In Bewegungs- und Therapiebecken werden medizinische oder physiotherapeutische Anwendungen unter Anleitung von ausgebildetem physiotherapeutischem Personal durchgeführt.
Während Bewegungsbecken in der Regel für zeitgleiche therapeutische Maßnahmen mit mehreren Patienten ausgelegt sind, dienen Therapiebecken meist der Einzeltherapie.
Abhängig von der Nutzungsart (Einzel- bzw. Gruppentherapie) unterscheiden sich die Becken in ihrer Größe und der Wassertemperatur.
Bei Bewegungsbecken ist die Wasserfläche ≥ 24 m2.
Die Wassertemperatur bewegt sich zwischen 28°C und 32°C.
Therapiebecken sind in der Regel kleiner und haben eine Wasserfläche zwischen 12 und 24 m2.
Die Wassertemperatur ist höher als in Bewegungsbecken und beträgt mindestens 32 °C.
Die Wassertiefe in Bewegungs- und Therapiebecken ist üblicherweise ≤ 1,35 m und richtet sich nach den therapeutischen Anforderungen.
Beckengröße, Wassertemperatur und die Anzahl der Personen, die gleichzeitig das Becken benutzen, haben einen wesentlichen Einfluss auf die Auswahl und Auslegung der Wasseraufbereitungstechnik.
Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass die hohen Beckentemperaturen das Wachstum von Mikroorganismen begünstigen.
Grundsätzlich kommen für die Aufbereitung des Beckenwassers alle in der DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser- Teile 2-4“ beschriebenen Verfahrenskombinationen in Frage.
Ziel der Wasseraufbereitung ist es Mikroorganismen und organische und sonstige Verunreinigungen aus dem Wasser zu entfernen und damit eine zusätzliche Gefährdung der Beckennutzer und des Personals zu verhindern.
Der Teil 1 der DIN 19643 enthält hierzu mikrobiologische, chemische und physikalisch - chemische Anforderungen, die eingehalten werden müssen.
In den Teilen 2 bis 4 der genannten DIN- Norm werden die Verfahrensstufen der Wasseraufbereitung
- Flockung
- Filterung
- Oxidation
- Adsorption
- Desinfektion
in definierter Abfolge kombiniert.
Die Desinfektion des Beckenwassers erfolgt nach den in der DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ beschriebenen Chlorungsverfahren durch Chlorgas, Natrium- bzw. Calciumhypochlorit.
Ist allerdings von einem erhöhten Infektionsrisiko auszugehen, sieht die genannte Normenreihe zusätzlich zur Chlorung eine Ozonstufe nach DIN 19643-3 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser- Teil 3: Verfahrenskombination mit Ozonung, November 2012“ oder eine virendichte Membranfilteranlage (Ultrafiltration) nach DIN 19643-4 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser- Teil 4: Verfahrenskombination mit Ultrafiltration, November 2012“ vor.
Ein erhöhtes Infektionsrisiko liegt vor, wenn die Becken auch von Personen genutzt werden, die infektionsgefährdet sind oder von denen selbst eine erhöhte Infektionsgefahr (z.B. durch Inkontinenz, offene Wunden, Eiterungen) ausgeht.
Im Jahr 2018 brachte eine von der BGW in Kooperation mit dem Sachgebiet Bäder durchgeführte freiwillige Befragung von Kliniken und Reha-Einrichtungen zum Thema Wasseraufbereitung folgendes Ergebnis:
Ca. drei Viertel der Einrichtungen, die Bewegungs- und Therapiebäder betreiben, haben eine konventionelle Wasseraufbereitung nach DIN 19643-2 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser- Teil 2: Verfahrenskombinationen mit Festbett- und Anschwemmfiltern, November 2011“ unter Einsatz von Chlorungschemikalien zur Wasserdesinfektion.
Etwa ein Viertel der betrachteten Einrichtungen betreiben ihre Wasseraufbereitungsanlagen zusätzlich entweder mit einer Ultrafiltrationsstufe (4 %) oder mit einer Ozonstufe (18 %).
Insgesamt 42 % aller Einrichtungen mit Bewegungs- und Therapiebädern geben an, als Chlorungschemikalie Natriumhypochlorit einzusetzen. 24 % verwenden Calciumhypochlorit.
Der Anteil der Bäder mit einer Chlorungsanlage unter Verwendung von Chlorgas (Chlorgasanlage) ist mit 18 % vergleichsweise gering.
Nachfolgend werden die baulichen und betrieblichen Anforderungen an Wasseraufbereitungsanlagen betrachtet, in denen entweder Natriumhypochlorit oder Calciumhypochlorit als Chlorungschemikalie und Ozon zusätzlich als Oxidationsmittel eingesetzt werden.
Bei Fragen zu den baulichen und betrieblichen Anforderungen an Chlorgasanlagen und deren Aufstellungsräumen (Chlorgasraum) wird auf die DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ verwiesen. Die baulichen Anforderungen an Chlorgasräume enthält Pkt. 4.4.6.1 dieser Regel. Die Punkte 5.7 bis 5.10. benennen die betrieblichen Anforderungen.
Zur Prüfung von Chlorgasanlagen und Chlorgasräumen kann die DGUV-Information 207-023 „Prüfliste für Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas und deren Aufstellungsräume in Bädern“ herangezogen werden.