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Stand: 11/2024

Nadelstichverletzungen | Einflussfaktoren und Schutzmaßnahmen
NV Arbeitsorganisation

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 4 BioStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber oder einer anderen verantwortlichen Person (§ 13 ArbSchG) durchzuführen. Sie muss für alle Tätigkeiten mit Biostoffen fachkundig erfolgen (§ 4 BioStoffV). Verfügt die verantwortliche Person nicht selber über die erforderliche Fachkunde, so hat sie sich fachkundig beraten zu lassen. Die Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung sind in der TRBA 200 beschrieben. Die Gefährdungsbeurteilung ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen durchzuführen.

Die Ableitung der Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Infektionsgefahr durch Nadelstichverletzungen und das Verspritzen von Blut oder anderen Körperflüssigkeiten muss unter Berücksichtigung des "STOP-Prinzips" erfolgen. Dem Minimierungsgebot folgend müssen alle Maßnahmen der einzelnen Hierarchieebenen, die dazu dienen, das Schutzziel zu erreichen, miteinander kombiniert werden. Die TRBA 250 spricht in diesem Zusammenhang von einem integrierten Ansatz zur Minimierung des Risikos von Nadelstichverletzungen (NSV) unter Ausschöpfung aller technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen. Die Betrachtung von Einflussfaktoren aus dem Bereich der psychischen Belastungen, wie zum Beispiel Stress, Hektik und Zeitnot, ist hierbei ausdrücklich einbezogen. Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist weiterhin immer dann durchzuführen, wenn Veränderungen, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, oder neue Informationen über Gefährdungen dies erfordern.

Zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen fordert der Gesetzgeber ein abgestimmtes Maßnahmenkonzept, in dem die Gestaltung der Arbeitsorganisation eine zentrale Rolle einnimmt. Dazu gehören beispielsweise

  • Gewährleistung eines störungsfreien Arbeitens bei der Durchführung von Punktionen
  • Ausreichende Zeiten für die Durchführung von Punktionen zur Verfügung stellen
  • Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins
  • Sicherstellung der Verfügbarkeit und ausschließlichen Nutzung der vorgeschriebenen Sicherheitsgeräte
  • Einführung eines Verfahrens für die Erfassung von NSV (s. Anhang 3 TRBA 250) und die Durchführung von Folgemaßnahmen

Eine Verpflichtung zur Meldung der Stich- oder Schnittverletzungen (NSV) bei der zuständigen Unfallversicherung seitens des Unternehmens besteht nur dann, wenn aus dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen resultiert.

Liegt der Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK, hier BK 3101 -  Infektionskrankheiten) vor, ist der Unternehmer verpflichtet, dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen drei Tagen zu melden (BK-Anzeige).  Auch ärztliches Personal (zum Beispiel Hausärztinnen und Hausärzte) ist nach § 202 SGB VII gesetzlich verpflichtet, bei begründetem Verdacht eine BK-Anzeige zu erstatten.

Darüber hinaus sind Nadelstichverletzungen an benutzten Kanülen gemäß TRBA 250 sind der zuständigen Behörde (Bezirksregierung / Gewerbeaufsicht / Amt für Arbeitsschutz) unverzüglich zu melden, wenn die Infektiosität des Indexpatienten bekannt und dieser nachgewiesenermaßen mit HIV, HBV oder HCV infiziert ist.

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