Welche Schuhe geeignet sind, hängt insbesondere davon ab, welche Tätigkeiten ausgeführt werden und welche Gefährdungen und Belastungen es dabei gibt. Dies ist im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) zu ermitteln.
Schuhe im Gastgewerbe müssen grundsätzlich
- einen ausreichend festen Sitz am Fuß haben,
- im vorderen Bereich vollkommen geschlossen sein,
- einen Fersenhalt aufweisen,
- rutschhemmende Sohlen haben,
- einen Absatz mit mäßiger Höhe besitzen und
- ein ausgeformtes Fußbett haben.
In den Bereichen Service, Verwaltung, Rezeption und Housekeeping ist Schuhwerk mit den oben genannten Grundanforderungen in der Regel ausreichend. Dabei handelt es sich dann um einen Bestandteil der Arbeitskleidung. Die Kosten hierfür müssen nicht von den Unternehmenden getragen werden.
Wenn bei bestimmten Tätigkeiten wie z. B. Arbeiten mit großen Behältern in der Topfspüle, beim Umgang mit Transportmitteln (Gabelhubwagen o. Ä.) oder bei Außenarbeiten (Arbeiten mit Hochdruckreinigern, Rasenmähen, Schneefräsen) Gefährdungen durch Fußverletzungen bestehen, sind von den Unternehmenden geeignete Sicherheitsschuhe (Persönliche Schutzausrüstung - PSA) zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für diese PSA sind von den Unternehmenden zu tragen.
Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass durch verschmutzte und feuchte Fußböden in z. B. Küchenbetrieben eine erhöhte Rutsch- und Sturzgefahr besteht, sind geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich.
Die Rangfolge der Maßnahmen muss dabei dem „TOP-Prinzip“ folgen:
(Technische, Organisatorische und Personenbezogene Maßnahmen)
(T) Zuerst ist auf eine ausreichende Rutschhemmung des Bodenbelags zu achten.
(O) Außerdem ist eine ausreichende Reinigung des Bodens (geeignetes Reinigungsverfahren, Reinigungsmittel in richtiger Dosierung, angemessene Häufigkeit der Reinigung, Optimierung des Reinigungsverfahrens – Einsatz von Reinigungs-/Saugmaschinen statt manueller Reinigung mit dem Wasserschlauch) wichtig .
(P) Erst wenn diese Maßnahmen ausgeschöpft sind, ist zu überlegen, ob das Tragen bestimmter Schuhe (Berufsschuhe) zu einer weiteren Risikominderung führt.
Wenn dies als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung feststeht, sind die Kosten dieser Schuhe von den Unternehmenden zu tragen.