Frafik Person reinigt Waschbecken mit Schutzausrüstung ©H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH - BG BAU
Stand: 04/2022

BÜT Gefahrstoffe und Feuchtarbeit in der Gebäudereinigung

Bei der Gebäudereinigung können Ihre Beschäftigten durch den Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemitteln oder durch Tätigkeiten, bei denen Stäube bzw. Aerosole freigesetzt werden, in Kontakt mit Gefahrstoffen kommen. Die Gefahr für Sicherheit und Gesundheit können Sie am effektivsten durch die Verwendung unbedenklicherer Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren reduzieren oder sogar vermeiden.






Rechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
    (ArbMedVV)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe:
  • TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt:
    Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“
  • TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“
  • TRGS 555 „Betriebsanweisungen und Information
    der Beschäftigten“
  • TRGS 559 „Mineralischer Staub“
  • TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“
  • DGUV Regel 101-018 „Umgang mit Reinigungs- und
    Pflegemitteln“
Weitere Informationen
  • Spezielle Informationen zu den Gefahrstoffen sind in Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu finden.
  • Gefahrstoffdatenbanksysteme (z. B. WINGIS unter www.wingis.de)
  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. der BG BAU 406 „Gebäudereiniger“

Gefährdungen

Gefahrstoffe können durch direkten Kontakt Schäden verursachen oder über die Atemwege, die Haut oder durch Verschlucken in den Körper gelangen.

Bei den Gefahrstoffen kann man unterscheiden zwischen solchen, die durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden (Stäube, Aerosole), und Gefahrstoffen, die als Reinigungsund Pflegemittel eingesetzt werden.

Gefährdungen durch Reinigungs- und Pflegemittel

  • Allergie auslösende Stoffe (z. B. Aldehyde in Desinfektionsreinigern);
  • reizende oder ätzende Stoffe (z. B. Säuren in Sanitär reinigern oder Alkalien in Grundreinigern);
  • lösemittelhaltige Produkte (z. B. Abbeizer und Graffiti- Entferner, Holz- und Steinpflegemittel).

Gefährdung durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)

Gefährdungen durch Stäube oder Aerosole, z. B.

  • bei der Baureinigung
  • beim Sprühen von Reinigungsmitteln
  • beim Hochdruckreinigen
Maßnahmen

Allgemeines

Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist zunächst zu prüfen, ob Gefahrstoffe substituiert (ersetzt) werden können. Ist dies nicht möglich, sind technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, bevor organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip) in Betracht kommen.

Als Unternehmerin und Unternehmer sind Sie für die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) verantwortlich. Die Einhaltung der AGW ist eine Voraussetzung dafür, dass der Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten gewährleistet ist.

Für Gefahrstoffe, für die kein AGW existiert, ist das Minimierungsgebot anzuwenden, d.h. die Gefahrstoffe müssen unter Berücksichtigung des TOP-Prinzips und des Standes der Technik so weit wie möglich reduziert werden.

Zudem müssen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung auch die Aufnahme über die Haut berücksichtigen, sowie gegebenenfalls die Brand- und Explosionsgefährdungen prüfen.

Arm- und Handschmuck dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden.

Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Regel 101-605 „Branche Gebäudereinigung“ entnommen.

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