Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte)
Stand: 08/2020

BÜT Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte)

Gewässerschutzbeauftragte

Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. Die Gewässerschutzbeauftragten sind berechtigt und verpflichtet:

  • die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen,
  • auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren hinzuwirken,
  • auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge sowie von umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken
  • die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.
Auch von Abwässern mit gefährlichen Eigenschaften (z. B. bei Belastung mit Gefahrstoffen oder Krankheitserregern) können Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Eine ordnungsgemäße und sichere Verwertung oder Beseitigung der Abwässer kann daher auch für den Arbeitsschutz von Bedeutung sein.
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