Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gemäß § 4 BioStoffV verpflichtet, vor Aufnahme einer Tätigkeit, bei der ein Infektionsrisiko besteht, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die TRBA 250 (Ziffer 4.2.5) trifft hierzu folgende konkretisierende Aussage:
„Wenn ein Infektionsrisiko besteht, beispielsweise weil mit benutzten – also potenziell infektiösen – medizinischen Instrumenten und Geräten umgegangen wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten minimiert“.
Die Gefährdungsbeurteilung ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen durch fachkundige Personen gemäß TRBA 200 durchzuführen. Die Ableitung der Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Infektionsgefahr durch Nadelstichverletzungen und das Verspritzen von Blut oder anderen Körperflüssigkeiten muss unter Berücksichtigung des "STOP-Prinzips" erfolgen. Dem Minimierungsgebot folgend müssen alle Maßnahmen der einzelnen Hierarchieebenen, die dazu dienen, das Schutzziel zu erreichen, miteinander kombiniert werden. Die Biostoffverordnung spricht in diesem Zusammenhang von einem integrierten Ansatz zur Risikominimierung. Die Betrachtung von Einflussfaktoren aus dem Bereich der psychischen Belastungen, wie zum Beispiel Stress, Hektik und Zeitnot, ist hierbei ausdrücklich einbezogen. Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist weiterhin immer dann durchzuführen, wenn Veränderungen, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, oder neue Informationen über Gefährdungen dies erfordern.
Zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen fordert der Gesetzgeber ein abgestimmtes Maßnahmenkonzept, in dem die Gestaltung der Arbeitsorganisation eine zentrale Rolle einnimmt.
- Gewährleistung eines störungsfreien Arbeitens bei der Durchführung von Punktionen
- Ausreichende Zeiten für die Durchführung von Punktionen zur Verfügung stellen
- Erfassung und Dokumentation von Nadelstichverletzungen und systematische Analyse der Unfälle. Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Unfallhergang und die abteilungs- und tätigkeitsbezogene Häufigkeit. Dazu ist es erforderlich, ein entsprechendes Erfassungs- und Dokumentationsverfahren aufzubauen. Einen Musterdokumentationsbogen finden Sie in der TRBA 250, Anhang 6.
Eine Verpflichtung zur Meldung der Stich- oder Schnittverletzungen bei der zuständigen Unfallversicherung seitens des Unternehmens besteht nur dann, wenn aus dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen resultiert. Kommt es zu einer Infektion, ist durch den Arbeitgeber sowie die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt eine Berufskrankheitenverdachtsmeldung vorzunehmen. Nadelstichverletzungen an benutzten Kanülen sind der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung / Gewerbeaufsicht / Amt für Arbeitsschutz) unverzüglich zu melden, wenn eine nachgewiesene Infektiosität der Indexperson bezüglich HIV, HBV oder HCV besteht. Achtung! Die ärztliche Dokumentation ersetzt nicht die Pflicht zur Erfassung von Nadelstichverletzungen innerhalb der Organisation. Hinweis: Nadelstichverletzungen im Berufsalltag müssen nach der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) im Betrieb anonymisiert ausgewertet werden.