Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ist es unverzichtbar, dass die für den Einsatzzweck geeigneten Sicherheitsgeräte beschafft und verwendet werden. Die eigentlichen Expertinnen und Experten für die Tätigkeiten im eigenen Arbeitsbereich sind die Beschäftigten selbst. Daher fordert die Nr. 4.2.5 der Technischen Regel (TRBA) „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ mit Hinblick auf die Auswahl der Sicherheitsgeräte:
Die Auswahl der Sicherheitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten.
Dabei hat der Arbeitgeber folgende Vorgehensweise zu berücksichtigen:
- Einbeziehung der Anwender und der Arbeitnehmer-Vertreter,
- Sammeln von Informationen über aktuell gehandelte Sicherheitsgeräte einschließlich allgemein vorhandener Erfahrungen beim Umgang mit Sicherheitsgeräten (siehe Anhang 4 der TRBA 250 „Erfahrungen beim Einsatz von Sicherheitsgeräten“),
- Auswahl vorzugsweise anhand praktischer Probeexemplare unter Einbeziehung der Anwender,
- Evaluierung der Praxiserfahrungen aussichtsreicher Sicherheitsgeräte hausintern, z. B. in einer Abteilung. Dabei bietet sich der begleitende Einsatz von RückmeldeBögen an (siehe Anhang 5 der TRBA 250, Beispiel für ein Muster „Interner Rücklaufbogen – Evaluierung Sicherheitsgeräte“).
Aber auch die Pflegedienstleitung sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind erfahrungsgemäß häufig sehr erfahren im Umgang mit Sicherheitsgeräten sowie bezüglich weiterer Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Nadelstichverletzungen. Gleiches gilt für Sicherheitsfachkräfte mit detaillierter Branchenkenntnis.
Kommt es beim Umgang mit Sicherheitssystemen als Medizinprodukt zu einem mutmaßlich schwerwiegenden Vorkommnis, so muss dieses Vorkommnis unmittelbar an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (www.bfarm.de) gemeldet werden. Das Bundesinstitut entscheidet dann über die weiteren Schritte und leitet entsprechende Maßnahmen ein. Vorkommnisse kann jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter mit einer medizinischen Ausbildung melden.
Erst in einem zweiten Schritt darf der Hersteller informiert werden.