Müssen Wasserbehälter (z.B. Schwallwasserbehälter) zu Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten von Mitarbeitenden begangen werden, können nachfolgend genannte Gefährdungen auftreten:
- Erhöhte Rutschgefahr auf Grund von Feuchtigkeit und der Ablagerung von Verunreinigungen.
- Absturzgefahr, wenn der Einstieg im Deckenbereich erfolgt.
- Hautbelastungen und Hautirritationen durch den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, durch Feuchtarbeit und das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe
- Mikrobiologische Belastungen insbesondere durch Aerosolbildung beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern
- Erstickungsgefahr durch Sauerstoffmangel
- Elektrische Gefährdung bei der Verwendung ungeeigneter Beleuchtungseinrichtung
Für Arbeiten in Wasserbehältern gelten die in der DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“ genannten Schutzmaßnahmen.
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Eine Betriebsanweisung ist zu erstellen, die alle ermittelten Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr enthält. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen.
Wenn sichergestellt ist, dass im Behälter keine Gefährdungen z. B. durch Mikroorganismen, Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangel auftreten und der Behälter im Notfall unverzüglich verlassen werden kann, kann ggf. die Überwachung der Arbeiten im Behälter durch eine außerhalb in Hör- und Sichtweite befindliche zweite Person entfallen.
Zur Vermeidung von Aerosolbelastungen sollte nach Möglichkeit auf den Einsatz von Hochdruckreinigern zugunsten einer Wischreinigung verzichtet werden.