Regelmäßige Belastung der Haut durch Feuchtigkeit kann zu Hautschädigungen führen und begünstigt die Entstehung von Hauterkrankungen.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erfasst unter dem Begriff Feuchtarbeit u.a. Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit, d. h. regelmäßig mehr als 2 Stunden mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen bzw. flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen. Daraus ergeben sich sowohl Arbeitsschutzmaßnahmen als auch Maßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Zusätzlich zu Feuchtarbeiten, bei denen nur die Hände Feuchtigkeit ausgesetzt sind, hält sich das therapeutische Personal bei vielen Anwendungen gemeinsam mit dem Patienten im Therapiebecken auf.
Die Angaben zur täglichen Aufenthaltsdauer des therapeutischen Personals im Becken sind sehr unterschiedlich und bewegen sich im Bereich zwischen 0,5 bis 1,5 in Ausnahmen bis zu 4 Stunden.
Für Hände und den gesamten Körper können sich somit Zeitanteile für Feuchtarbeit ergeben, die entweder eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge (≥ 2 Stunden Feuchtarbeit/Tag) oder eine Pflichtvorsorge (≥ 4 Stunden Feuchtarbeit/Tag) erfordern.
Grundsätzlich gilt im Arbeitsschutz die Forderung, Hautbelastungen und damit auch Tätigkeiten in feuchtem Milieu zu reduzieren.
Es gilt, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen festzulegen.
Zur Minimierung der Gefährdung durch Feuchtarbeit kommen ggf. Maßnahmen gemäß Nr. 5.3, TRGS 401 in Betracht.
Z. B. sollte durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass unvermeidbare Feuchtarbeit soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen die Exposition zu verringern. Dabei sollte ein Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit angestrebt werden, wobei der Anteil der Feuchtarbeit soweit wie möglich zu begrenzen ist.