Gefährdungsbeurteilung
Stand: 07/2021

BM Gefährdungsbeurteilung

Es gehört zu den ersten Pflichten der Unternehmensleitung, eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 Arbeitssschutzgesetz (ArbSchG) durchzuführen und darin Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren festzulegen. Die Pflicht zur dokumentierten Gefährdungsbeurteilung wird in der DGUV Vorschrift 1 und in allen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz umfassend wiederholt. Damit wird die große Bedeutung dieses Instruments unterstrichen.

Die Lastenhandhabungsverordnung (LastHandHabV) fordert dies in § 2 Abs. 2 für alle Tätigkeiten, bei denen Lasten bewegt werden. Somit ist es notwendig, solche Tätigkeiten auch in der Pflege und Betreuung genau zu ermitteln, um geeignete und wirksame Maßnahmen zur Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen ableiten zu können.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden haben ein systematisches Vorgehen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Dieses Vorgehen sollte auch bei der Beurteilung der Gefährdungen des Muskel- und Skelett-Systems in der Pflege und Betreuung angewendet werden. In der DGUV Information 207-022 wird gezeigt, wie dies systematisch gelingen kann.

Das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung erfolgt in sieben aufeinander aufbauenden Schritten.

Dabei sind 

  1. Aufgabenbereiche und Tätigkeiten festzulegen (z. B. Grundpflege im Bett), 
  2. Gefährdungen zu ermitteln (z. B. Belastung beim zur Seite drehen einer Person im Bett), 
  3. Gefährdungen zu beurteilen/zu bewerten/einzuschätzen (z. B. wie häufig ein Mensch im Bett gedreht wird), 
  4. Maßnahmen festzulegen (z. B. ein kleines Hilfsmittel wie die Gleitmatte verwenden), 
  5. Maßnahmen durchzuführen (z. B. ausreichend Gleitmatten zur Verfügung stellen und anwenden), 
  6. Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen (z. B. regelhafter und fachkundiger Einsatz der Hilfsmittel),
  7. Maßnahmen anzupassen und Gefährdungsbeurteilung fortzuschreiben.
 

Das ArbSchG legt in § 4 eine Maßnahmenhierarchie fest. Technische (T) Maßnahmen sind organisatorischen (O) Maßnahmen vorzuziehen. Organisatorische Maßnahmen sind personenbezogenen (P) Maßnahmen vorzuziehen (TOP-Modell). Grund für die Festlegung dieser Reihenfolge ist die Erkenntnis, dass die Anwendung technischer Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Hilfsmitteln wie Liftern) die größte Wirksamkeit hat. Organisatorische Maßnahmen umfassen z. B. die Logistik der Hilfsmittel (Beschaffung, Wartung, Hygiene, Lagerung etc.). Personenbezogene Maßnahmen wie die ergonomische Arbeitsweise wirken immer nur so gut, wie Beschäftigte diese umsetzen können oder wollen. Wichtig für die Wirksamkeit ist es, diese Hierarchie zu beachten, in der Praxis ist es aber notwendig, auch immer die jeweils anderen Bereiche zu beachten. Technik ist nicht selbstwirksam, sie funktioniert nur, wenn sie richtig organisiert wird und die Personen damit umgehen können.

Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“.


Fragebogen zu Muskel-Skelett-Beschwerden

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