Verschiedene Abfallbehälter ©UK NRW | BGW
Stand: 07/2018

BÜT Abfallentsorgung Teil II

Das Thema Abfallentsorgung ist in folgenden Teilen aufgeteilt:

Abfallentsorgung Teil I

  • Geltungsbereich und Aufbau des Abfallrechts
  • Nachweis- und Registerpflicht 
  • Bestellung eines Abfallbeauftragten 
  • Klassifizierung und Bezeichnung von Abfällen

Abfallentsorgung Teil II

  • Der sichere und rechtskonforme Umgang mit Krankenhausabfällen in der betrieblichen Praxis
  • Pflichten des Unternehmers aus Sicht des Arbeitsschutzes

Der sichere und rechtskonforme Umgang mit Krankenhausabfällen in der betrieblichen Praxis

Einen guten Überblick über die sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung im Krankenhaus bietet die LAGA-Mitteilung M18 „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“. Mit dieser Mitteilung bietet die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall eine wertvolle Arbeitshilfe, welche sowohl die Aspekte des Arbeitsschutzes als auch die abfallrechtlichen Pflichten berücksichtigt. Konkrete Arbeitsschutzanforderungen an die Entsorgung infektiöser Abfälle (insbesondere „sharps“ = spitze und scharfe Gegenstände) sowie wertvolle Praxishilfen finden sich in der TRBA 250. Zur Entsorgung von Chemikalien und Arzneimitteln finden sich Regelungen in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (z. B. TRGS 520 und 525). Für die Übergabe der Abfälle an den Transporteur bzw. Entsorger müssen die gefahrgutrechtlichen Anforderungen nationaler und internationaler Vereinbarungen wie z. B. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und des ADR/RID berücksichtigt werden.

In diesem Unterkapitel werden die Anforderungen an den Umgang mit den einzelnen Abfallarten eines Krankenhauses zusammenfassend dargestellt. Die Beschreibung der Sammlung und Entsorgung einzelner Abfälle berücksichtigt auch die gängige Entsorgungspraxis vieler Krankenhäuser im Sinne einer „good practice“.

AS 180101 - Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 180103*)

Spitze und scharfe Gegenstände werden auch als „sharps“ bezeichnet. Hierzu zählen medizinische Instrumente, die bevorzugt im OP und in den Behandlungsräumen der Ambulanzen, aber auch im Rahmen von Blutabnahmen, Injektionen und der Wundversorgung im Patientenzimmer anfallen.

Beispiele für „sharps“ sind Skalpelle, Nähnadeln, Stechhilfen, Kanülen von Spritzen und Infusionssystemen, aber auch Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- und Stichverletzungen wie z. B. geöffnete scharfkantige Glasampullen.

Zur Sammlung der „sharps“ macht die TRBA 250 im Unterpunkt 4.2.5 (6) konkrete Vorgaben:

„Gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente einschließlich derer mit Sicherheitsmechanismus sind unmittelbar nach Gebrauch durch den Anwender in Abfallbehältnissen zu sammeln. Die Abfallbehältnisse müssen den Abfall sicher umschließen. Dabei sind die Behälter so nah wie möglich am Verwendungsort der spitzen, scharfen oder zerbrechlichen medizinischen Instrumente aufzustellen. Sie dürfen nicht umgefüllt werden.

Die Abfallbehältnisse müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Sie sind fest verschließbare Einwegbehältnisse.
  • Sie geben den Inhalt, z. B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei.
  • Sie sind durchdringfest.
  • Ihre Beschaffenheit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.
  • Behältergröße und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.
  • Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.
  • Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen (Farbe, Form, Beschriftung).
  • Die Abfallbehältnisse sind auf die Entsorgungskonzeption und auf die verwendeten Spritzensysteme (Abstreifvorrichtung für verschiedene Kanülenanschlüsse) abgestimmt.
  • Ihre maximale Füllmenge ist angegeben, ihr Füllgrad ist erkennbar.
Hinweis: Die DIN EN ISO 23907 beschreibt die Prüfanforderungen, die solche Abfallbehältnisse zu erfüllen haben.

Gefüllte Abfallbehältnisse sind sicher zu entsorgen.“


Bei der Sammlung von „sharps“ müssen die Abwurfbehälter unmittelbar bei Erreichen des maximalen Füllstandes entsorgt werden. Da die Markierung des maximal zulässigen Füllstandes vieler Abwurfbehälter nicht sehr deutlich ist, kann es hilfreich sein, diese Markierung mit einem wasserfesten Stift nachzuzeichnen.

Abfallbehälter©UK NRW | BGW


Grundsätzlich sollte eine Füllstandskontrolle durchgeführt werden, bevor Abwurfbehälter mitgeführt oder verwendet werden. Behälter müssen rechtzeitig gewechselt werden und nicht erst, wenn sie randvoll sind oder überquellen! Volle Behälter müssen dicht verschlossen in die Entsorgung gegeben werden (auf das Einrasten des Deckels achten).

Bitte beachten Sie! Bei der Verwendung restentleerter Desinfektionsmittelkanister als Sammelbehälter geht häufig der Schraubverschluss verloren, sodass die Behälter nur provisorisch verschlossen in die Entsorgung gehen. Des Weiteren ist die Materialstärke der Kanister oftmals zu gering, um eine zuverlässige Durchdringfestigkeit zu gewährleiten. Daher ist von dieser Vorgehensweise abzuraten.

Eine gemeinsame Entsorgung mit dem Restabfall (AS 18 01 04) des Krankenhauses ist möglich. Problematisch kann die Entsorgung über Presscontainer sein, da die Sammelbehälter für „sharps“ bei einer hohen Verdichtung des Abfalls ihren Inhalt freigeben können und so Techniker gefährden, die Wartungs- und Reparaturarbeiten am Presscontainer durchführen. Eine Alternative kann darin bestehen, die Behälter nach dem letzten Pressvorgang unmittelbar vor der Abholung des Containers einzufüllen oder einen separaten Transport zur Verbrennungsanlage zu beauftragen.


AS 180102 - Körperteile und Organe, einschl. Blutbeuteln u. Blutkonserven (außer 180103*)

Zu dieser Abfallfraktion zählen Körper- und Organteile aus dem OP-Bereich, Plazenten aus der Geburtshilfe, Asservate aus der Pathologie, Blutproben aus dem Zentrallabor sowie abgelaufene Blutkonserven aus der Blutbank. Diese Abfälle sind aus ethischen Gründen unmittelbar am Anfallort getrennt zu sammeln und in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen der Entsorgung in einer Sondermüllverbrennungsanlage zuzuführen.

Einzelne mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse können unter Beachtung von hygienischen Gesichtspunkten (in dafür vorgesehene Ausgüsse) entleert werden. Hierzu gehören die Mehrweg-Absaugsysteme, die früher im OP eingesetzt wurden. Heute werden fast ausschließlich Einweg-Absaugsysteme eingesetzt, in denen die Flüssigkeiten geliert und als Restabfall (AS 18 01 04) entsorgt werden. Plazenten aus der Geburtshilfe werden häufig gegen eine Aufwandsentschädigung an die Pharmaindustrie abgegeben.

Die Bereitstellung der Körperteile und Organabfälle hat so zu erfolgen, dass eine Gasbildung vermieden wird (z. B. Lagerungstemperatur unter +15 °C bei einer Lagerdauer von längstens einer Woche). Bei einer Lagerungstemperatur unter +8 °C kann die Lagerdauer in Abstimmung mit der Klinikhygiene verlängert werden. Tiefgefrorene Abfälle können bis zu sechs Monate gelagert werden. Nicht zu den Körperteilen in diesem Sinne zählen extrahierte Zähne.

Für die Sammlung von Körperteilen und Organen verwenden viele Krankenhäuser dicht schließende Kunststoffbehälter mit einem Volumen von 50 oder 60 Liter. Die Abfallbehälter müssen nicht zwingend baumustergeprüft sein.

Auch wenn Körperteile und Organabfälle nicht zu den gefährlichen Abfällen gehören, die mit einer gefahrgutrechtlichen Kennzeichnung versehen werden müssen, soll die Bezettelung der Behälter durch einen Aufkleber mindestens folgende Informationen enthalten.

Beispielhaft:


AS 18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sichtbesondere Anforderungen gestellt werden

Hierzu zählen „infektiöse Abfälle“, die mit relevanten erregerhaltigen Ausscheidungen oder Körperflüssigkeiten meldepflichtiger Krankheitserreger behaftet sind. Eine Liste der Erkrankungen, bei denen diese Abfälle anfallen können (z. B. akute Virushepatitiden, akute Tuberkulose, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken etc.), finden Sie in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes oder auf der Seite 7 der LAGA-Mitteilung M18.

Alle Abfälle, die bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Patientinnen und Patienten mit infektionsrelevanten Mengen erregerhaltigen Blutes/Serum, Exkret oder Sekret kontaminiert werden, müssen unmittelbar am Ort ihres Anfallens in bauartgeprüften, reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen gesammelt werden. Krankenhäuser verwenden i. d. R. bauartgeprüfte Kunststoffbehälter mit Deckeldichtung und einem Volumen von 30, 50 oder 60 Litern.

Diese „infektiösen Abfälle“ müssen ohne nachträgliches Umfüllen oder Sortieren zur zentralen Sammelstelle des Krankenhauses befördert werden.

Typische Anfallstellen sind Patientenzimmer bzw. Isoliereinheiten auf Stationen, Operationsräume und pathologische Institute, die z. B. bei der Durchführung von Schnellschnitten auch mit Gewebe arbeiten, das nicht durch Formaldehyd fixiert wurde. Auch im Bereich der Labormedizin und der Mikrobiologie fallen „infektiöse Abfälle“ in Form von nicht inaktivierten/desinfizierten Kulturen oder Patientenproben an.

Zur Infektionsprävention bei der Sammlung „infektiöser Abfälle“ sollten folgende Schutzmaßnahmen in den Hygieneplan aufgenommen werden:

Beim endgültigen Verschließen der Behälter ist darauf achten, dass alle Verschlüsse des Deckels eingerastet sind!

Wenn äußerliche Kontaminationen des Abfallbehälters nicht verhindert werden können, sollte die Behälter-Außenseite vor der Abholung durch den Transportdienst desinfizierend gereinigt werden!

Gefährliche Abfälle tragen ein Sternchen hinter der Abfallschlüsselnummer. Da „infektiöse Abfälle“ zu den gefährlichen Abfällen zählen, müssen die Behälter mit einer gefahrgutrechtlichen Kennzeichnung versehen werden. Hierzu gehören das Symbol „biohazard“ und die UN-Nummer für „infektiöse Abfälle“:

Beispielhaft:

„Infektiöse Abfälle“ sind der Entsorgung in einer Sondermüllverbrennungsanlage zuzuführen.

Für die Sammlung von Abfällen bei Patientinnen und Patienten mit MRSA-Besiedelung kann die Doppelsackmethode angewandt werden. Hierbei werden die Abfälle in zwei übereinandergezogenen Abfallsäcken als Restabfall entsorgt. Die Abfallsammlung erfolgt im Patientenzimmer mit einem Abfallsammler, der über eine leicht bedienbare Tretfunktion geöffnet werden kann, damit der Abfallsack nicht von außen kontaminiert wird. Abfallsammler, die nur für die Dauer einer Isolierungsmaßnahme genutzt werden, sind anschließend durch eine gründliche Wischdesinfektion hygienisch aufzubereiten.


AS 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

Der Hauptanteil der als nicht gefährlich eingestuften Krankenhausabfälle wird unter dieser Abfallschlüsselnummer entsorgt und enthält als typische Bestandteile z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln, Kompressen, Tupfer, Pflaster, Infusionssysteme, Hygienepapiere etc., sofern diese nicht infektiös sind und der Schlüsselnummer AS 18 01 03* zugeordnet werden müssen. Man nennt diesen Abfall auch „krankenhausspezifischen Abfall“. Die Sammlung erfolgt in Kunststoffsäcken, die in Sammelbehältern oder Sackhaltern bereitgestellt werden, um den trockenen Restmüll aufzunehmen. Der Einkauf sollte bei der Beschaffung der Abfallsäcke unbedingt auf eine ausreichende Qualität und Materialstärke achten, da qualitativ minderwertige Säcke zum Ärger des Pflegedienstes häufig reißen. LDPE-Abfallsäcke („low density-Polyethylen“) mit einer hohen Materialstärke (> 80 µ) bieten eine gute Reißfestigkeit und sind trotzdem noch etwas dehnbar. Dadurch lassen sie sich gut bei Sammelsystemen wie Clappys und Wäschesammlern verwenden, wo es manchmal notwendig ist, den Abfallsack etwas zu spannen. Abfallsäcke aus HDPE („high density-Polyethylen“) sind zwar auch reißfest, aber wesentlich dünner und wenig dehnbar.

Sammler sollten aus hygienischen Gründen über eine Tretfunktion geöffnet werden können.

Das Auswechseln der Säcke und die Bereitstellung erfolgen i. d. R. durch den Pflege-, Funktions- oder Reinigungsdienst. Beim Transport der Abfallsäcke ist das Werfen und Stauchen sowie das Über-den-Boden-Schleifen der Säcke zu vermeiden, damit diese nicht beschädigt werden und im schlimmsten Fall aufreißen. Aus dem gleichen Grund sollten die Säcke am Bereitstellungsort nicht übereinandergestapelt werden. Der hausinterne Transport vom Bereitstellungsraum zum Presscontainer auf dem Betriebs- oder Wirtschaftshof erfolgt durch den Hol- und Bringdienst. Das Einwerfen in den Presscontainer ist körperlich sehr belastend und stellt ein Erkrankungsrisiko für das Muskel-Skelettsystem dar. Durch eine elektrische Hub-Kippvorrichtung am Presscontainer kann die Belastung deutlich reduziert werden.

Dieser Abfall eignet sich nicht zur stofflichen Verwertung und wird daher gemeinsam mit dem Hausmüll (gemischte Siedlungsabfälle, AS 20 03 01) in der Müllverbrennungsanlage entsorgt.


AS 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden, mit einem besonders hohen Feuchtigkeitsanteil (feuchte B-Abfälle)

Manche Krankenhausabfälle können zwar dem Abfallschlüssel AS 18 01 04 zugeordnet werden, lassen sich aber aufgrund des hohen Flüssigkeitsanteils und der damit verbundenen Gefahr des Auslaufens nicht in Kunststoffsäcken sammeln.

Hierzu gehören z. B.:

  • Behälter vom Cell-Safer (Autotransfusionssystem), Einweg-Absaugsysteme, deren Flüssigkeit nicht geliert ist, oder stark durchfeuchtete Bauchtücher aus dem OP-Bereich
  • Urin- und Drainagebeutel mit hohen Feuchtigkeitsresten oder volle Redonflaschen
  • stark blut- oder sekretgetränkte Wundverbände oder stark blutige Einmalartikel

Die Sammlung und Entsorgung dieser Abfälle erfolgt in dicht schließenden Kunststoffbehältern. Viele Krankenhäuser verwenden nicht bauartgeprüfte Behälter mit einem Volumen von 30, 50 oder 60 Litern.

Die Behälter werden der Müllverbrennungsanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Beseitigung angedient. Hierfür ist i. d. R. ein separater Transportauftrag erforderlich.

Da es sich nicht um einen gefährlichen Abfall handelt, ist keine besondere gefahrgutrechtliche Kennzeichnung erforderlich. Die Bezettelung der Behälter durch einen Aufkleber sollte jedoch mindestens folgende Informationen enthalten:

Beispielhaft:


AS 20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle

Als Siedlungsabfall oder auch Hausmüll bezeichnet man Abfälle aus privaten Haushalten. Krankenhäuser sind Gewerbebetriebe, in denen auch Abfälle anfallen, die in ihrer Zusammensetzung mit dem Hausmüll vergleichbar sind und daher als hausmüllähnliche Gewerbeabfälle bezeichnet werden.

Zuständig für die Entsorgung der gemischten Siedlungsabfälle und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also die Kommunen. Beide Abfälle unterliegen dem Anschluss- und Benutzungszwang, das heißt, sie sind der durch die Kommune bestimmten Müllverbrennungsanlage anzudienen (Andienungspflicht).

Krankenhäuser, welche ihren krankenhausspezifischen Abfall (AS 18 01 04) der Kommune andienen, werden nicht verpflichtet, diesen getrennt vom hausmüllähnlichen Gewerbeabfall zu sammeln oder zu entsorgen, da der Kommune hierdurch kein finanzieller Nachteil entsteht. In diesem Fall werden beide Abfälle im Einvernehmen mit der Kommune über den gleichen Presscontainer unter der Schlüsselnummer AS 18 01 04 oder AS20 03 01 entsorgt.

Die Andienungspflicht gilt nur für Abfälle zur Beseitigung, nicht aber für Abfälle zur Verwertung. Diese Einschränkung ermöglicht es, krankenhausspezifische Abfälle (Abfallschlüsselnummer 18 0104) einer oftmals kostengünstigeren energetischen Verwertung zuzuführen, sofern eine Heizwertanalyse nachweist, dass der Heizwert 11.000 kJ/kg überschreitet. In diesem Fall kann die Andienungspflicht umgangen werden. Die Kommunen reagieren hierauf, indem sie von den Krankenhäusern den andienungspflichtigen Anteil der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle einfordern. Da es logistisch kaum möglich ist, die beiden Abfallarten getrennt voneinander zu sammeln, wird in der Praxis häufig eine Vereinbarung getroffen, in der sich das Krankenhaus verpflichtet, eine geschätzte Abfallmenge der Kommune anzudienen. Einige Kommunen legen bei der Mengenbestimmung der hausmüllähnlichen Abfälle einen Anwohnergleichwert zugrunde, der ausgehend von der täglich anfallenden Hausmüllmenge einer einzelnen Person in einem Privathaushalt auf die Gesamtmenge der hausmüllähnlichen Abfälle aller Patientinnen und Patienten eines Krankenhauses schließt. Hierdurch wird die Kostenersparnis des Krankenhauses häufig erheblich reduziert. Das Ausscheren aus dem Andienungszwang ist juristisch angreifbar, hat in der Vergangenheit zu zahlreichen Prozessen mit unterschiedlichem Ausgang geführt und sollte daher im Vorfeld gut überlegt werden.

Chemikalienabfälle

In Krankenhäusern fällt ein breites Spektrum an Chemikalienabfällen mit überwiegend gefährlichen Eigenschaften an. Hierzu zählen beispielhaft:

  • Formaldehyd- und xylolhaltige Lösungen aus der Pathologie
  • Alkoholische Färbelösungen aus der Pathologie oder dem Zentrallabor
  • Lösungsmittelhaltige Farbreste, Terpentinersatz und Altöle aus dem Bereich der Haustechnik
  • Alte Chemikalien aus dem Reagenziensatz der Apotheke
  • Desinfektionsmittelkonzentrate mit abgelaufenem Verfallsdatum etc.

Häufig stehen mehrere Abfallschlüsselnummern für einen bestimmten Chemikalienabfall zur Verfügung, da es sowohl Sammelschlüssel gibt, die zahlreiche Chemikalien zu einer Gruppe vereinen, als auch sehr präzise Einzelschlüssel, die nur für wenige Abfälle gelten. So werden Chemikalien von vielen Krankenhäusern nicht der Abfallgruppe 18 zugeordnet (AS 18 01 06* oder AS 18 01 07), sondern unter der Abfallschlüsselnummer für Laborchemikalien (AS 160506*) entsorgt. Durch die Anfrage bei Entsorgungsfachbetrieben lässt sich klären, unter welcher Abfallschlüsselnummer eine Entsorgung möglich ist.

Krankenhäuser, in denen kleine Mengen Chemikalienabfälle anfallen, sollten prüfen, ob sie die kommunale Entsorgung (z. B. über Kleingewerbeschadstoff-Annahmestellen oder Schadstoffmobile) nutzen können, und abwägen, inwieweit sich die Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens rechnet.


AS 18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Über diese Sammelschlüsselnummer AS 18 01 06 können folgende Labor- und Chemikalienabfälle entsorgt werden:

  • Säuren, Laugen,
  • halogenierte Lösemittel, sonstige Lösemittel,
  • anorganische sowie organische Laborchemikalien einschließlich Diagnostikarestmengen,
  • Spül- und Waschwässer, die gefährliche Stoffe enthalten,
  • Fixierbäder, Entwicklerbäder,
  • Desinfektions- und Reinigungsmittelkonzentrate,
  • Formaldehydlösungen und
  • nicht restentleerte Druckgaspackungen.

Bei größeren Einzelmengen sind gefährliche Chemikalienabfälle spezielleren Abfallschlüsseln zuzuordnen, wie z. B.:

  • Säuren:
    AS 06 01 06* andere Säuren oder Zuordnung zu AS 06 01 01* bis AS 06 01 05*
  • Laugen:
    AS 06 02 05* andere Basen oder Zuordnung zu AS 06 02 01* bis AS 06 02 04*
  • halogenierte Lösemittel:
    AS 07 01 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
  • sonstige organische Lösemittel:
    AS 07 01 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
  • Entwicklerbäder:
    AS 09 01 01* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis
    AS 09 01 03* Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis
  • Fixierbäder:
    AS 09 01 04* Fixierbäder
  • AS 09 01 05* Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
  • Laborchemikalien:
    AS 16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
  • AS 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
  • AS 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Für die Einstufung und Entsorgung sind vorhandene Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblatt etc.) zu berücksichtigen.

Bei größeren Abfallmengen, die mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind, kann entsprechend der Art des Abfalls folgender Abfallschlüssel gewählt werden:

AS 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.

Chemikalienabfälle müssen sicher transportiert und in einem mit einer Auffangmöglichkeit ausgestatteten Raum unter besonderem Verschluss bereitgestellt werden. Der Transport in die Entsorgungsanlage (i. d. R. eine Sonderabfallverbrennungsanlage) erfolgt unter Anwendung des geltenden Gefahrgutrechts.

AS 18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 180106* fallen

Wenn bestimmte Chemikalienabfälle ohne gefährliche Inhaltsstoffe in größeren Mengen zur Entsorgung anfallen, können sie spezielleren Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Für die Einstufung und Entsorgung sind vorhandene Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblatt etc.) zu berücksichtigen.

Unter AS 18 01 07 fallen z. B. chemische Abfälle aus diagnostischen Apparaten, die nicht dem Abwasser zugeführt werden dürfen, die aber aufgrund der geringen Chemikalien-Konzentration nicht dem AS 18 01 06* zugeordnet werden müssen.

Da nicht auszuschließen ist, dass Chemikalien, die dem Hol- und Bringdienst zur Entsorgung übergeben werden, aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten können, kann die Entsorgung vereinfachend generell unter der Abfallschlüsselnummer AS 180106* durchgeführt werden.


AS 18 01 08* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

Zytostatika werden als Medikamentengruppe zur Behandlung von Krebserkrankungen und Autoimmunerkrankungen wie Rheuma und multipler Sklerose eingesetzt. Sie gehören zu den CMR-Stoffen, die beim Menschen krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend wirken können. Darüber hinaus sind Zytostatika giftig bei Verschlucken, Einatmen und Berührung mit der Haut. Aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials müssen zytostatikahaltige Abfälle bereits an der Entstehungsstelle in bauartgeprüften und dicht verschließbaren Abfallbehältnissen gesondert gesammelt werden. Hierfür werden i. d. R. die gleichen Kunststoffbehälter wie für die Sammlung „infektiöser Abfälle“ (AS 18 01 03*) verwendet. Um die Unterscheidung der Abfallarten beim innerbetrieblichen Transport und bei der Bereitstellung für den Entsorger zu erleichtern, sollte eine unterschiedliche Farbwahl getroffen werden. Die Abfallbehältnisse sollten durch ein leicht bedienbares Fußpedal geöffnet werden können, damit ein direkter Kontakt mit den Händen verhindert wird. Der Fachhandel bietet entsprechende Systeme für Einwegbehälter an. Beim Abwurf der Zytostatika-Abfälle sind grundsätzlich geeignete Schutzhandschuhe zu tragen.

Zytostatikareste sowie mit Zytostatika verunreinigte Materialien können sowohl bei der Zubereitung als auch bei der Verabreichung entstehen.

So fallen bei der Zubereitung z. B. an:

  • Reste konzentrierter Zytostatikalösungen (Injektionen)
  • Reste verdünnter Lösungen (Infusionen, Instillationen)
  • Leergut (Originalbehältnisse, Spritzen)
  • Hilfsmittel der Zubereitung/Vorbereitung (Kanülen, Tupfer, Unterlagen, Handschuhe etc.)

Bei der Applikation fallen üblicherweise an:

  • Leergut (Spritzen, Infusionsbehältnisse)
  • Zytostatikareste von Injektionen, die bei der Patientin oder beim Patienten nicht vollständig verbraucht wurden
  • Infusionsreste in Zuleitungen, Infusionssystemen, nicht leer gelaufenen Beuteln/Flaschen

Bei der hausinternen Sammlung und der späteren Übergabe an den beauftragten Entsorger müssen die abfallrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes eingehalten werden. Die Bundesländer orientieren sich hierbei an der „LAGA-Richtlinie“.

Danach sind insbesondere folgende zytostatikahaltige Abfälle als gefährlicher Abfall („Sonderabfall“) zu entsorgen:

  • Nicht vollständig entleerte Originalbehältnisse (zum Beispiel bei Therapieabbruch angefallene oder nicht bestimmungsgemäß angewandte Zytostatika)
  • Verfallene CMR-Arzneimittel in Originalpackungen
  • Reste von Trockensubstanzen und zerbrochene Tabletten
  • Spritzenkörper und Infusionsflaschen/-beutel mit deutlich erkennbaren Flüssigkeitsspiegeln/Restinhalten (> 20 ml)
  • Infusionssysteme und sonstiges mit Zytostatika kontaminiertes Material (> 20 ml)
  • Nachweislich durch Freisetzung mit großen Flüssigkeitsmengen oder Feststoffen bei der Zubereitung oder Anwendung der vorgenannten Arzneimittel kontaminiertes Material (z. B. Unterlagen, stark kontaminierte persönliche Schutzausrüstung)

In der Regel zählen die folgenden gering kontaminierten Abfälle nicht zur genannten Gruppe der gefährlichen Abfälle:

  • Armstulpen
  • Handschuhe
  • Atemschutzmasken
  • Einmalkittel
  • Plastik- und Papiermaterial
  • Tupfer
  • Aufwischtücher
  • Leere Zytostatikabehältnisse nach bestimmungsgemäßer Anwendung (Ampullenflaschen, Spritzen, Infusionszubehör, Infusionsbehältnisse)
  • Luftfilter von Sicherheitswerkbänken

Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen von mit Zytostatika behandelten Patientinnen und Patienten werden ebenfalls als nicht gefährdend eingestuft und können unter Einhaltung der Hygienerichtlinien wie üblich entsorgt werden. Die Entsorgung von Erbrochenem nach oraler Arzneimittelapplikation und verunreinigte Bettwäsche oder Textilien sollten jedoch dem Zytostatika-Abfall zugeführt werden.

Gering kontaminierte Zytostatika-Abfälle sollten vor der endgültigen Entsorgung bereits am Entstehungsort in Kunststoffbeuteln gesammelt und verschlossen werden. Beseitigt werden sie unter Verwendung der offiziellen Bezeichnung „AS 18 01 04 – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)“. Sie können meist zusammen mit dem Krankenhausmüll (früher: B-Müll) entsorgt werden.

Da „Zytostatika-Abfälle“ zu den gefährlichen Abfällen zählen, müssen die Behälter mit einer gefahrgutrechtlichen Kennzeichnung versehen werden. Hierzu gehören das Symbol „Totenkopf“ (Gefahrzettel Nr. 6.1: giftig) und die entsprechende UN-Nummer (UN 2810 „Giftiger organischer flüssiger Stoff…, UN 2811 „Giftiger organischer fester Stoff oder UN 3243 „Feste Stoffe mit giftigem flüssigen Stoff ...“)

Hinweise zum sicheren Umgang mit Zytostatika finden Sie im Kapitel „Zytostatika“ sowie in dem Merkblatt „Zytostatika im Gesundheitsdienst“ (BGW 09-19-042 / M620).

AS 18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08* fallen

Arzneimittelrückstände von Schmerzmitteln, Antibiotika, Hormonen, Röntgenkontrastmitteln und Lipidsenkern finden sich mittlerweile in Flüssen, Böden, im Grundwasser und zum Teil auch im Trinkwasser. Um die Anreicherung von Medikamenten in der Umwelt und eine möglicherweise schädigende Wirkung auf den Menschen zu verhindern, müssen unverbrauchte oder abgelaufene Arzneimittel einschließlich nicht halogenorganischer Röntgenkontrastmittel einer Beseitigung durch eine Verbrennung zugeführt werden. Durch die Verbrennung werden die biologisch aktiven Bestandteile von Medikamenten (auch flüssigen) zerstört und unschädlich gemacht. Eine gemeinsame Entsorgung dieser Abfälle mit Abfällen nach AS 18 01 04 oder mit gemischten Siedlungsabfällen ist möglich. Wichtig dabei ist, dass ein missbräuchlicher Zugriff durch Dritte und eine damit verbundene Gefährdung ausgeschlossen sind und eine thermische Behandlung sichergestellt wird.

In Krankenhäusern, die über eine eigene Apotheke verfügen, erfolgt die Entsorgung der Altmedikamente häufig über diese Zentralapotheke. Hier werden die Altmedikamente entweder abgegeben oder in der Apothekenkiste zurückgegeben und durch Weitergabe an ein branchenspezifisches System (z. B. INTERSEROH GmbH) entsorgt. Ein Altmedikamente-Rücknahmesystem wie z. B. das System der INTERSEROH-Dienstleistungs GmbH, Vfw-REMEDICA oder Entsorgungslösungen im Apothekenverbund können eine Möglichkeit zur kostenlosen Entsorgung von Altmedikamenten bieten. Darüber hinaus können Altmedikamente auch über regionale private und kommunale Entsorger einer Beseitigung zugeführt werden.


AS 18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

Amalgam, das beim Entfernen alter Amalgamfüllungen anfällt, Amalgamreste, die beispielsweise als Knet- und Stopfreste oder als Kapseln mit Amalgamanhaftungen anfallen, extrahierte Zähne mit Amalgamfüllung sowie die Inhalte von Amalgamabscheidern sind aufgrund des hohen Anteils an Quecksilber gesondert zu sammeln und als gefährliche Abfälle zu entsorgen.

Meist nehmen die Hersteller oder Vertreiber bzw. ihre beauftragten Firmen die Amalgamreste zurück und führen sie der stofflichen Verwertung zu. Zähne ohne Amalgamfüllung können dem AS 18 01 02 (Körper- und Organabfälle) oder dem Restabfall zugefügt werden.

Abfälle aus der fotografischen Entwicklung
AS 09 01 01* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis
AS 09 01 04* Fixierbäder

Nasschemische Verfahren unter Verwendung von Röntgenentwickler und -fixierer werden in der Radiologie der Krankenhäuser nur noch sehr selten eingesetzt.

Die konventionelle Röntgentechnik wurde zunehmend durch die digitale Radiografie ersetzt. Hierbei wird anstelle eines Filmes ein digitales Detektorsystem verwendet, welches ein „elektronisches Bild“ erzeugt, das digital gespeichert und direkt ohne chemischen Entwicklungsprozess auf einem Bildschirm betrachtet werden kann.

Sofern noch nasschemische Verfahren zur Anwendung kommen, sind diese automatisiert. Entwickler- und Fixierflüssigkeiten werden getrennt in großen Tanks aufgefangen und bei Auslösung der elektronischen Füllstandskontrolle durch ein Entsorgungsfachunternehmen abgesaugt.

Entwickler- und Fixierbäder sind laut Kreislaufwirtschaftsgesetz als gefährlicher Abfall eingestuft. Beide werden in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen behandelt. Beim Fixierer wird das enthaltene Silber zurückgewonnen und nach dem aktuellen Tagespreis vergütet. Der Silbergehalt der Fixierlösung sollte von einem unabhängigen Labor überprüft werden.

AS 090107 Filme und fotografische Papiere, die Silber und Silberverbindungen enthalten

Röntgenbilder aus den Altarchiven, die Silber und Silberverbindungen enthalten und zur Entsorgung anstehen, können in Gitterboxen gesammelt und unter Berücksichtigung des Datenschutzes durch einen Entsorgungsfachbetrieb der Verwertung zugeführt werden. Das Silber wird hierbei in einer Entsilberungsanlage aus den Filmen herausgelöst. Bei Röntgenfilmen wird ein Teil des gewonnenen Silbers vergütet.

AS 090108 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

Röntgenbilder aus Altarchiven, die kein Silber enthalten und zur Entsorgung anstehen, werden der Beseitigung in einer Verbrennungsanlage zugeführt.

AS 15 01 06 Gemischte Verpackungen

Der § 6 Abs. 1, 2 der Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller seit 1991 auf Grundlage ihrer abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung zur Rücknahme ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen. Diese Verpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn die Verpackungsverordnung am 1. Januar 2019 durch das Verpackungsgesetz abgelöst wird. Um ihrer Rücknahmeverpflichtung nachzukommen, haben sich die meisten Hersteller einem dualen System angeschlossen.

Duale Systeme gewährleisten eine kollektive Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle und entbinden die Unternehmen von ihrer individuellen Rücknahmepflicht.

Jegliche Verkaufsverpackung muss lizenziert werden. Da diese Lizenzierungspflicht grundsätzlich besteht, gibt es seit dem 1.1.2009 keine Kennzeichnungspflicht (z. B. Grüner Punkt) der Lizenzierung.

Die Verpackungsabfälle müssen nicht nach Lizenzgeber getrennt werden.


Einige der bekanntesten dualen Systeme sind:

  • „Der Grüne Punkt“ – Duales System Deutschland GmbH:
    Rücknahme von Verkaufsverpackungen
  • Interseroh Dienstleistungs GmbH:
    Rücknahme von Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen (auch Energiesparlampen, Elektro-Altgeräte, Druckerpatronen)
  • Reclay Systems GmbH (Vfw GmbH):
    Rücknahme von Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen, Batterien
  • Zentek GmbH & Co. KG:
    Rücknahme von Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen, Elektro-Altgeräte

Zu den sogenannten Leichtverpackungen (LVP) zählen Sterilgutverpackungen, Folienverpackungen, Kunststoff-Flaschen, Blister, Tetra-Packs, Joghurtbecher etc., die in gelben Säcken oder anderen Abfallsäcken gesammelt und in einer Mulde oder 1.1-cbm-Rollcontainern für die Abholung bereitgestellt werden. Die Verpackungen werden in einer Sortieranlage sortiert und einem der folgenden Verwertungsverfahren zugeführt:

  • Energetische Verwertung: Verbrennung in Anlagen mit Energierückgewinnung, sofern die Anlage bestimmte Energieeffizienzkriterien einhält (Erzeugung von Strom und Fernwärme), oder Verbrennung in Industriefeuerungen wie z. B. Öfen der Zementindustrie
  • Werkstoffliches Recycling: Sortenreine Trennung Granulierung, Einschmelzen zur Produktion von neuen Kunststoffprodukten
  • Rohstoffliches Recycling: Aufbrechen der chemischen Struktur der Kunststoffpolymere unter Druck und Temperatur, um Grundstoffe zu erzeugen, die als Reduktionsmittel in der Stahlindustrie zum Einsatz kommen

Da die Entsorgung der gemischten Verpackungen bereits im Kaufpreis enthalten ist, erfolgt diese i. d. R. kostenlos.

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
AS 160213* Gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160212 fallen

Elektronikschrott, Monitore, Fernseher, Elektro-Kleingeräte und weiße Ware (Kühlschränke, Gefrierschränke und Waschmaschinen) enthalten zum Teil gefährliche Inhaltsstoffe mit besonderen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, aber auch seltene und teure Rohstoffe, die recycelt werden müssen. Platinen enthalten z. B. Gold, seltene Erden, Kupfer, Zinn, und Blei. Nur durch eine sachgerechte Entsorgung können wertvolle Inhaltsstoffe wiederverwendet und gefährliche und giftige Substanzen aus dem Elektroschrott isoliert und umweltfreundlich beseitigt werden. Dieses Ziel verfolgt das „Elektrogesetz” (ElektroG), welches letztmalig novelliert am 20.10.2015 das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten regelt.

Aufgrund ihrer abfallrechtlichen Produktverantwortung sind Hersteller verpflichtet, auch gewerblich genutzte Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, fachgerecht zu entsorgen. Krankenhäuser sammeln i. d. R. Elektrogeräte in einem abgetrennten Bereich auf dem Wirtschaftshof und organisieren den Transport zu einem Verwertungsbetrieb über ein Entsorgungsunternehmen. Beim innerbetrieblichen Transport großer Elektrogeräte ist darauf zu achten, dass zur Reduzierung der körperlichen Belastung geeignete Transportmittel bzw. Hebehilfen wie Elektrohubwagen eingesetzt werden und eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern mit dem Transport beauftragt wird.

Bau- und Abbruchabfälle

Bei Umbau- und Abbrucharbeiten im Krankenhaus fallen Bauschutt, Baumischabfälle und Holz an. Mineralische Abfälle/Baumaterialien wie Sand, Beton, Backsteine, Ziegel, Klinkersteine, Mörtelreste, Fliesen, Glasbausteine, Keramik oder Sand können, sofern sie keine gefährlichen Stoffe enthalten, als Bauschutt unter der Abfallschlüsselnummer AS 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen) entsorgt werden.

Fällt bei Bauarbeiten ein Gemisch aus mineralischen Baumaterialien und Dämmstoffen, Isolierungen, Styropor, Tapetenresten, Metallarmierungen mit Betonresten oder Holzresten an, sodass sich diese Materialien nicht mit einem vertretbaren Aufwand trennen lassen, erfolgt eine Entsorgung unter der Abfallschlüsselnummer AS 17 09 04 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen).

Da die Entsorgungskosten für Baumischabfall deutlich höher sind als für Bauschutt, sollten Bauabfälle, sofern der Arbeitsaufwand vertretbar ist, entsprechend den oben genannten Bestandteilen getrennt gesammelt werden.

Die Abfälle werden in Mulden gesammelt und durch einen Entsorgungsfachbetrieb der Verwertung zugeführt. Mineralischer Bauabfall wird z. B. nach der Zerkleinerung in Brechanlagen als Material für den Straßen- und Wegebau verwendet.


Der Umgang mit Bauschutt kann mit einer starken Staubentwicklung verbunden sein. In diesem Fall sollte eine Staubschutzmaske (z. B. FFP2-Maske) getragen werden. Das Befüllen der Mulden sollte so gestaltet werden, dass die körperliche Belastung minimiert wird. Hier ist der Einsatz eines befahrbaren Containers mit Türen sinnvoll, um über eine Holzbohle mit einer Schubkarre den Bauschutt abzukippen.

Asbesthaltige Abfälle

Asbest ist nach derm Gefahrstoffverordnungrecht als karzinogen eingestuft. Daher dürfen asbesthaltige Materialien bis auf sehr wenige Ausnahmen nicht mehr hergestellt oder verwendet werden. Im baulichen Bestand von Krankenhäusern können jedoch in der Vergangenheit asbesthaltige Bauprodukte eingesetzt worden sein, sodass bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten asbesthaltige Abfälle entstehen können. Asbesthaltige Abfälle werden dann als gefährlich (kanzerogen) eingestuft, wenn eine Konzentration ≥ 0,1 Gew. % Asbest im Abfall überschritten wird.

Der Umgang mit asbesthaltigen Bauprodukten ist in der Gefahrstoffverordnung bzw. der konkretisierenden Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 (Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) geregelt.

AbfallschlüssselnummerBeispiele/Bestandteile
170605* asbesthaltige BaustoffeAsbestzementplatten, Asbestzementwelltafeln, Kanalelemente, Asbestschindeln, Asbest-Druckrohre, Pflanzgefäße, asbesthaltige Estriche, Bodenbeläge, Kleber, Spachtelmassen, Anstriche, Beschichtungen etc.
170601* Dämmmaterial, das Asbest enthältSpritzasbest, leichte asbesthaltige Platten (Sokalit, Promasbest, Neptunit), Asbestschnüre, -bänder, -gewebe, Asbestpappen, asbesthaltige Putze


Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Asbest eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung von

  • Art und Menge der asbesthaltigen Materialien,
  • mechanischer Zustand und Faserfreisetzungsverhalten,
  • Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition,
  • durchzuführen und
  • Arbeitsbedingungen,
  • Arbeitsverfahren,
  • einschließlich der verwendeten Arbeitsmittel und
  • erforderlichen Schutzmaßnahmen,

festzulegen.

Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten mit Ausnahme emissionsarmer Verfahren nach BGI 664 dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind (GefStoffV, Anhang I Nr. 2.4 Absatz 4). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist der Nachweis der ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung zu erbringen.

Der zuständigen Behörde ist die Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Den Beschäftigten und dem Betriebs- oder Personalrat ist Einsicht in die Anzeige zu gewähren. Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden.

Im Regelfall erfolgt die Entsorgung von gefährlichen asbesthaltigen Abfällen durch eine Abfallbeseitigung auf Deponien. Für die Abfallbeschreibung und die Zuordnung der Abfälle im Rahmen der Entsorgung kann eine Deklarationsanalyse erforderlich sein. Mit einer Deklarationsanalyse werden Angaben zur Abfallzusammensetzung gemacht und bei einer zu erwartenden Schadstoffbelastung eines Abfalls werden gegebenenfalls Konzentrationswerte für den oder die Schadstoffe angegeben.

AS 17 02 01 Holz (Kategorie nach Altholzverordnung A II bis A III)

Anfallende Althölzer, die der Kategorie A II (behandeltes Altholz) bis A III (belastetes Altholz) der Altholzverordnung entsprechen, müssen durch einen Entsorgungsfachbetrieb der Verwertung (Aufbereitung zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen, Gewinnung von Synthesegas, Herstellung von Aktivkohle bzw. Industrieholzkohle) zugeführt werden. Die Sammlung erfolgt i. d. R. in 7-cbm-Mulden.


Papier, Pappe, Kartonagen (PPK oder Altpapier)
AS 20 01 01 Papier und Pappe (als Siedlungsabfall) oder
AS 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe

Verpackungspapier, Schreibpapier, das nicht dem Datenschutz unterliegt, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartons und Kartonagen, die in Stations- und Funktionsbereichen oder der Verwaltung anfallen, werden getrennt gesammelt und durch den Hol- und Bringdienst i. d. R. in einen 20-cbm-Presscontainer auf dem Betriebshof eingeworfen. Die Sammlung im Haus erfolgt häufig in Abfallbehältern, in die ein transparenter Kunststoffsack eingehängt ist, der vor dem Einwurf in den Presscontainer ausgeleert werden muss. Das Befüllen des Presscontainers sollte so gestaltet werden, dass die körperliche Belastung minimiert wird. Hier bietet sich der Einwurf von einer Rampe oder der Einsatz einer Hub-Kipp-Vorrichtung an.

Auf der Basis des aktuellen Handelspreises für Altpapier in Deutschland erhalten Krankenhäuser normalerweise eine Rückvergütung für die abgegebene Papier- und Pappfraktion.

Das Altpapier wird in Sortieranlagen sortiert und zu unterschiedlichen Papierqualitäten recycelt.

AS 20 01 01 Papier und Pappe (Datenschutzabfall)

Nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Das heißt, schon die Verbindung von Name und Vorname mit persönlichen Daten wie Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit, Beurteilungen, Einkommen, Personalnummer etc. sind Daten, die vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen sind. Patientendaten gelten als besonders sensible Daten, da sie Auskunft über seelische und körperliche Leiden geben und somit einen starken Bezug zur Intimsphäre der Patientin bzw. des Patienten haben.

Neben der datenschutzrechtlichen Rechtfertigung gilt zusätzlich die ärztliche Schweigepflicht, die sich aus dem § 9 der Musterberufsordnung-Ärzte (MBO-Ä), dem § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und dem Arbeitsverhältnis Ärztin/Arzt – Krankenhaus ergibt.

Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich also keineswegs um ein Kavaliersdelikt.

Daher werden Unterlagen mit Patientendaten oder andere datenschutzrelevante Dokumente in abschließbaren Behältern (meist 120- oder 240-Liter-Behälter) aus Metall gesammelt. Nur wenige Krankenhäuser setzen noch eigene zentrale Aktenvernichter ein, da die Personalkosten zu hoch sind. Gelegentlich finden sich noch dezentrale Kleingeräte in Büros, deren Schreddergut ins Altpapier gegeben wird. Datenschutzabfall in elektronischer Form wie z. B. CDs, Disketten, Videobänder und Festplatten ist in separaten Datenschutzbehältern zu entsorgen. Volle Behälter, die zur Entsorgung anstehen, sollten bis zur Abholung in einem separaten Raum unter Verschluss gehalten werden. Der Datenschutzabfall wird durch einen Entsorgungsfachbetrieb unter Berücksichtigung des Datenschutzes entsorgt. Die geschredderten Papiere werden durch den Entsorger der stofflichen Verwertung zugeführt.

Tipp: Vermeiden Sie Fehlabwürfe im Datenschutzabfall, da Störstoffe zur Annahmeverweigerung durch den Entsorger führen können. Hierdurch entstehen unnötige Kosten!

Altglas

Altglas (z. B. Infusionsflaschen ohne Besteck, Injektionsflaschen, Einweg-Getränkeflaschen, Gläser etc.) werden sortenrein nach Weiß- und Buntglas (Grün- und Braunglas) getrennt gesammelt und der stofflichen Verwertung zugeführt. Altglas kann sowohl über die Kommune als Siedlungsabfall (AS 20 01 02 Glas) oder über ein privates Entsorgungsunternehmen (AS 15 01 07 Verpackungen aus Glas) kostenlos entsorgt werden. Keramiken wie Steingut und Porzellan haben im Altglas nichts zu suchen. Die Entsorgung von Fenster-, Spiegel-, Labor- und anderen Spezialgläsern erfolgt nicht über die genannten Abfallschlüssel und ist mit Entsorgungsfachunternehmen abzustimmen.


AS 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

Als Speisereste oder Essensreste bezeichnet man Reste von Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr vorgesehen waren und bei der Zubereitung oder nach dem Servieren übrig geblieben sind. Speisereste sind nach dem Abfallrecht ein Wertstoff.

Im Krankenhaus fallen Speisereste in großen Mengen an. In Deutschland war die Verfütterung an Tiere nur bis zum 31. Oktober 2006 erlaubt. Aufgrund des Verfütterungsverbotes von Speiseresten musste ein neuer Verwertungsweg gefunden werden. Als Alternative werden Speisereste jetzt nach einer Hygienisierung als Ko-Substrat für Biogasanlagen genutzt.

Bei der Sammlung und Bereitstellung innerhalb der Krankenhäuser gibt es unterschiedliche Verfahren. Manche Häuser setzen für Speisereste und auch Fettabscheiderinhalte eine Nassmüll- Entsorgungsanlage ein. Hierbei werden die organischen Abfälle mittels eines Unterdrucksystems von Entsorgungsstellen im Produktions- und Spülküchenbereich über Rohrleitungen einem Sammelbehälter zugeführt, dessen Fassungsvermögen bis zu 10 m3 betragen kann. Die Abfälle werden periodisch mittels eines sogenannten Mazerators umgepumpt und zerkleinert. Die organischen Abfälle werden in einem mit dem Entsorger abgestimmten Rhythmus entsorgt und in einer Biogasanlage der Verwertung zugeführt.

Andere Häuser Nutzen zur Sammlung fahrbare Kunststoffmülltonnen (120 oder 240 Liter) mit Klappdeckel. Es handelt sich hierbei um den gleichen Behälter-Typ, der auch für die öffentliche Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten eingesetzt wird. Da bei Speiseresten je nach Abholrhythmus mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen ist, sollten diese Abfälle bis zur Abholung durch den Entsorger gekühlt gelagert werden. Aus hygienischen Gründen muss der Standort der Behälter außerhalb von Räumen liegen, in denen Lebensmittel gelagert sind oder in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Die gründliche Reinigung der Sammelbehälter nach jeder Entleerung führt der Entsorger durch, da die Übergabe der Speisereste nicht nach dem Umleerverfahren erfolgt. Zur Reduzierung der körperlichen Belastung beim Transport sollten statt 240-Liter-Tonnen bevorzugt 120-Liter-Tonnen verwendet werden.

AS 02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Die öl- und fetthaltigen Abwässer aus dem Küchenbereich führen zu Fettablagerungen in den Abwasserrohren. Um diese Ablagerungen zu verhindern, werden Fettabscheider eingesetzt, in denen eine Phasentrennung nach dem Schwerkraftprinzip erfolgt.

Die Leerung und Reinigung von Schlammfang und Fettsammelraum sollte nach der DIN-Norm 4040-100 mindestens monatlich von einem Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden.

Die Fettabscheiderinhalte werden per Tankwagen einem Verwertungsverfahren (i. d. R. Biogasanlage) zugeführt. Für den Fall einer behördlichen Kontrolle sollten Leerungs-, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten in einem Betriebsbuch dokumentiert werden.

AS 20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen müssen aufgrund ihrer Schadstoffbelastung mit Quecksilber getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt werden. In Aufbereitungsanlagen werden Leuchtstoffröhren in Glas, Metall und Quecksilber zerlegt und zurückgewonnen. Solange die Glashülle intakt ist, sind diese Leuchtmittel unbedenklich. Bei Glasbruch gelangt das giftige Quecksilber jedoch in die Umwelt. Da Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen nach dem „Elektrogesetz” (ElektroG) zu den Elektrogeräten zählen, gelten die gleichen Anforderungen an die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung wie für Elektronikschrott (AS 160213*).

Duale Systeme wie Interseroh oder Lightcycle bieten kostenlose Sammelboxen für Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren und LED-Module an. Gefüllte Sammelboxen werden bei Bedarf kostenlos abgeholt und verwertet.

AS 20 01 25 Speiseöle und -fette

Altspeisefette und Altspeiseöle sind als Abfälle über spezialisierte Entsorgungsbetriebe möglichst hochwertig zu verwerten. Es kommen Unternehmen infrage, die als Speiseabfallentsorger tätig sind oder solche, die sich auf die Entsorgung von Speisefetten und Speiseölen spezialisiert haben.

AS 20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

Da Batterien und Akkumulatoren Schadstoffe wie Blei, Cadmium oder Quecksilber enthalten, dürfen sie nicht über den Restmüll entsorgt werden. Für gebrauchte Batterien und Akkus nutzen viele Krankenhäuser das kostenlose Rücknahmesystem GRS (Stiftung GRS Batterien, Hamburg). Die Stiftung wurde von führenden Batterieherstellern gegründet, um die im Batteriegesetz festgelegte Produktverantwortung für Gerätebatterien zu übernehmen. Die Stiftung stellt für die Sammlung kostenlos Kunststoffbehälter oder Kartons zur Verfügung, die beim Erreichen einer Mindestabholmenge abgeholt und der Verwertung zugeführt werden. Der größte Teil der Batteriemetalle kann vollständig wiederverwertet werden.

Batterien dürfen nur nach vollständiger Entladung entsorgt werden, da sich unverpackte Batterien mit Restladung, die lose und durcheinanderliegen, gegenseitig kurzschließen und bei Anwesenheit brennbarer Stoffe eine Brandgefahr durch Selbstentzündung darstellen. Darüber hinaus gibt es mittlerweile Akkus, die in besonderer Weise bei Kurzschluss zur Selbstentzündung bzw. Explosion neigen (LIon, LiPo). Um einen Entstehungsbrand zu verhüten, ist die Verwendung von Sammelbehältern aus Metall sinnvoll. Sicherheitshalber sollten Sammelbehälter an einem Ort aufgestellt werden, an dem auch bei einem Kurzschluss kein Entstehungsbrand zu befürchten ist.


AS 20 02 01 Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle

Bei der Grünflächenpflege anfallender Strauch-, Hecken-, Rasen- oder Baumschnitt sowie Laub werden i. d. R. in Mulden gesammelt und durch Entsorgungsfachbetriebe einer Behandlung durch Kompostierung zugeführt. Dieses Verwertungsverfahren produziert Humus, der wiederum im Gartenbau eingesetzt werden kann.

Bleihaltige Röntgenschürzen

sind getrennt zu erfassen und möglichst einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die Möglichkeit der Rückgabe an den Hersteller ist zu prüfen. Für die getrennte Entsorgung soll der Abfallschlüssel AS 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, verwendet werden. Chlorfreie Kunststoffe in der Ummantelung erleichtern die thermische Rückgewinnung von Metallen, dies sollte bereits bei der Beschaffung berücksichtigt werden.

Pflichten des Unternehmers aus Sicht des Arbeitsschutzes

Das Regelwerk zum Arbeitsschutz bindet den Unternehmer, als zentralen Verantwortlichen, bei der Erfüllung der Arbeitsschutzanforderungen ein; dies gilt selbstverständlich auch hinsichtlich der Entsorgung von Abfällen. Der Unternehmer muss u. a.:

  • die Abfallentsorgung von der Anfallstelle bis zur Übergabe an die Entsorgungsanlage verantworten.
  • die in seiner Einrichtung entstehenden Abfälle unter Berücksichtigung der von den Abfällen ausgehenden Gefahren bestimmten Abfallarten und diese bestimmten Abfallbehältnissen zuordnen. Die hieraus abzuleitenden Maßnahmen sind im Hygieneplan schriftlich festzulegen.
  • in Krankenhäusern und Kliniken einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen.
  • dafür sorgen, dass Abfälle so eingesammelt und befördert werden, dass Personen vor Schnitt- und Stichverletzungen sowie Kontakt mit Krankheitserregern geschützt sind.
  • für das Befördern von Abfallbehältnissen geeignete technische Hilfsmittel (z. B. fahrbare Müllsackständer, Sammelwagen) zur Verfügung stellen.
  • die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterweisen.
  • eine Betriebsanweisung für das Einsammeln, Befördern, Lagern und Bereitstellen von Abfällen mit gefährlichen Eigenschaften in der Sprache der Beschäftigten erstellen und sie bekannt geben.
  • durch Aushänge auf die richtige Zuordnung von Abfallart und Behältnis hinweisen.
  • unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse prüfen, ob Beschäftigte bei der Abfallentsorgung Infektionsgefahren ausgesetzt sein können, und die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen treffen. Hierbei hat er sich von der bzw. vom Hygienebeauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt beraten zu lassen. Zu den gebotenen Maßnahmen zählen insbesondere die arbeitsmedizinische Vorsorge mit einem Impfangebot (z. B. gegen Hepatitis B).
  • für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Schutzkittel oder -schürze, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, flüssigkeitsdichte Schutzkleidung bei Desinfektions- oder Reinigungsarbeiten) zur Verfügung stellen. Die TRBA 250 (Unterpunkt 4.2.5) verlangt außerdem, dass der Unternehmer einen Augen- oder Gesichtsschutz stellen muss, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen. Dieser Aspekt kann u. U. beim Reinigen der Abfallsammelwagen zum Tragen kommen.
  • dafür sorgen, dass die ausgegebene Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten bleibt.

 


Quellen

Webcode: w1188