Biostoffe bei der Krankenhausreinigung

BÜT Biostoffe bei der Krankenhausreinigung

Dieser Artikel schildert ein fiktives Fallbeispiel für den Umgang mit Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Grundreinigung im Krankenhaus. Wenn solche Tätigkeiten in einer Klinik an externe Firmen vergeben werden, entsteht eine Schnittstelle, die genau beschrieben sein muss, damit die Gefährdungsbeurteilung und die anschließende Unterweisung zielgerichtet erfolgen können.

Definition biologische Arbeitsstoffe und Abgrenzung zu Gefahrstoffen

Als biologische Stoffe werden Viren, Bakterien, Pilze sowie Parasiten bezeichnet, die die Gesundheit von Menschen schädigen können. Für den Arbeitsschutz ist das einschlägigste Gesetzeswerk in erster Linie die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV). Biologische Arbeitsstoffe sind von den Gefahrstoffen klar abzugrenzen. Gefahrstoffe, z. B. gefährliche Chemikalien, werden in der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) geregelt. Wichtige Unterscheidungsmerkmale zwischen biologischen Stoffen und Gefahrstoffen sind:

BiostoffeGefahrstoffe
Können Krankheiten übertragenKönnen Menschen vergiften
Keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), bei Messungen wird z. B. die Außenluft als Referenz zum Messwert genommen, die TRBA 400 (Anlage 2) beschreibt dazu drei ExpositionsstufenFeste Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), für die regelmäßig eine Messung am Arbeitsplatz ausreicht und keine Referenzmessung der Außenluft erfordert

Rechtliche Grundlagen für den Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Biostoffen

Schutzmaßnahmen für den Kontakt mit biologischen Stoffen werden in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Grundlage hierfür sind bei diesen Tätigkeiten neben der BioStoffV insbesondere die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA), insbesondere die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)”. Für Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen unterstützt die DGUV Regel 101-017 „Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen“. 

Voraussetzung für Reinigungsarbeiten in einem Krankenhaus durch einen externen Dienstleister

Vor der Durchführung der Reinigungsarbeiten müssen die durchzuführenden Arbeiten abgegrenzt und die Schnittstelle definiert werden: Der Reinigungsvertrag zwischen einem Krankenhaus und einer externen Firma umfasst nur Tätigkeiten der Schutzstufe 1 (vgl. TRBA 250). Hingegen sind Reinigungsarbeiten, die einen Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen, die z. B. in Blut, Körperausscheidungen oder Erbrochenem vorkommen können, umfassen, ausgenommen. Solche Reinigungsarbeiten, bei denen ggf. Maßnahmen der Schutzstufe 2 eingehalten werden müssen, werden nur von klinikeigenem Personal durchgeführt.

Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unter diesen Voraussetzungen:

Flächen und Arbeitsbereiche, in denen Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 oder 3 eingehalten werden müssen, sind genau erfasst und von den übrigen Flächen organisatorisch abzugrenzen. Diese unverzichtbare Information ist für die Planung und Durchführung der Reinigungsarbeiten einzuarbeiten.

  1. Hierzu erfragt der Unternehmer Informationen bezüglich potenziell vorkommender biologischer Stoffe und erkundigt sich bei der Hygienefachkraft der Klinik, welche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden müssen.
  2. Der Unternehmer erhält die Auskunft:
    • In der Klinik müssen von ihm als Auftragnehmer nur Verkehrswege und Bettenstationen gereinigt werden, bei denen die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1 nach BioStoffV zu erwarten sind. Diese Schutzmaßnahmen sind in der TRBA 250 ausgeführt.
    • Die bei der Behandlung von Menschen in der Klinik vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe (Viren, Bakterien, ggf. Pilze, Sporen) fallen im Wesentlichen unter die Risikogruppen 2 sowie 3**. Für diese Tätigkeiten müssen in der Regel die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 festgelegt werden. Diese Bereiche werden als kontaminierte Bereiche abgesperrt und bis zum Abschluss der Reinigungsarbeiten mit Warnschildern „Biogefährdung“ gekennzeichnet.
    • Vor der Wiedereröffnung werden die gekennzeichneten Bereiche von klinikeigenen Beschäftigten entsprechend der Reinigungs- und Hygienepläne desinfizierend gereinigt und die Tätigkeiten anschließend protokolliert. Damit stellt die Klinik ein minimiertes Infektionsrisiko für den Auftraggeber sicher.
    • Die Klinik betreibt auch präventiven Schutz für die Mitarbeitenden. Um unter anderem das Infektionsrisiko zu minimieren, gibt es in der Klinik eine Hausordnung. Die Hausordnung wird als Anlage zum Reinigungsvertrag auch für den externen Dienstleistern bindend. In der Klinikhausordnung werden zum Schutz vor Biostoffen folgende Maßnahmen für die Beschäftigten festgelegt:
      1. Tragen flüssigkeitsdichter Schutz- bzw. Chemikalienschutzhandschuhe während der Arbeitszeit (die Verwendung der Handschuhe ist im Fallbeispiel auch Teil der Unterweisung)
      2. Mit „biogefährdend“ gekennzeichnete Elemente weder betreten noch berühren
      3. Ausschließlich vereinbarte und ungekennzeichnete Bereiche betreten bzw. reinigen
  3. Die Klinik unterweist neue Mitarbeitende, einschließlich der Mitarbeitenden der Fremdfirmen, zur Minimierung des Infektionsrisikos vor Ort so, dass der Unterweisungsinhalt auch bei den Personen verstanden wird, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind. Mindestens einmal jährlich erfolgt eine weitere mündliche Unterweisung nach § 14 der BioStoffV.
  4. Der Unternehmer der Reinigungsfirma dokumentiert in seiner Gefährdungsbeurteilung unter anderem:
    1. Im Normalfall sollte für die Beschäftigten das Infektionsrisiko nicht über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Das bedeutet: Für die bei der Fremdfirma beschäftigten Reinigungsfachkräfte wird von der Risikogruppe 1 ausgegangen.
    2. Entsprechend TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ Nr. 4 ergibt sich die erforderliche Schutzstufe aus der Risikogruppe. Das bedeutet im vorliegenden Fall, es sind die Mindestschutzmaßnahmen der Schutzstufe 1 der TRBA 250 Nr. 4.1 sowie die entsprechenden Schutzmaßnahmen des Hygieneplans der Klinik umzusetzen.
    3. Es besteht ein geringes Risiko, dass bei Störungen im Prozessablauf oder nicht ordnungsgemäßer Ausführung der Reinigungsarbeiten die beschäftigten Reinigungsfachkräfte mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 in Kontakt kommen. Hier sind ggf. Wirksamkeitskontrollen oder Evaluationen der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen erforderlich.
    4. usw. (hier nicht abschließend, da Fallbeispiel)
  5. Auf Grundlage der dokumentierten Gefährdungen erstellt der Unternehmer eine Betriebsanweisung, die auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen umfasst. Ein Muster für eine solche Betriebsanweisung befindet sich in Anhang 6 der TRBA 250.
  6. Für die Unterweisung begleitet der Unternehmer die Mitarbeitenden in die Klinik, die noch Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben. Er nimmt mit ihnen an der Unterweisung bzw. Schulung in der Klinik teil und übersetzt soweit erforderlich in ihre Muttersprache. Damit stellt er sicher, dass sie alles verstanden haben und steht seinen Mitarbeitenden noch für Rückfragen zur Verfügung. Danach fährt er mit der Unterweisung mithilfe der erstellten Betriebsanweisung fort und behandelt weitere Gefährdungen im Arbeitsbereich, z. B. zu den Themen elektrische Gefährdung, den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln, ggf. die Gefährdung durch Einquetschen, Rutschen, Stolpern, Stürzen usw., und schließt die Unterweisung ab. Anschließend legt der Unternehmer noch ein Datum für ihre Wirksamkeitskontrolle fest.

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