Ist der Einsatz spitzer und scharfer Instrumente notwendig, sind gemäß TRBA 250, sofern technisch möglich, Instrumente mit Sicherheitsmechanismen einzusetzen.
Weitere Informationen zu Sicherheitsgeräten
Dies gilt immer für:
- Patientinnen und Patienten, die mit Erregern der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) und höher infiziert sind
- Behandlung fremdgefährdender Patientinnen und Patienten
- Tätigkeiten im Rettungsdienst/in der Notfallaufnahme
- Tätigkeiten in Krankenhäusern bzw. -stationen im Justizvollzug
Grundsätzlich gilt diese Forderung auch bei Tätigkeiten, bei denen durch Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann, insbesondere bei
- Blutentnahmen
- sonstigen Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten
- Legen von Gefäßzugängen
Bei allen sonstigen Tätigkeiten, die hier nicht explizit genannt sind hat der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung das Unfallrisiko und das Infektionsrisiko zu bewerten und angemessene Maßnahmen zu treffen. Verfügt der Arbeitgeber bzw. die verantwortliche Person nicht selber über die erforderliche Fachkunde gemäß TRBA 200, so hat sie sich fachkundig beraten zu lassen.
Auch bei Injektionen sollten bevorzugt Instrumente mit Sicherheitsmechanismen eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Infektionsrisiko durch die Gefährdungsbeurteilung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Fertigspritzen
Teilweise werden Medikamente in Fertigspritzen geliefert, die über keine Sicherheitsmechanismen im Sinne der TRBA 250 verfügen. Sofern mit einem vertretbaren Aufwand keine Alternativprodukte beschafft werden können, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen beim Umgang mit diesen Produkten ergriffen werden müssen.
Entsorgung
Auch sichere Instrumente müssen wie herkömmliche Instrumente in durchstichsicheren Abwurfbehältern entsorgt werden.