Neben der Computertechnik mit PCs, Servern und Druckern finden sich im Krankenhaus eine Vielzahl elektrischer Geräte wie:
Verlängerungsleitungen, Netzgeräte, Lampen, Kühlschränke, Kopiergeräte, Kaffeemaschinen, Mikrowellen, Waschmaschinen etc.
Außerdem hat jede medizinische Fachabteilung, abhängig vom Tätigkeitsfeld, verschiedenste Geräte zur medizinischen Diagnostik oder Behandlung (Medizingeräte), wie Röntgengeräte, Ultraschallgeräte, EKG-/EEG-Geräte, HF-Chirurgie-Geräte, Zentrifugen und anderes.
Im Bereich der Haustechnik werden neben zahlreichen kleinen handgeführten Elektrowerkzeugen wie z. B. Bohr- und Schleifmaschinen auch große elektrische Anlagen wie Nieder- und Hochspannungsverteilungen, Notstromaggregate, raumlufttechnische Anlagen, Aufzüge, Kompressoren etc. betrieben.
Der unsachgemäße Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen sowie technische Defekte können zu schweren Stromunfällen führen. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um Kurzschlüsse, Körperdurchströmungen oder Sekundärwirkungen (z. B. Absturz bei Arbeiten auf Leitern), die auch schon bei Spannungen von 230 V schwere Verletzungen verursachen können und im schlimmsten Fall zum Tode führen.
Darüber hinaus geht von elektrischen Geräten eine ernst zu nehmende Brandgefahr aus. Defekte elektrische Geräte sind eine der Hauptursachen für Krankenhausbrände.
Der Unternehmer/Arbeitgeber ist verantwortlich für die Bereitstellung sicherer elektrischer Arbeitsmittel. Er hat dafür zu sorgen, dass elektrische Geräte und Anlagen grundsätzlich so betrieben, installiert, gewartet und instand gesetzt werden, dass das Risiko von Stromunfällen und möglichen Brandausbrüchen minimiert ist.
Das potenzielle Sicherheitsrisiko, das von elektrischen Geräten und Anlagen ausgeht, macht die Durchführung von Elektroprüfungen und die Einhaltung elektrotechnischer Regeln und Sicherheitsvorkehrungen erforderlich.
Abgrenzung von Medizingeräten
Grundsätzlich werden allgemeine elektrische Arbeits- bzw. Betriebsmittel und medizinische Geräte („Medizinprodukte“) unterschieden. Im Hinblick auf elektrische Geräte gelten als Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) im Wesentlichen solche, die der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Untersuchung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen dienen.
Die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) konkretisiert die Anforderungen an Prüffristen, Prüfumfänge und Prüferqualifikationen. Demnach sind, sofern durch den Hersteller oder durch die „anerkannten Regeln der Technik“ keine anderen Vorgaben gemacht werden, Medizinprodukte spätestens nach zwei Jahren sicherheitstechnisch überprüfen zu lassen. In Bezug auf die Prüfung elektrischer Medizinprodukte ist insbesondere VDE 0751 als „Regel der Technik“ zu berücksichtigen.
Alle anderen, nicht diesen Zwecken dienenden krankenhauseigenen Elektrogeräte gelten als elektrische Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung bzw. als elektrische Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“.
Stromunfälle
Wann kommt es zu welcher Unfallart?
Ein Stromunfall kann physiologische, thermische und mechanische Unfallwirkungen auf den Menschen haben. Die Wirkungen des elektrischen Stromes hängen ab von:
- der Stromstärke,
- der Stromart (Gleich-/Wechselstrom),
- dem Weg des Stromes durch den Körper
- sowie von der Einwirkdauer und der Frequenz.
Folgende Unfallarten können unterschieden werden
Kurzschluss
Ein Kurzschluss entsteht immer dann, „wenn zwei aktive Teile unterschiedlichen Potenzials elektrisch leitend verbunden werden“. Der zwischen diesen Teilen fließende Strom wird Kurzschlussstrom genannt.
Folgende Auswirkungen und Folgen sind dabei möglich:
- akustische Auswirkungen: z. B. Knalltraumata durch entsprechenden Lärm
- thermische Auswirkungen: Verbrennungen der Haut, Auslösen von Bränden, Schmelzen von Metall etc.
- Blenden oder Verblitzen der Augen durch Lichtbögen
- elektrodynamische Kräfte: Die sehr hohen Stromstärken, die während eines Kurzschlusses zwischen den verschiedenen Leitern einer Niederspannungsanlage auftreten können, erzeugen beträchtliche Kräfte von mehreren Hundert Newtonmetern und können zu schweren mechanischen Wunden, aber auch inneren Verletzungen führen.
Zur Verhinderung von Stromunfällen in Niederspannungsnetzen werden FI-Schalter (Fehlerstromschutzschalter) eingebaut. Der Fehlerstromschutzschalter trennt bei Überschreiten eines bestimmten Differenzstroms den überwachten Stromkreis vom restlichen Netz. Zum Personenschutz dienen Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom IN ≤ 30 mA.
Körperdurchströmung
Die Körperdurchströmung ist eine Sonderform des Kurzschlusses. Der Kurzschlussstrom läuft hierbei durch den menschlichen Körper. Die daraus resultierende Gefährdung hängt ab von:
- der Höhe des Stroms
- der Zeit des Stromflusses
- dem Weg des Stromflusses (geht der Strom über das Herz?)
Die Folgen einer Körperdurchströmung können, je nach Ausprägung der drei oben genannten Parameter, vom leichten elektrischen Schlag über Hautverbrennungen bis hin zum Herzkammerflimmern oder sogar zum Herzstillstand gehen.
Problematisch ist auch, dass schon bei einer Stromstärke von etwa 20 mA (Milliampere) die Muskeln verkrampfen und das Loslassen eines spannungsführenden Gegenstandes nicht mehr möglich ist.
In Abhängigkeit von den äußeren Umständen (feuchte Hände, nasser Boden) können bereits Spannungen weit unterhalb der normalen Netzspannung von 230 V zu gefährlichen bis tödlichen Stromstärken führen.
Sekundärunfälle
Diese Unfallursache wird bei Stromunfällen oft übersehen. Sekundärunfälle können dann entstehen, wenn der elektrische Strom den menschlichen Körper nur kurzzeitig durchströmt. Hierbei muss es noch nicht zu strombedingten Verletzungen kommen. Häufig resultieren daraus aber aufgrund von Abwehr- oder Schreckreaktionen Unfälle wie:
- Sturz oder Absturz: Jemand führt Arbeiten auf einer Leiter aus und stürzt durch die Schreckreaktion auf einen elektrischen Schlag ab.
- Verletzungen, wie Schnitte, Stiche, Quetschungen, können aus dem schnellen Zurückziehen der Hand aus dem Gefahrenbereich resultieren. Vor allem wenn sich scharfe Metallkanten in der Nähe befinden, kann es zu Schürf- oder Schnittwunden kommen.
- Verletzungen durch herab fallende Teile, durch Stolpern ausgelöstes Umkippen oder Herabfallen von Gegenständen in der Nähe des Arbeitsbereiches.
Erste Hilfe nach Stromunfällen
Durch unbeabsichtigtes Umfassen spannungsführender Teile kann eine Muskelverkrampfung eingetreten sein, sodass der Betroffene sich nicht mehr lösen kann. So besteht auch für den Helfer die Gefahr einer Körperdurchströmung. In diesem Fall muss zuerst die entsprechende elektrische Anlage bzw. das elektrische Betriebsmittel spannungsfrei gemacht werden. Dies kann durch das Herausziehen des Steckers, das Betätigen des Hauptschalters oder das Herausnehmen der zugehörigen Sicherung geschehen.
Ist dies, z. B. aus Zeitgründen, nicht möglich, so muss man den Verletzten von den unter Spannung stehenden Teilen trennen. Dabei sollte der Helfer zunächst darauf achten, dass sein Standort isoliert ist (z. B. durch dicke Kunststoffsohlen, Gummimatten etc.). Ohne den Verletzten direkt zu berühren, kann man ihn nun an seinen Kleidern wegziehen oder mit einem nicht leitenden Gegenstand, z. B. einem Holz- oder Kunststoffstuhl, wegschieben. Erst danach sind die erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchzuführen. Eine evtl. nötige Herz-Lungen-Wiederbelebung ist so lange fortzusetzen, bis der Erfolg eingetreten ist oder bis ein Arzt die Versorgung des Verletzten übernommen hat. Grundsätzlich ist nach jedem Elektrounfall der Durchgangsarzt aufzusuchen!
Für eine Erste Hilfe nach Stromunfällen kann man sich grundsätzlich an folgenden Handlungsschritten orientieren:
Niederspannungsunfall:
- Eigensicherung – Spannungsquelle abschalten
- Befragung des Verunfallten
- Zuleitung zum nächsterreichbaren Arzt, Klinik, ggf. Notarzt
- Falls nicht ansprechbar: Prüfung von elementaren Lebenszeichen (Vitalitätszeichen)
- Wenn Atmung und elementare Lebenszeichen vorhanden: stabile Seitenlagerung
- Alarmierung von ärztlicher Hilfe, Rettungskräften und Notarzt
- Wenn Vitalitätszeichen oder Atmung fehlend:
- Automatische externe Defibrillation (wenn vorhanden); sonst:
- Herz-Lungen-Wiederbelebung
- Alarmierung von ärztlicher Hilfe, Rettungskräften und Notarzt
Hochspannungsunfall:
- Sofort Alarmierung von ärztlicher Hilfe, Rettungskräften und Notarzt, durch diesen sofortige Einweisung in Klinik
- Eigensicherung – Spannungsquelle abschalten (ggf. durch Elektrofachkraft, Fachpersonal des Betreibers)
- Befragung des Verunfallten
- Falls nicht ansprechbar: Prüfung von elementaren Lebenszeichen (Vitalitätszeichen)
- Wenn Atmung und elementare Lebenszeichen vorhanden: stabile Seitenlagerung
- Wenn Vitalitätszeichen oder Atmung fehlend:
- Automatische externe Defibrillation (wenn vorhanden); sonst:
- Herz-Lungen-Wiederbelebung
- Verbrennungen: falls möglich, kühlen (Kälte-Pack, fließendes kaltes Wasser)
- Im Übrigen: steril abdecken (Kompresse, aus Verbandkasten!), keine Puder, Cremes, Salben o. Ä. auftragen!
- Augenverletzungen: steril abdecken
Weiterführende Informationen zu Gefahren durch elektrischen Strom und Stromunfälle finden Sie in den folgenden Veröffentlichungen der BGETEM:
- Gefahren des elektrischen Stroms (für Auszubildende) (AB 006, BGETEM, Reihe: Arbeitsschutz konkret)
- DVD „Schutz vor den Gefahren des elektrischen Stroms“ (DVD 001, BG ETEM)
- Stromunfälle, Herzkammerflimmern und Letalität (M 007, BGETEM)
Quellen
- Gefahren des elektrischen Stroms (für Auszubildende) (AB 006, BGETEM, Reihe: Arbeitsschutz konkret)
Brandgefahren durch elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel stellen eine potenzielle Brandgefahr dar und sind eine wesentliche Ursache in der Brandschadenstatistik. Veraltete und stark beanspruchte Elektrogeräte können Defekte aufweisen, aber auch der Einsatz von neuen preisgünstigen und mangelhaft gefertigten Produkten kann eine Brandgefahr darstellen. Hier gilt es klare Regeln für die beschaffenden Stellen sowie für private Geräte der Mitarbeiter aufzustellen, in denen Mindestanforderungen (CE-Kennzeichnung, GS-Prüfsiegel) formuliert werden. Besonders hoch ist das Risiko bei Geräten, die im Betrieb eine deutliche Wärmeentwicklung zeigen. Hier kann der unsachgemäße Gebrauch zu einem Brand führen. Elektrogeräte, die beim Betrieb beabsichtigt oder als unerwünschter Nebeneffekt Hitze erzeugen, müssen von brennbaren Materialien ferngehalten werden. Die Hitze muss auf ungefährliche Weise abgeführt werden, sodass sich kein Wärmestau bilden kann.
Elektrowärmegeräte wie z. B. Kaffeemaschinen sind heute meist so konstruiert, dass zur Unterlage ein genügend großer, vor Hitze schützender Abstand besteht; sollte dies nicht der Fall sein, müssen sie auf feuerfesten Unterlagen, z. B. Fliesen, aufgestellt werden. Für bestimmte private Elektrogeräte, die im Betrieb eingesetzt werden, wie z. B. Tauchsieder, sollten Verbote erlassen werden. Der Einsatz geeigneter Geräte, die vorschriftsmäßig geprüft und ordnungsgemäß betrieben werden, liegt in der Verantwortung des Unternehmers.
Elektrische Geräte müssen den für sie geltenden Produktnormen genügen und entsprechend der DGUV-Vorschrift 3 geprüft werden. Um einen sicheren Betrieb elektrischer Anlagen zu gewährleisten, müssen diese mindestens den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. – VDE) oder gleichwertiger Sicherheit entsprechen.
Elektrische Anlagen dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet werden. Hier sind vor allem Vorschriften der DIN-VDE-Reihe 100 grundlegend zu beachten. Für deren Betrieb gilt die DIN VDE 0105. Hiernach müssen elektrische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und entsprechend den VDE-Bestimmungen regelmäßig geprüft werden. Für alle elektrotechnischen Einrichtungen und Geräte gelten, sofern sie Arbeitsmittel darstellen, auch die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Um einen Brand durch elektrische Anlagen und Geräte zu verhüten, müssen folgende Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:
- Sicherheitsabstände elektrischer Betriebsmittel zu brennbaren Materialien dürfen nicht unterschritten werden. Insbesondere Geräte mit Hitzeentwicklung dürfen nicht mit brennbaren Materialien zugestellt werden. Die Belüftungsöffnungen an Elektrogeräten dürfen niemals abgedeckt werden, da sich sonst ein gefährlicher Hitzestau bilden kann.
- Defekte elektrische Geräte sind umgehend aus dem Verkehr zu ziehen und einer Reparatur zuzuführen (evtl. Ersatzbeschaffung beantragen).
- Mehrfachsteckdosen sind für eine Leistung von 3.000 bis 3.500 Watt ausgelegt. Der Anschluss mehrerer Verbraucher, die in ihrer Summe diese Leistung überschreiten, führt zu einer Erhitzung der Steckerleiste. Die Verwendung von mehreren Mehrfachsteckleisten hintereinander ist daher zu vermeiden.
- In Technikräumen (Trafo- und anderen elektrischen Schalträumen, Übergabestationen, Technik-zentralen, Medienschächten, Zwischendecken, Energie-Kanal etc.) dürfen, auch vorübergehend, keine brennbaren Materialien gelagert werden.
- Beim Verlassen des Arbeitsplatzes sollten elektrische Geräte wenn möglich ausgeschaltet werden. Es sei denn, ein Dauerbetrieb ist zwingend erforderlich. In diesem Fall müssen die Geräte den für den jeweiligen Einsatzbereich erforderlichen Vorschriften für den Dauerbetrieb (Überhitzungsschutz etc.) entsprechen.
- Sicherungen dürfen nicht geflickt oder überbrückt, Leitungen nicht behelfsmäßig verlegt und elektrische Betriebsmittel, die zur Befestigungsfläche hin offen sind, nicht auf einer brennbaren Unterlage montiert werden.
- Brennbares Lagergut sollte so gestapelt werden, dass ein Mindestabstand von 0,5 m zu Leuchten eingehalten wird. Bei Strahlerleuchten sollten die vom Hersteller vorgegebenen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Fehlen diese, ist ein Mindestabstand von 1 m empfehlenswert.
- Bei der Anbringung von Leuchten auf einer brennbaren Befestigungsfläche sind hierfür geeignete Ausführungen auszuwählen. Hinweise hierzu finden sich in den „Richtlinien für den Brandschutz – Elektrische Leuchten“ und „Richtlinien für Niedervolt-, Beleuchtungsanlagen und ?systeme“.
Elektrotechnische Regeln
Die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln wird maßgeblich durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen bestimmt, die das Ziel haben, dass bei ihrem üblichen Gebrauch keine Gefahren für Lebewesen oder Sachwerte entstehen. Daher hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Diese sind in den DIN-VDE-Bestimmungen enthalten.
Hierzu zählen insbesondere die Normenreihen:
- DIN VDE 0100 „Errichten von Niederspannungsanlagen“ mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung (AC) und 1500 V Gleichspannung (DC)
- Die Normenreihe DIN VDE 0100 Gruppe 400 bildet die Grundlage für ein komplexes Sicherheitskonzept in elektrotechnischen Anlagen
- DIN VDE 0101 für Starkstromanlagen mit Nennwechselpannungen über 1 kV
- DIN VDE 0105 „5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik“
Für Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern gilt DIN VDE 0100-710 und DIN VDE-0100-560.
Die elektrisch betriebenen medizinischen Geräte müssen der Normenreihe DIN EN 60601 entsprechen.
Titel: Konzept des Schutzes von Personen nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100 Teil 410)
(Quelle: HEA – Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e. V.)
Wichtige VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind weiterhin:
- DIN VDE 0701-0702 „Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte – Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit“
- DIN VDE 0104 „Prüfanlagen; Errichten und Betreiben“
- DIN VDE 0800-1 „Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen“
- DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600): 2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 6: Prüfungen (IEC 60364-6: 2006, modifiziert); Deutsche Übernahme HD 60364-6: 2007
- DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100): 2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 100: Allgemeine Festlegungen
- DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1): 2007-06 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60204-1: 2005, modifiziert)
- Normen der Reihe DIN VDE 0404 (VDE 0404) Prüf- und Messeinrichtungen zum Prüfen der elektrischen Sicherheit von elektrischen Geräten
- DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1) Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte
- Normen der Reihe DIN EN 61557 (VDE 0413) Elektrische Sicherheit in Niederspannungsnetzen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Geräte zum Prüfen, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen
- DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702): 2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungs-prüfung elektrischer Geräte – Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit
Alle VDE-Normen sind kostenpflichtig zu beziehen über: VDE-Verlag GmbH, Postfach 12 23 05, 10591 Berlin
http://www.vde-verlag.de/normen.html
Allgemeine und besondere Sicherheitsregeln
Zum Schutz vor den Gefahren des elektrischen Stroms ist die Einhaltung von Sicherheitsregeln unbedingt erforderlich.
Sicherheitsregeln für den elektrotechnischen Laien:
- Prüfen Sie elektrische Geräte und Anlagen vor der Benutzung auf augenscheinliche Mängel (z. B. brüchige Isolationen, Quetschungen von Leitungen, offen liegende Adern).
- Verwenden und bedienen Sie Geräte und Anlagen entsprechend der Benutzerinformation oder der Einweisung.
- Ziehen Sie Geräteanschluss- oder Verlängerungsleitungen stets am Stecker aus der Steckdose, nie an der Leitung selbst.
- Schalten Sie Mehrfachsteckdosen nicht in Reihe, da dies zu Überlastung der elektrischen Leitungen führen kann, wenn mehrere Geräte mit zu hohen Anschlussleistungen (Watt-Zahlen) angeschlossen werden. Die Überhitzung der Leitung stellt eine Brandgefahr dar.
- Führen Sie elektrische Leitungen nicht durch Fenster oder Türen: Wenn diese geschlossen werden, wird die Leitung gequetscht oder die Isolierung beschädigt.
- Hängen Sie keine Gegenstände an sichtbar verlegten Elektroleitungen, wie z. B. Kleiderbügel oder Dekorationen, auf. Dies kann zu mechanischen Beschädigungen der Leitungen führen, die oft äußerlich nicht erkennbar sind. Bei Störungen (z. B. Wackelkontakt) sofort Stecker ziehen oder Spannung abschalten.
- Sorgen Sie dafür, dass Zuleitungen keine Stolperstellen bilden:
Elektrische Leitungen dürfen nicht ungeschützt in Verkehrswegen verlegt werden. Durch Betreten können die Isolation und die stromführenden Adern beschädigt werden, außerdem bilden lose liegende Leitungen Stolperstellen. - Vermeiden Sie die Beschädigung von Schaltern und Steckdosen durch Anstoßen beim Transport von Betten, Pflegearbeits- oder Transportwagen. Defekte Abdeckungen müssen möglichst schnell instand gesetzt werden.
- Melden Sie Schäden oder Veränderungen an elektrischen Geräten und Anlagen sofort der Elektrofachkraft. Weisen Sie andere Personen auf mögliche Gefahren hin.
- Reparaturen und Arbeiten an elektrischen Geräten und Anlagen – auch noch so einfacher Art – darf nur eine Elektrofachkraft ausführen.
- Verwenden Sie bei besonderen Umgebungsbedingungen, wie z. B. extreme Hitze, Kälte, Nässe, chemische Einflüsse, feuer- bzw. explosionsgefährdete Bereiche, nur die dafür bereitgestellten Geräte. Die Auswahl trifft die Elektrofachkraft.
- Elektrische Betriebsstätten und Schaltanlagen nicht betreten. Achten Sie auf Beschilderung und Absperrungen. Sorgen Sie dafür, dass Verteilungen, Schalttafeln, Not- und Bereichsschalter sowie die Türen zu elektrischen Betriebsräumen ständig frei zugänglich sind. Sie dürfen deshalb nicht zugestellt oder verhängt werden.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von einer Elektrofachkraft (befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung bzw. TRBS 1203) oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft entsprechend den elektrotechnischen Regeln errichtet, geändert und instand gehalten werden. Für die Tätigkeiten der Elektrofachkraft gelten spezielle Sicherheitsregeln, die Sie auf den folgenden Seiten unter „weitere Hinweise“ finden.
Sicherheitsregeln für die Elektrofachkraft
Arbeiten an aktiven Teilen – Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den in § 8 der DGUV Vorschrift 3 festgelegten Ausnahmeregelungen, nicht gearbeitet werden.
Das Arbeiten im spannungsfreien Zustand ist also der „Normalfall“ und setzt voraus, dass die betroffenen Anlagenteile festgelegt und die Beschäftigten entsprechend auf den zulässigen Arbeitsbereich hingewiesen werden. Dazu gehört die Kennzeichnung der Arbeitsstelle bzw. des Arbeitsbereiches und, falls erforderlich, des Weges zur Arbeitsstelle innerhalb der elektrischen Anlage. Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und dessen Sicherstellen an der Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeiten geschehen unter Beachtung der nachfolgenden fünf Sicherheitsregeln, deren Anwendung der Regelfall sein muss:
- Freischalten
- Gegen Wiedereinschalten sichern
- Spannungsfreiheit feststellen
- Erden und kurzschließen
- Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
Die unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse, z. B. bei Hoch- oder Niederspannungs-Freileitungen, -Kabeln oder -Schaltanlagen, durchzuführenden Maßnahmen sind im Einzelnen in den elektrotechnischen Regeln festgelegt.
Arbeiten unter Spannung
Auch beim Herstellen des spannungsfreien Zustandes, dass heißt bei der Anwendung der fünf Sicherheitsregeln, kann es sich um Arbeiten unter Spannung handeln. Wenn eine Person beim Arbeiten an elektrischen Anlagen bewusst mit Körperteilen, Werkzeugen, Ausrüstungen oder Hilfsmitteln nicht-isolierte unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone eindringt, spricht man von „Arbeiten unter Spannung“.
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen bei „Arbeiten unter Spannung“ werden in der DGUV-Regel 103-011 „Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (BGR A3)“ unter Berücksichtigung der ergänzenden Festlegungen der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen; Teil 100: Allgemeine Festlegungen“ beschrieben.
Die Grundlage für die festzulegenden Schutzmaßnahmen bildet in jedem Fall die im Vorfeld zu erstellende Gefährdungsbeurteilung. Außerdem erfordert die Durchführung dieser Arbeiten eine detaillierte Vorplanung und Koordination durch qualifizierte Mitarbeiter, schriftliche Arbeitsanweisungen und Arbeitsfreigaben sowie die Benennung von Arbeitsverantwortlichen.
Beschaffung von elektrischen Geräten
Elektrische Betriebsmittel müssen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen ausgewählt werden. Zu berücksichtigen sind z. B. Temperatur, Feuchtigkeit, Staub, mechanische oder chemische Beanspruchung. Zusätzlich ist bei der Anschaffung neuer elektrischer Arbeitsmittel auf deren arbeitsergonomische Beschaffenheit zu achten. Die Eigenschaften der Mitarbeiter (z. B. Körpergröße, Linkshändigkeit) sind bei der Auswahl der Arbeitsmittel zu berücksichtigen.
Alle elektrischen Geräte müssen mindestens über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Zusätzlich müssen die Konformitätsbescheinigung und die Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein. Die Betriebsmittel müssen für den gewerblichen Einsatz geeignet sein (siehe Betriebsanleitung). Das VDE-Prüfzeichen bescheinigt die Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen und ist deshalb mit dem zusätzlichen Zeichen geprüfte Sicherheit [GS] dringend zu empfehlen. Geräte der Schutzklasse 2 sind denen der Schutzklasse 1 vorzuziehen.
Die Zuleitungen der Geräte müssen so verlegt werden, dass sie nicht im Weg liegen und damit zur Stolperfalle werden (beispielsweise bei elektrisch höhenverstellbaren Behandlungstischen) und um mechanische Belastungen der Zuleitung zu verhindern.
Für gewerbliche Einkäufer bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) einen Kurz-Check zur Beurteilung von Leuchten und Elektrogeräten (Kurzer Sicherheitscheck – Leuchten und Elektrogeräte).
Für die Hersteller elektrischer Geräte sind die Anforderungen in der „Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. GPSGV)“ definiert. Für neue elektrische Betriebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden, muss der Hersteller diese Verordnung anwenden und sicherstellen, dass die elektrischen Betriebsmittel, die er herstellt, entwickelt oder herstellen lässt oder die er vermarktet, gemäß der 1. GPSGV beschaffen sind.
Mitarbeiterunterweisung
Mitarbeiter sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach jährlich zu unterweisen, wie sie sachgerecht und sicher mit elektrischen Geräten und deren Zuleitungen umzugehen haben. Diese Verpflichtung leitet sich aus dem § 14 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 9 Betriebssicherheitsverordnung ab. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Unterweisung nach § 4 der DGUV-Vorschrift 1.
Unterweisungsinhalte zur Elektrosicherheit für Mitarbeiter, die nicht der Haustechnik angehören, können beispielhaft sein:
- Betriebsmäßig spannungsführende Teile dürfen nicht berührt werden. Schutzabdeckungen nie öffnen.
- Vor Inbetriebnahme eines elektrischen Gerätes Kontrolle auf sichtbare Beschädigungen des Gerätes, der Schalter und der Anschlussleitungen durchführen.
- Defekte Geräte (z. B. fehlende oder defekte Isolierung von Kabeln) sofort vom Stromkreis trennen und nicht weiter betreiben.
- Keine unsachgemäße Reinigung (Besprühen der elektrischen Teile einer Maschine, z. B. Bedienteile) durchführen.
- Keine Reparaturen an elektrischen Geräten/Maschinen selbst durchführen. Elektrische Geräte/Maschinen dürfen nur vom Fachmann (Elektrofachkraft) repariert werden.
Selbstverständlich sind auch „Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten (EFffT)“ und „elektrotechnisch unterwiesene Personen“ bezüglich der bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie geeigneten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu unterweisen.
Diese Unterweisung im Bereich der Haustechnik sollte sinnvollerweise von der Aufsicht führenden Elektrofachkraft durchgeführt werden.
Quellen
- „Unterweisen in der Elektrotechnik" (BG ETEM, PU 008)
Bedienungsanleitungen und Betriebsanweisungen
Zusätzlich zur Bedienungsanleitung des Herstellers, die den Anwendern grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden muss, ist bei bestimmten Geräten/Anlagen, wie beispielsweise Aufzügen oder Kompressoren, eine Betriebsanweisung nach § 12 der BetrSichV zu erstellen, um eine sichere Benutzung zu gewährleisten.
Die Betriebsanweisung muss in verständlicher Form und Sprache erstellt werden und mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über Erfahrungen bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels enthalten.
Hierzu stehen exemplarisch einige „Muster-Betriebsanweisungen“ zur Verfügung, die als Vorlage genutzt werden können.
Betriebsanweisungen müssen für die Mitarbeiter einsehbar sein und dienen als Grundlage für die Durchführung von Unterweisungen.
Bei sehr komplexen und aufwendig zu bedienenden Elektrogeräten und -anlagen ist eine Einweisung durch den Hersteller oder Lieferanten empfehlenswert.
Elektroprüfungen
Der Unternehmer ist nach § 4 BetrSich V verantwortlich für die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel. Um Gefährdungen, die sich aus der Benutzung von Arbeitsmitteln ergeben, entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber grundsätzlich vor Beginn einer Tätigkeit die damit verbundenen Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV und § 3 DGUV-Vorschrift 1 durch eine „befähigte Person“ zu analysieren und geeignete Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
Eine wichtige Maßnahme zum Erhalt des sicheren Zustandes von Elektrogeräten und Anlagen sind Elektroprüfungen. Diese sind erforderlich (§ 14 Abs. 2 BetrSichV), sofern Elektrogeräte Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, was i. d. R. der Fall ist. Prüfungen zählen also zu den vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen.
Die Organisation der Prüfungen im betrieblichen Ablauf ist grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers/Unternehmers. Er hat Art, Umfang und Frist der Prüfung festzulegen und zu bestimmen, wer die Prüfung durchführt (§ 3 Abs. 6 BetrSich V). In der Regel werden die genannten Aufgaben an den technischen Leiter bzw. die Elektrofachkraft delegiert.
Quellen
- DVD „Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ (DVD 006, BG ETEM)
Festlegung von Prüffristen
Das Festlegen der Prüffristen ist ein wesentlicher Teil der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSich V). Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass von einem sicheren Betrieb zwischen den Prüfintervallen auszugehen ist. Dabei sind die Betriebs-, Umgebungs- und Nutzungsbedingungen sowie betriebliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte zu beachten. Eine strikte Vorgabe der Prüffristen ist in der BetrSichV nicht enthalten, jedoch dienen die Beispiele aus Abschnitt 3.5.2 der TRBS 1201 sowie die berufsgenossenschaftlichen Empfehlungen, z. B. Durchführungsanweisung zu § 5 Prüfungen DGUV-Vorschrift 3 und die entsprechenden Abschnitte der BGI 594, zur Orientierung, da diese auf umfangreichen Ermittlungen basieren. Eine weitere Hilfestellung bei der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen gibt die TRBS 1201.
Die DGUV-Vorschrift 3 definiert folgende Einteilung und ordnet im § 5 „Prüfungen“ jeder Gruppe eine Prüffrist zu:
- Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
- Ortsfeste elektrische Betriebsmittel
- Stationäre Anlagen
- Nicht stationäre Anlagen
Die Festlegung der Prüffristen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Elektroprüfung dienen als Grundlage zur Präzisierung der Gefährdungsbeurteilung und können damit zur Optimierung der Prüffristen beitragen.
Die Prüfung erfolgt vor der ersten Inbetriebnahme bzw. nach einer Änderung oder Instandsetzung und als wiederkehrende Prüfung nach ermitteltem Zeitabstand. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme kann entfallen, wenn der Hersteller oder Errichter bestätigt, dass Gerät oder Anlage den Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 entsprechen.
Prüfungsdurchführung
Hinsichtlich der Durchführung der Prüfung elektrischer Geräte/Anlagen gelten die Vorgaben der DGUV-Vorschrift 3 und der DIN VDE 0105-100.
Hilfreiche Informationen zur „Wiederkehrenden Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“ sind in der BGI/GUV-I 5190 zusammengestellt.Für elektrisch betriebene Medizinprodukte gelten zusätzlich die Vorgaben der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV). Für medizinische Produkte, die in den Anlagen 1 oder 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aufgeführt sind, gelten eigene Regeln.
Für einige besondere elektrische Geräte und Anlagen gibt es spezielle Auflagen, Prüf- und Wartungserfordernisse sowie Dokumentationspflichten. Elektrische Geräte und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten) müssen besonderen Anforderungen entsprechen. Dies gilt auch für den Einsatz von Elektroinstallationen in Nassbereichen.
Die Elektroprüfung darf nur von „befähigten Personen“ durchgeführt werden. Arbeiten an elektrischen Geräten und Anlagen dürfen nur von Elektrofachkräften oder Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten (EFffT) durchgeführt werden. Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen die Elektroprüfung nicht durchführen.
Befähigte Person
Als befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen der einschlägigen Bestimmungen hat und die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben werden, sind in der Technischen Regel für betriebliche Sicherheit „TRBS 1203 Befähigte Personen“ definiert.
Mit der Prüfung elektrischer Arbeitsmittel dürfen grundsätzlich nur Elektrofachkräfte beauftragt werden, welche nachweislich die zusätzlichen Festlegungen/Forderungen der TRBS 1203 erfüllen und somit als befähigte Personen gelten.
Elektrotechnisch unterwiesenen Personen, die in der Vergangenheit nach der Durchführungsanweisung zum § 5 der BGV A3 bei Verwendung von Prüfgeräten mit eindeutiger Aussage eigenverantwortlich die Wiederholungsprüfung an ortsveränderlichen Arbeitsmitteln durchführen durften, ist dies nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung so nicht mehr erlaubt.
Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Die befähigte Person ist verantwortlich für den Prüfumfang, die Prüfdurchführung sowie die Bewertung der Ergebnisse. Die Ergebnisse dienen dem Arbeitgeber/Unternehmer als Grundlage zur Präzisierung der Gefährdungsbeurteilung und können damit zur Optimierung der Prüffristen beitragen.
Prüfung privater Elektrogeräte
In einem Krankenhaus sind die Übergänge zwischen den elektrischen Arbeits- bzw. Betriebsmitteln (z. B. Pflegebetten, Patientenlifte, medizinische Geräte) und den von den Patienten mitgebrachten privaten Elektrogeräten (Föhne, Rasierapparate etc.) fließend, da Letztere bei hilfebedürftigen Patienten oft von den Pflegekräften benutzt werden.
Von den Privatgeräten geht allerdings häufig eine höhere Gefahr als von den krankenhauseigenen Arbeitsmitteln aus, weil sie in der Regel nicht geprüft werden und zudem nicht unbedingt für die Umgebungsbedingungen in einem Krankenhaus ausgelegt sind.
Werden Privatgeräte auch von den Beschäftigten bedient, werden in diesem Fall an sie die gleichen sicherheitstechnischen Anforderungen gestellt wie an alle sonstigen elektrischen Arbeits- bzw. Betriebsmittel. Der Unternehmer hat also Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen.
Vor dem Hintergrund, dass es sich um Privatgeräte handelt, sollten zunächst entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Patienten getroffen werden, die bewirken, dass bei einem längeren Aufenthalt nur geprüfte und für in Ordnung befundene Elektrogeräte in einem Krankenhaus verwendet werden dürfen.
Kann z. B. aufgrund eines nur sehr kurzfristigen Aufenthalts die Prüfung nicht realisiert werden, sind andere Schutzmaßnahmen im Sinne der TOP-Hierarchie zu treffen:
Technische Maßnahmen:
- Absicherung der Steckdosenstromkreise mit Fehlerstromschutzschaltern (mögl. IN = 10 mA)
- Bereitstellung von mobilen Personenschutzschaltern (PRCD, mögl. IN = 10 mA) oder mobilen Trenntransformatoren
Organisatorische Maßnahmen:
- Unterweisung der Beschäftigten im Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln und der Erkennung typischer sichtbarer Mängel
- Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl krankenhauseigener Pflegegeräte
- Regelung, dass Privatgeräte nur in begründeten Ausnahmen von den Pflegekräften verwendet werden dürfen
Personenbezogene Maßnahmen:
- Sichtprüfung jedes Gerätes vor der Nutzung
- Ausschließliche Verwendung in trockener Umgebung
- Verwendung von Handschuhen
Eine technische Neuentwicklung sind sogenannte „Brandschutzschalter“. Ihr Wirkprinzip beruht nicht auf der (z. B. optischen) Erfassung eines Entstehungsbrandes, sondern auf der Detektion der auf das elektrische Netz rückwirkenden Störgrößen beim Auftreten von Kleinstlichtbögen, wie sie z. B. bei Schäden durch Leitungsbrüche, gelockerte Kontakte, Abriss usw. entstehen. Detektiert werden also Größen, die zur Entstehung eines Brandes beitragen, und nicht erst die nach der Entstehung frei werdenden Brandprodukte. Brandschutzschalter bewirken die Auslösung des zugeordneten Sicherungsautomaten. Sie können deshalb ggf. sogar einen Entstehungsbrand durch frühzeitiges Abschalten der Stromversorgung verhindern.
Explosionsgefährdete Bereiche
Elektrische Geräte und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Frei werdende Gase brennbarer Flüssigkeiten können im Bereich der Apotheke oder der Pathologie zum Auftreten explosionsfähiger Atmosphären führen. Dies gilt insbesondere beim Umfüllen von Großgebinden oder bei der unfreiwilligen Freisetzung größerer Mengen brennbarer Flüssigkeiten bei Bruch oder Leckage von Behältern. Elektrische Funken oder heiße Oberflächen von Elektrogeräten oder Installationen können diese explosionsfähige Atmosphäre entzünden. Sie müssen daher besonderen Ansprüchen genügen.
Mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV sind die Beschaffenheitsanforderungen und die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Entstehung explosionsfähiger Atmosphären, der möglichen Zündquellen und der Auswirkungen einer Explosion im § 6 und im § 11 der Gefahrstoffverordnung geregelt.
Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in Zonen einzuteilen. Jeder dieser Zonen ist eine Gerätekategorie zugeordnet. Die Gerätekategorien 1 bis 3 können aus der EG-Richtlinie 94/9/EG ausgewählt werden.
Die Festlegung der Zonen und der hierfür geeigneten Elektrogeräte und Installationen wird im Explosionsschutzdokument dokumentiert.
Die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird in der TRBS 1201 Teil 1 konkretisiert.
Nassbereiche
Einsatz von Elektroinstallationen in Nassbereichen.
In Nassbereichen wie Küchen, Bädern oder der zentralen Bettenaufbereitung besteht eine besondere Gefahr durch elektrischen Strom, da die Feuchtigkeit in diesen Räumen den Übergangswiderstand deutlich verringert und in Verbindung mit dem Erdpotenzial bereits durch kleinere Berührungsspannungen gefährliche Ströme durch den menschlichen Körper fließen können.
An die Elektroinstallationen in diesen Räumen werden daher besondere Anforderungen gestellt, die eine Gefährdung durch elektrische Ströme ausschließen. Die genauen Anforderungen an die Installation sind in DIN VDE-Normen festgelegt.
- DIN VDE 0100-701 Errichten von Niederspannungsanlagen; Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art; Räume mit Badewanne oder Dusche.
- DIN VDE 0100-702 Errichten von Niederspannungsanlagen; Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art; Becken von Schwimmbädern und anderen Becken.
Der vorstehende Text basiert in Teilen auf der DGUV Information 203-001 „Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen“ und DGUV Information 203-004 "Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung"