Herkömmliche Fahrräder mit Pedalantrieb werden schon seit vielen Jahrzehnten als Verkehrsmittel angesehen und besitzen im Straßenverkehr bis heute eine besondere Bedeutung.
Die Nutzung von Fahrrädern mit elektronischer Unterstützung nimmt im beruflichen Alltag zu. Ob für Dienstfahrten oder den Weg zur Arbeit – E-Bikes und Pedelecs sind beliebte Fortbewegungsmittel. Doch wie steht es um die Sicherheit und die rechtlichen Vorgaben?
Die Zahl der Unfälle mit Pedelecs ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Im Jahr 2023 registrierte die Polizei in Deutschland über 23.900 Pedelec-Unfälle mit Personenschaden, was einem unverhältnismäßig hohen Anstieg um das Elffache gegenüber 2014 entspricht (Destatis Pressemitteilung). Diese Entwicklungen unterstreichen die Bedeutung präventiver Maßnahmen, wie das Tragen von Helmen und das Einhalten von Sicherheitsrichtlinien, um das Unfallrisiko zu minimieren.
Im o. g. Kontext sind beispielsweise die beiden folgenden Themen wichtig.
Unterschiedliche Fahrzeugklassen und ihre rechtliche Einordnung
Bei der Nutzung von elektrisch unterstützten Fahrzeugen ist es zunächst wichtig, die unterschiedlichen Kategorien zu verstehen. Es gibt keine einheitliche, alle Typen umfassende gesetzliche Definition für „E-Bike“ oder „Pedelec“. Einzig die Straßenverkehrsordnung (StVO, § 39 Abs. 7) kennt den Begriff „E-Bike“ – dort aber ausschließlich als einsitziges Kleinkraftrad mit Elektroantrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich jedoch folgende Differenzierung etabliert:
- Pedelec (Pedal Electric Cycle): Unterstützt den Fahrer während des Tretens bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h bei einer Motorleistung bis 250 W. Pedelecs gelten rechtlich als Fahrräder. Es besteht keine Führerscheinpflicht, keine Versicherungspflicht und keine gesetzliche Helmpflicht.
- S-Pedelec (Schnelles Pedelec): Unterstützt den Fahrer bis zu 45 km/h bei einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW. S-Pedelecs sind rechtlich Kleinkrafträder der EG-Fahrzeugklasse L1e. Für ihre Nutzung sind ein Führerschein der Klasse AM, eine Versicherung mit Kennzeichen sowie das Tragen eines geeigneten Helms vorgeschrieben. Zudem dürfen S-Pedelecs innerorts nicht auf Radwegen fahren, es sei denn, dies ist durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt, wie bspw. in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg.
- E-Bike: Im Alltag wird „E-Bike“ häufig unsauber als Oberbegriff für alle elektrisch unterstützten Fahrräder verwendet. Im Unterschied zu Pedelecs und S-Pedelecs können E-Bikes unabhängig vom Treten allein durch Motorkraft beschleunigen. Sie gelten rechtlich als Kleinkrafträder und unterliegen denselben Vorgaben wie Mofas oder Kleinkrafträder: Führerscheinpflicht (mindestens Mofa-Prüfbescheinigung), Versicherungspflicht und Helmpflicht. Die Nutzung von Radwegen ist nur zulässig, wenn das Zusatzschild „E-Bikes frei“ angebracht ist. Damit gehören E-Bikes rechtlich zur Gruppe der Kleinkrafträder, die je nach Bauart in Leichtmofas (bis 20 km/h), Mofas (bis 25 km/h) und Kleinkrafträder bis 45 km/h unterteilt werden.
- Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter): Seit dem 15. Juni 2019 gilt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Darunter fallen elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, die bauartbedingt mindestens 6 km/h und höchstens 20 km/h schnell sein dürfen. Typische Beispiele sind E-Tretroller (E-Scooter) oder Segways. Sie gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge und unterliegen deshalb besonderen Regelungen: Es besteht Versicherungspflicht, sodass eine Versicherungsplakette erforderlich ist. Ein Führerschein ist nicht notwendig, allerdings gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es nicht. Für die Nutzung im Straßenverkehr gilt, dass Elektrokleinstfahrzeuge vorrangig auf Radwegen, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen geführt werden müssen. Wenn diese fehlen, dürfen sie auf der Fahrbahn oder in verkehrsberuhigten Bereichen fahren, außerorts auch auf dem Seitenstreifen. Gehwege und Fußgängerzonen sind tabu, außer ein Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt die Nutzung.
Regionale Abweichungen sind grundsätzlich möglich, daher ist eine vorherige Prüfung ratsam.
Gefährdungsbeurteilung: Helm und Sicherheit im betrieblichen Kontext
brynner jun./FotoliaUnabhängig von der (rechtlichen) Einordnung der Fahrzeuge ist die Sicherheit der Mitarbeitenden oberste Priorität. Die gesetzliche Unfallversicherung empfiehlt dringend, das Tragen eines Helms grundsätzlich und unabhängig von dem genutzten Zweirad zu fördern, um das Risiko schwerer Kopfverletzungen zu minimieren. Auch bei Pedelecs, die rechtlich den Fahrrädern gleichgestellt sind und bei denen keine Helmpflicht besteht, kann ein Helm im Ernstfall Leben retten.
Unternehmer sind verpflichtet, die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden zu gewährleisten. Für den betrieblichen Einsatz – etwa bei Dienstfahrten im Außendienst oder bei der Nutzung von privaten Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände – haben Unternehmer die Möglichkeit bzw. ggf. die Pflicht, im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung das Tragen eines Helms für Dienstfahrten verbindlich vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht vom Unternehmen bereitgestellt, sondern lediglich für Dienstfahrten genehmigt wurde. In diesem Fall sollte nicht nur das Tragen eines Helms vorgeschrieben werden, sondern ggf. sollten auch geeignete Helme für die Mitarbeitenden bereitgestellt werden.
Für den Arbeitsweg, der außerhalb der direkten Weisungsbefugnis des Arbeitgebers liegt, kann das Tragen eines Helms nicht einseitig vorgeschrieben werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, z. B. im Rahmen von Dienstradleasing-Vereinbarungen das Tragen eines Helms als Vertragsbedingung aufzunehmen. So kann beispielsweise in der Überlassungsvereinbarung für ein Dienstrad festgelegt werden, dass nur dann ein Anspruch auf das Rad besteht, wenn der/die Mitarbeitende beim Fahren einen Helm trägt.
Zudem kann – sofern ein Personalrat, ein Betriebsrat oder eine Mitarbeitendenvertretung vorhanden ist – die Helmpflicht auch Gegenstand einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung sein. Auf diesem Wege lässt sich eine für alle betroffenen Versicherten einheitlich geltende Regelung treffen, in der die Helmpflicht für das Dienstrad, unabhängig davon, ob es für den Arbeitsweg oder im betrieblichen Kontext genutzt wird, rechtssicher und für beide Seiten verbindlich verankert wird.
Für versicherte Personen, die beispielsweise auf dem Arbeitsweg private Zweiräder, Fahrräder mit Elektroantrieb oder Elektrokleinstfahrzeuge nutzen und damit außerhalb der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unterwegs sind, bieten sich Sensibilisierungsmaßnahmen an, wie z. B. Verkehrssicherheitstage oder Informationsmaterialien.
Durch gezielte Informationen, Unterweisungen, interne Kommunikationskampagnen oder auch Infomaterialien kann auf die Vorteile des Helmtragens und anderer verkehrssicherheitsrelevanter Themen hingewiesen werden.
Zusätzlich empfiehlt sich in der dunklen Jahreszeit das Tragen reflektierender Kleidung, um die Sichtbarkeit im Straßenverkehr zu erhöhen und das Unfallrisiko weiter zu minimieren. Tipps und Informationen zum Thema Sehen und Sichtbarkeit finden Sie hier: Sehen und Sichtbarkeit.
Weiterführende Informationen und Quellen
Nützliche Details finden Sie in folgenden Informationsschriften:
- DGUV Information 208-047 „Pedelec 25“
- Elektromobilität - Neue Formen der Mobilität | VBG
- BGHW Magazin „Pedelec – Fahren mit Antrieb, aber sicher“
- ADAC - Unterschied E-Bike und Pedelec: Das sollten Sie wissen
- DVR/UK/BG-Schwerpunktaktion 2025 - Sichere Radfahrmobilität