gearbeitet werden soll, zu gewinnen. Relevante Informationen sind in der Regel in Sicherheitsdatenblättern und anderen Fachinformationen enthalten, die bei der systematischen Ermittlung und Bewertung der Gefährdung der CMR-Arzneistoffe zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber hat alle Arbeitsbereiche zu erfassen, in denen Beschäftigte Tätigkeiten mit CMR-Arzneimitteln durchführen. Alle CMR-Arzneimittel, mit denen offen umgegangen wird oder die zu applikationsfertigen Zubereitungen verarbeitet werden, sind im Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen (Ziffer 5.1, Abs. 1, TRGS 525 v. 9/2014).

Weitere Informationen geben die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, die TRGS 401 „Gefährdungen durch Hautkontakt“ und die TRGS 402 „Gefährdungen durch Einatmen“.

Insbesondere muss mit einer Gefährdung der Beschäftigten in Bereichen mit folgenden Tätigkeiten gerechnet werden:

  1. Auspacken von Originalverpackungen mit der Gefahr von Restanhaftungen auf der Oberfläche der Primärverpackung,
  2. Zubereiten,
  3. Applizieren (Verabreichen) von Injektionen, Infusionen, Instillationen, Aerosolen, Salben,
  4. Beseitigen und Entsorgen von Erbrochenem nach oraler Arzneimittelapplikation,
  5. Beseitigen und Entsorgen von Urin und Stuhl von Patienten unter CMR-Hochdosistherapien,
  6. Entsorgen von CMR-Arzneimitteln und -resten sowie entsprechend verunreinigter Materialien einschließlich Bruch,
  7. Handhaben von verunreinigten Textilien,
  8. Reinigen verunreinigter Flächen und Geräte.

(TRGS 525 v. 9/2014)

Für die gefährdeten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sind geeignete Schutzmaßnahmen  festzulegen (detaillierte Informationen zu Schutzmaßnahmen, s. Ziff. 5, DGUV Information 207-007, früher GUV-I 8533 „Zytostatika im Gesundheitsdienst“). Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu überprüfen.

Bisher gibt es keine Schwellenwerte für die gesundheitsschädigende Wirkung von CMR-Stoffen auf den menschlichen Organismus. Deswegen ist es nicht möglich, verbindliche Grenzwerte für CMR-Arzneimittel festzulegen.

Biomonitoring

Für einige wenige Zytostatika kann man die Belastung der Beschäftigten über ein Belastungsmonitoring, bei dem das Zytostatikum oder ein Abbauprodukt im Blut oder Urin nachgewiesen wird, messen. Die Untersuchungsergebnisse sind allerdings schwer zu interpretieren und werden derzeit nur für wissenschaftliche Zwecke verwendet.

Beispielsweise wurde über eine solche Methode in einer Studie abgeschätzt, welche Menge an Cyclophosphamid exponierte PTAs und Krankenschwestern trotz aller Sicherheitsvorkehrungen beim Arbeiten mit dem Stoff aufgenommen hatten. Auf einen Zeitraum von 50 Jahren und bei 200 Arbeitstagen im Jahr hochgerechnet, in denen täglich Cyclophosphamid zubereitet wird, nimmt eine exponierte Person etwa 4% (40 mg) einer therapeutischen Einzeldosis auf (ca. 700-1050 mg bei 70 kg schwerem Patienten, DGUV Information 207-007, GUV-I 8533 „Zytostatika im Gesundheitsdienst“).

Personengruppen, die eine „Null-Exposition“ gegenüber CMR-Stoffen als Anforderung haben, wie werdende oder stillende Mütter, dürfen aus diesem Grund in dem Bereich nicht arbeiten.

Umgebungsmonitoring über Wischproben

Über das Verfahren können etwa 20 verschiedene Zytostatika nachgewiesen werden. Die Anwendung des Umgebungsmonitorings mit Wischproben erlaubt Rückschlüsse, ob eine Belastung an einem Arbeitsplatz vorhanden ist und wie hoch sie ist. Es eignet sich zur Schwachstellenanalyse, wie z. B. der Suche nach Leckagen, Kontaminationswegen und kann auch als Nachweis verwendet werden, dass Schwachstellen erfolgreich beseitigt wurden.

Geeignete Stellen für Wischproben sind Stellen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit kontaminiert werden können (Bild und detaillierte Informationen zum Vorgang auf S.14 der DGUV Information 207-007, GUV-I 8533 „Zytostatika im Gesundheitsdienst“).


Der vorstehende Text basiert in Teilen auf der DGUV Information 207-007 „Zytostatika im Gesundheitsdienst“

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