Grundsätzlich müssen alle bei der Arbeit eingesetzten Arbeitsmittel den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung, der Medical Device Regulation (MDR), dem Medizinproduktedurchführungsgesetz und der Medizinproduktebetreiberverordnung entsprechen.
Das Hauptarbeitsmittel bei der Massage ist die höhenverstellbare Therapieliege. Immer wieder kommt es beim Umgang mit diesen zu (auch tödlichen) Unfällen. Deshalb sollten immer GS-geprüfte Liegen eingesetzt werden, bei denen potenzielle Quetsch- und Scherstellen mindestens 20 cm vom Liegenrand entfernt sind. Diese und weitere Anforderungen finden sich in der DIN VDE V 0750-2-52 (siehe Hinweise am Ende des Abschnitts).
Die Hauptgefahren:
- Einklemmen im Hubmechanismus
Gefährlich wird es, wenn bei Arbeiten unter der Liege (z. B. bei Reinigungsarbeiten) versehentlich die Höhenverstellung aktiviert wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei einer Ausstattung mit Fußtaster und Schaltgestänge. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Gefahr durch den Reflex verstärkt, sich bei der unabsichtlich ausgelösten Abwärtsbewegung gegen die Absenkung zu stemmen, anstatt das Gewicht von der Stange oder dem Fußschalter zu nehmen. - Einklemmen zwischen Schalteinrichtung und Liegenrahmen
Ein zu weites Absenken der Liege mithilfe von Fußschalter oder vor allem Schaltgestänge kann schwere Quetschungen und Frakturen auslösen. Dabei kann der Unterschenkel eingequetscht werden und dabei tragischerweise den Druck auf die Stelleinrichtung noch verstärken, bzw. diesen fixieren.
Zum Verhindern solcher Unfälle sollte ein versehentliches Verstellen der Liege ausgeschlossen werden. Hierzu kann beispielsweise eine Sperrbox dienen, die das Anlaufen des Motors durch das Abziehen eines Schlüssels verhindert. Da es trotz des Einsatzes von Sperrboxen zu Unfällen kam, z. B. wegen einer ungünstigen Platzierung der Box oder dem Vergessen des Abziehens vom Schlüssel, wurden die Anforderungen Ende 2019 verschärft. Demnach müssen die Sicherheitsvorkehrungen bei neuen Liegen bereits beim Design berücksichtigt werden und dem Prinzip der integrierten Sicherheit folgen. Die Betreiber der Liegen dürfen keine Liegen mit Mängeln verwenden (nach Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz [MPDG]) und sind verpflichtet, Vorkommnisse, Beinahe-Vorkommnisse und Sicherheitsmängel dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden (Formularvordruck siehe unten).
Seit Ende 2020 müssen elektrisch höhenverstellbare Liegen zudem auf Mängel überprüft und gegebenenfalls nachgerüstet werden.
Beim Umgang mit Therapieliegen ist Folgendes zu beachten:
- Es ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
- Nichtverwendete Liegen müssen außer Betrieb genommen werden. Der Schaltzustand muss schnell und zweifelsfrei zu erkennen sein.
- Für ein sicheres Arbeiten ist eine Arbeits- und/oder Betriebsanweisung zu erstellen und zu veröffentlichen.
- Mögliche Gefahrstellen an den Liegen sollten gekennzeichnet werden (z. B. mit den Warnaufklebern der BGW, siehe unten).
- Auch externe Dienstleister wie vor allem Reinigungsunternehmen müssen über die Gefahren informiert werden.
- Getroffene Sicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren und ihre Einhaltung regelmäßig zu kontrollieren.
Weitere Informationen und Arbeitshilfen zum Thema Therapieliegen
- Infopapier „Achtung Einklemmgefahr: Unfällen an Therapieliegen vorbeugen“
- Handlungshilfe der BGW zur Gefährdungsbeurteilung „Mechanische Gefährdungen an energetisch höhenverstellbaren Liegen“
- BGW-Online: “Risiken an höhenverstellbaren Therapieliegen“
- Häufig gestellte Fragen zu energetisch höhenverstellbaren Liegen
- Mustererklärung „Neuanschaffung”
- Erklärung zur Nachrüstung von Bestandsliegen
- Aufkleber mit Warnhinweisen zur Kennzeichnung von Gefahrstellen
- Meldeformular zur Meldung von Vorkommnissen auf der Website des BfArM
- DIN VDE V 0750-2-52-2:2021-10 “Medizinische elektrische Geräte – Teil 2-52-2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale von Liegen”