Praktikantinnen und Praktikanten
Stand: 09/2026

NV Praktikantinnen und Praktikanten

Praktikantinnen und Praktikanten gehören in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zum Alltag. Abhängig von ihrer Tätigkeit können sie denselben Infektionsgefährdungen ausgesetzt sein wie regulär Beschäftigte. Anhang 2 der TRBA 250 beschreibt daher, welche Arbeitsschutzmaßnahmen beim Einsatz von Praktikanten zu beachten sind.

Im Folgenden sehen Sie eine kurze Zusammenfassung der Inhalte:

Berufspraktikum oder Schnupperpraktikum

Die TRBA 250 unterscheidet zwischen Berufspraktika und Schnupper- beziehungsweise Kurzpraktika. Berufspraktika finden im Rahmen einer Ausbildung statt und umfassen regelmäßig Tätigkeiten mit Infektionsgefährdungen. Gleiches gilt für vergleichbare Praktika, beispielsweise im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder im Bundesfreiwilligendienst (BFD). Für diese Praktika gelten die Anforderungen der Biostoffverordnung.

Schnupper- und Kurzpraktika dienen hingegen der Berufsorientierung. Für Praktikanten unter 18 Jahren sind dabei nur Tätigkeiten zulässig, bei denen keine Gefährdung durch Infektionserreger besteht. Bereiche wie Intensivstationen, Operationsbereiche, Stationen mit TBC- oder HIV-Patienten, Bereiche mit MRE-positiven Patienten oder die Pathologie sind hierfür nicht geeignet.

Gefährdungsbeurteilung als Grundlage

Vor Beginn eines Praktikums sind alle erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Bei Berufspraktika im Gesundheitsdienst ist regelmäßig davon auszugehen, dass Tätigkeiten mit Infektionsgefährdungen durchgeführt werden. Auf dieser Grundlage entscheidet der Arbeitgeber, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und welche Tätigkeiten von Praktikanten ausgeführt werden dürfen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Unterweisung

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine entsprechende Notwendigkeit, muss die arbeitsmedizinische Vorsorge vor Beginn des Praktikums erfolgen. Im Rahmen der Vorsorge werden Praktikanten über tätigkeitsbezogene Infektionsgefährdungen informiert. Außerdem sind ihnen die relevanten Schutzimpfungen anzubieten. Die TRBA 250 empfiehlt zudem, Praktikanten rechtzeitig dem Betriebsarzt vorzustellen und vor Beginn des Praktikums umfassend über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und das richtige Verhalten zu informieren. Eine Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sowie eine geeignete Betreuung während des Praktikums sind sicherzustellen.

Besondere Regelungen für Minderjährige

Für Praktikanten unter 18 Jahren gelten zusätzliche Anforderungen. Berufspraktika dürfen nur unter den Voraussetzungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes durchgeführt werden. Schnupper- oder Kurzpraktika dürfen dagegen ausschließlich Tätigkeiten umfassen, bei denen keine Gefährdung durch Infektionserreger besteht. Die TRBA 250 nennt beispielhaft Intensiv- und OP-Bereiche, Stationen mit TBC- oder HIV-Patienten, Bereiche mit MRE-positiven Patienten sowie die Pathologie als ungeeignete Einsatzorte.

Schutzmaßnahmen

Die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen einschließlich Schutzkleidung werden vom Praktikumsbetrieb bereitgestellt. Auch Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Instandsetzung der Schutzkleidung gehören zu den Aufgaben des Arbeitgebers. Darüber hinaus stellt die TRBA 250 klar, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung nicht den Praktikanten auferlegt werden dürfen. Dies gilt auch für Impfungen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge angeboten und durchgeführt werden.

Weitere Details entnehmen Sie bei Bedarf bitte dem Anhang 2 der TRBA 250 “Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten” selbst.

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