Krankenhausreinigung [Medizinische Bereiche]
Stand: 08/2025

BÜT Krankenhausreinigung [Medizinische Bereiche]

In Krankenhäusern werden Reinigungsarbeiten in allen Bereichen durchgeführt. Dabei unterscheiden sich diese in nicht-hygienerelevante Bereiche, hygienerelevante Bereiche, Bereiche, die besonders vor Infektionen geschützt werden müssen, und Bereiche, von denen besondere Infektionsgefahren ausgehen können. Gefährdungen können sich daher aus den eingesetzten Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, insbesondere den Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, aber auch aus der besonderen Arbeitsumgebung ergeben.

Rechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • Biostoffverordnung
  • Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe  TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“
  • Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe  TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“
  • Technische Regel für Arbeitsstätten
  • DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“
  • DGUV Regel 101-017 „Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen“
  • DGUV Regel 101-018 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“
  • DGUV Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“
  • DGUV Regel 112-195 „Benutzung von Schutzhandschuhen“
Weitere Informationen
  • DGUV Information 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“
  • Fachthema „Hautschutz bei der Arbeit“,  BG BAU Abr. Nr.:717
  • Gefahrstoffdatenbanksysteme (z. B. WINGIS unter www.wingis.de)
  • https://www.sicheres-krankenhaus.de/
  • Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes Informationsblatt zum Verhalten bei Nadelstichverletzungen

Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten können folgende Gefährdungen bestehen:

  • Feuchtarbeit 
  • Stich- und Schnittverletzungen durch herumliegende oder unsachgemäß entsorgte Spritzen und sonstige scharfe Gegenstände
  • Infektion durch Krankheitserreger: 
    • bei direktem Kontakt zu Körperflüssigkeiten, insbesondere Blut oder bei direktem Kontakt zu Ausscheidungen (z. B. Stuhl) von infektiösen Patientinnen und Patienten
    • beim Transport von infektiösem Abfall (C-Abfall)
    • Kontamination (z. B. Hepatitis B/C oder HIV) durch Stich- und Schnittverletzungen
    • beim Einatmen von durch Tröpfcheninfektion übertragener Erreger (z. B. Tuberkulose)
  • Sturz- oder Absturzgefahr durch Einsatz von Leitern und Tritten
  • Reizungen und Allergien bei Hautkontakt mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
  • Strahlenbelastung durch Strahlung oder Kontamination in Strahlenschutzbereichen
Maßnahmen
Feuchtarbeit

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist zu gewährleisten, wenn regelmäßig mehr als zwei Stunden am Tag Arbeiten im feuchten Milieu durchgeführt oder flüssigkeitsdichte Handschuhe (Feuchtarbeit) getragen werden.

Stich- und Schnittverletzung

Das Abfall- und Entsorgungskonzept des Krankenhausbetreibenden sieht in der Regel vor, dass spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände (z. B. Spritzen, Kanülen) nur in geschlossenen, bruchsicheren und durchstichsicheren Behältern entsorgt werden dürfen.

Da eine unsachgemäße Entsorgung nicht auszuschließen ist, weisen Sie Ihr Personal darauf hin, nicht in Abfallbehältnisse (auch Wäschesäcke) hineinzugreifen und diese stets körperfern zu halten. Der Transport sollte in Wagen erfolgen, die seitlich geschlossen sind.

[Hinweis: Sollten dennoch Spritzen, Kanülen aufgefunden werden, weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, diese nicht selbst zu entsorgen, sondern die Krankenhausbetreiber zu informieren.]

Schutz vor Infektion

Das ist zu tun:

  • Legen Sie die Arbeitsbereiche mit erhöhter Infektionsgefährdung fest.
  • Die Infektionserreger sind durch die Hygieneverantwortlichen bzw. die Hygienekommission des oder der Auftraggebenden zu benennen.
  • Legen Sie die persönlichen Schutzausrüstungen fest.
  • Veranlassen Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge durch die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt.
  • In Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung besteht ein Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter.

Lassen Sie sich für die Festlegung der Maßnahmen von Ihrer betriebsärztlichen Betreuung beraten.

Stolpern, Rutschen, Stürzen

Sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten in Bezug auf die Unfallschwerpunkte glatte/feuchte Böden und Abstellen von Arbeitsmitteln auf Verkehrswegen und Fehltritte auf Treppen. Bei Rutschgefahr sollten Glättewarnschilder aufgestellt oder am Reinigungswagen befestigt werden. Sorgen Sie dafür, dass die Beschäftigten geeignetes, mindestens fersenumschließendes und rutschsicheres Schuhwerk verwenden. Schutzschuhe sind bei den Arbeiten in der Regel nicht erforderlich.

Elektrische Gefährdung

Staubsauger können sicher betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass nur geprüfte Steckdosen mit vorgeschaltetem FI-Schutzschalter vorhanden sind. Sorgen Sie dafür, dass die Beschäftigten vor jedem Einsatz elektrischer Betriebsmittel eine Sichtprüfung hinsichtlich beschädigter Isolierungen und Steckdosen vornehmen. Viele Schäden können vermieden werden, wenn die Leitungen am Stecker aus der Steckdose herausgezogen werden.

Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln

Bei der Unterhaltsreinigung werden Boden-, Oberflächen-, Sanitär- und Desinfektionsreiniger eingesetzt. Vor allem beim Umgang mit Konzentraten bestehen für Ihre Beschäftigten Gesundheitsgefahren.

Vor der Bestückung von Dosieranlagen hat eine Unterweisung zu erfolgen. Beim Dosieren mit Dosiereinrichtung und Zwangsdosierung ist eine Spritzgefahr auszuschließen. Eine Schutzbrille ist bei freihändiger Dosierung mit 5–10 l Kanistern wegen der erhöhten Spritzgefahr erforderlich. Die Dosiervorgaben und die Einwirkzeiten aus dem Desinfektionsplan einhalten. Reinigungslösung nur mit kaltem Wasser ansetzen.

Arm- und Handschmuck dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden.

Einweghandschuhe (Untersuchungshandschuhe) aus Latex bieten in der Regel keinen Schutz gegenüber Reinigungsmitteln.

Bei alkoholischen Desinfektionsmitteln sind Wischverfahren Sprühverfahren vorzuziehen. Das Tragen von Atemschutz ist bei der Unterhaltsreinigung, auch bei Verwendung von desinfizierenden Wirkstoffen, nicht erforderlich.

Bei Reinigungsarbeiten mit kennzeichnungspflichtigen Unterhaltsreinigern ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die im Wesentlichen auf die Hautgefährdung abgestimmt ist (z. B. WINGIS: „Desinfektionsreiniger“)..

Sturz- und Absturzgefahr durch Einsatz von Leitern und Tritten

Unterweisen Sie die Beschäftigten über den Einsatz von Leitern. Sorgen Sie dafür, dass nur geprüfte Leitern und Tritte benutzt werden.

Strahlenbelastung durch Strahlung oder Kontamination in Strahlenschutzbereichen

Nehmen Sie vor Aufnahme der Arbeiten Kontakt zu den Strahlenschutzbeauftragten der Krankenhausbetreibenden auf und stimmen Sie mit ihm die Maßnahmen ab.

Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Regel 101-605 „Branche Gebäudereinigung“ entnommen.

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