Elektrischer Strom

Die Elektroinstallation in der physiotherapeutischen Praxis muss sich wegen der möglichen Anwendung von Medizinprodukten an den Regelungen der DIN VDE 0100-710:2012-10 orientieren.

i

Allgemeine Informationen zum Thema „Elektrische Anlagen“ finden Sie in den Bereichsübergreifenden Themen

Darüber hinaus kommen bei der Massage auch elektrisch betriebene Hilfsmittel zum Einsatz, zudem werden unter Umständen Klimageräte und andere elektrische Geräte verwendet. Alle eingesetzten elektrischen Geräte müssen eine CE-Kennzeichnung tragen. Empfohlen werden zudem das Tragen des VDE-Prüfzeichens und des Zeichens für geprüfte Sicherheit. Besser als das Nutzen von Geräten der Schutzklasse 1 ist das von Geräten der Schutzklasse 2. Von allen Geräten müssen die Konformitätsbescheinigung und eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegen. Die Gebrauchsanweisung muss den Anwenderinnen und Anwendern jederzeit zugänglich sein. Eine von allen Beschäftigten einsehbare Betriebsanweisung muss das sichere Bedienen der Geräte erläutern. Diese Betriebsanweisung kann auch als Grundlage für die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten dienen.

Elektrische Geräte müssen nach DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ regelmäßig von einer Elektrofachkraft oder einer elektrotechnisch unterwiesenen Person geprüft werden. Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel sind mindestens alle vier Jahre zu prüfen. Für ortsbewegliche Geräte gibt es keine starr vorgegebenen Prüfintervalle. Sie hängt ab von Faktoren wie der Art des Einsatzes, der Umgebung, in der die Geräte eingesetzt und gelagert werden sowie von der Quote fehlerhafter Geräte bei Prüfungen und liegt darauf basierend im Ermessen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin.

Als Richt- und Maximalwerte nennen die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 einen Zeitraum zwischen 6 Monaten und zwei Jahren. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren. Zählen die jeweiligen Geräte zu den in der Anlage 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) genannten, sind zusätzlich die Fristen von § 11 des MPBetreibV zu beachten.

Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Medizinprodukte hat der Betreiber ein Medizinproduktebuch nach Absatz 2 zu führen. Satz 1 gilt nicht für elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung (§ 12 MPBetreibV). Da sich hier Überschneidungen zum Bestandsverzeichnis ergeben, bietet es sich an, diese in der Praxis zu kombinieren.

Es empfiehlt sich das Erstellen eines Bestands- und Wartungsplans für alle in der Praxis eingesetzten elektrischen Geräte. Eine zugehörige Handlungshilfe stellt die BGW auf ihrer Website bereit (siehe Quellen unten).

Detaillierte Hinweise zum Thema „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ finden sich im gleichnamigen Kapitel des Portals (siehe unten).

Webcode: w1659