Ein Flur im Krankenhaus ©UK NRW | BGW
Stand: 02/2019

PB Raumabmessungen, Stell- und Bewegungsflächen

Die Beschäftigten sollen in Arbeitsräumen ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. Hierfür müssen die Arbeitsräume eine ausreichende Grundfläche und eine ausreichende lichte Höhe aufweisen.

Die erforderlichen Grundflächen für Arbeitsräume ergeben sich aus der Summe der folgenden Flächen:

  • Bewegungsflächen der Beschäftigten am Arbeitsplatz,
  • Flächen für Verkehrswege einschließlich Fluchtwegen und Gängen zu den Arbeitsplätzen und zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen,
  • Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen,
  • Funktionsflächen für alle Betriebs- bzw. Benutzungszustände von Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen und
  • Flächen für Sicherheitsabstände, soweit sie nicht bereits in den Stell- oder Funktionsflächen berücksichtigt sind.

Bewegungsflächen sind zusammenhängende, unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.

Zu Bewegungsflächen für das barrierefreie Bauen siehe in Bauliche Anforderungen, im Menüpunkt "Barrierefreies Bauen".

Die Gänge zu den Arbeitsplätzen sind Verkehrswege, die dem ungehinderten Zutritt zu den Arbeitsplätzen dienen. Die Gänge zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen sind Verkehrswege, die dem ungehinderten Zutritt zur Instandhaltung oder Bedienung von Betriebseinrichtungen (z. B. Heizungen, Fenster, Elektroversorgung) dienen.

Stellflächen sind die Bodenflächen, die für die Unterbringung von Arbeitsmitteln, Einbauten, Einrichtungen und sonstigen Gegenständen benötigt werden, unabhängig davon, ob diese den Boden berühren oder nicht. Stellflächen entsprechen den Projektionsflächen der Arbeitsmittel, Einbauten, Einrichtungen und sonstigen Gegenständen unabhängig, ob diese auf dem Boden stehen oder nicht.

Grafik Flächennutzung am Arbeitsplatz©Birte Alber

Funktionsflächen sind die Bodenflächen, die von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen überdeckt werden. Sie werden benötigt, damit z. B. Schranktüren, Auszüge oder Schubläden ohne Probleme vollständig geöffnet werden können.

Flächen für Sicherheitsabstände sind die Bodenflächen an Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen, die erforderlich sind, um Gefährdungen von Beschäftigten zu vermeiden. Flächen zur Einhaltung von notwendigen Sicherheitsabständen können z. B. aus Herstellerangaben für die geplanten Arbeitsmittel, Einbauten, Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände entnommen werden.

Bewegungsflächen dürfen sich grundsätzlich nicht mit Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze, mit Flächen für Verkehrswege, einschließlich Fluchtwegen und Gängen zu anderen Arbeitsplätzen und Gängen zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen, mit Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen, mit Funktionsflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen, oder Flächen für Sicherheitsabstände überlagern.


Möglich sind dagegen Überlagerungen der Bewegungsfläche am Arbeitsplatz des jeweiligen Nutzers mit Stellflächen von selbst benutzten mobilen Arbeitsmitteln (zum Beispiel Arbeitsstuhl, Arbeitswagen, Werkzeugcontainer, Hebemittel), mit Funktionsflächen von selbst benutzten Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen (zum Beispiel Schrankauszüge und -türen, Fensterflügel) oder mit Flächen für Sicherheitsabstände, sofern diese Überlagerungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Beschäftigten führen.

Die erforderliche lichte Höhe eines Arbeitsraumes ist abhängig von den Bewegungsfreiräumen für die Beschäftigten, der Nutzung der Arbeitsräume, den technischen Anforderungen, z. B. an Lüftung, Luftraum und Beleuchtung und den Erfordernissen hinsichtlich des Wohlbefindens der Beschäftigten.

Zu den Abmessungen, mit denen die in der Arbeitsstättenverordnung beschriebenen Ziele erreicht werden können, siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen".

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