Gemäß § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit §§ 49 ff der Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) darf ein Flugplatz bzw. ein „Landeplatz für besondere Zwecke/ Sonderlandeplatz“ in Deutschland nur mit einer besonderen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung angelegt und betrieben werden.
Im Rahmen der Genehmigung und dem Betrieb müssen verschiedene nationale als auch internationale bzw. europäische Bestimmungen beachtet werden. So insbesondere die bereits genannten Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes und der Luftverkehrs-Zulassungsordnung sowie -bei Hubschraubern- auch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19.12.2005“ (AVV) und/ oder die Verordnung (EU) 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Landestellen für Rettungshubschrauber, die in aller Regel als Sonderlandeplätze einzustufen sind und bei denen Landeplätze am Boden von erhöhten Landeplätzen (letztgenannte befinden sich mindestens 3 m über der umgebenden Oberfläche) unterschieden werden müssen, stellen für Krankenhausbetreiber eine besondere Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitsbedingungen dar.
Prinzipiell sind 3 Genehmigungsbehörden in die Zulassung oder Änderung eines Sonderlandeplatzes mit involviert:
- Luftfahrt-Bundesamt
- Zuständiges Regierungspräsidium
- Zuständige Behörde für das Feuerlöschwesen (Meist hier die zuständige Feuerwehr)
Landefläche
Bei der Einrichtung der Landefläche sind die vorgeschriebenen Flächenmaße in Bezug auf die Größe der Luftfahrzeuge zu beachten, die sich aus der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 10.01.2006 LS 11/60.01.87-11 ergeben. Die Verwaltungsvorschrift NFL I 4/05 ist somit aufgehoben.
So sind insbesondere eine Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF, touchdown and lift-off area: eine tragfähige Fläche, auf der ein Hubschrauber aufsetzen und von der er abheben kann) sowie eine Endanflug- und Startfläche (FATO, Final Approach and Take-off Area: eine festgelegte Fläche, über der das Endanflugverfahren zum Schweben oder Landen beendet wird und von der das Startverfahren begonnen wird) entsprechend einzuplanen, und ist darauf zu achten, dass die FATO zusätzlich von einer Sicherheitsfläche mit einer Mindestbreite von 3 m umgeben sein muss oder die 0,25-fache Gesamtlänge oder - falls dieser Wert größer ausfällt - die Gesamtbreite des längsten bzw. breitesten zur Landung zugelassenen Hubschraubers.
Weiterhin müssen folgende Strecken dargelegt werden:
- TODAH: Take-off distance abailable (Helicopter) - Verfügbare Startstrecke
- RTODAH: Rejekted take-off distance available (Heli
oicopter) - Verfügbare Startabbruchstrecke - LDAH: Landing distance available (Hel
oicopter) - Verfügbare Landestrecke
Die Flugbetriebsflächen (FATO/ TLOF) müssen in besonderer Art und Weise markiert und darüber hinaus auch eine Flugplatz „Erkennungsmarkierung“ (Lande-H) aufgebracht werden. Die FATO darf eine beliebige Form haben. Sie muss von ausreichender Größe sein, um eine Fläche zu umschließen, in der ein Kreis mit dem Durchmesser von nicht weniger als 1D des größten vorgesehenen Hubschrauber hineinpasst. Objekte welche aufgrund ihrer Funktion (Lampen etc.) auf der FATO dürfen eine Höhe von 0,25 m nicht überschreiten.
Für den Fall, dass Flugbetrieb auch des Nachts zugelassen werden und stattfinden soll, sind darüber hinaus besondere Beleuchtungen/ Befeuerungseirichtungen vorzusehen und bauliche Hindernisse in der Umgebung des Landeplatzes darüber hinaus auch mit Hindernisbefeuerung zu versehen.
Sicherheit
Anzeigegeräte
Windrichtungsanzeiger:
Ein Hubschrauberflugplatz ist mit mind. einem Windrichtungsanzeiger auszustatten. Dieser ist so aufzustellen, dass er die Windverhältnisse über der FATO anzeigt und von den Auswirkungen gestörter Luftströmungen nicht beeinflusst wird. Er muss von einem im Flug oder auf der Bewegungsfläche befindlichen Hubschrauber jederzeit sichtbar sein.
Markierungen und Kennzeichnungen
Es müssen folgende Kennzeichnungen auf einem Hubschrauberflugplatz aufgebracht werden.
- Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung
- Höchstmassenmarkierung
- Kennzeichnungen für die FATO
- Hubschrauber-Flugplatz- Namensmarkierung
- ggf. Aussetzmarkierung
Rettungs- und Löschwesen
Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie Rettungs- und Feuerlöschdienste (sog. Flugleiter) müssen auf einem Flugplatz vorhanden sein. Hier gelten die Richtlinien für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen vom 01. März 1983 (NFL I-72/83).
Die Rettungsausrüstung in unmittelbarer Nähe zum Landeplatz muss gem. 6.1.4 der AVV mindestens enthalten:
- Ein Gurtmesser
- Eine Feuerwehraxt
- Eine Handblechschere
- Eine Handsäge
- Ein Bolzenschneider
- Eine Anstell-Leiter in Alu-Ausführung mit 2 Meter Länge
- Zwei Brandschutzhelme nach DIN EN 443
- Zwei stromunabhängige Handlampen
- Ein Einreißhaken mit Siel
- Eine Löschdecke nach DIN 14155L
- Zwei Paar Schutzhandschuhe aus flammhemmenden und hitzebeständigen Gewebe
- Eine Krankentrage
- Eine Rettungsdecke für Verletzte; zusätzlich Zwei Wolldecken
- Ein Verbandkasten nach DIN 14142
- Ein Verbrennungsset für Brandverletzte
- Feuerlöschmittel
- Vorgehalten werden muss mind. folgendes Löschmittel
Nutzbare Mindestmengen an Löschmitteln für Hubschrauberflugplätze:
Kategorie | Schaum entsprechend Leistungsstufe B | Zusatzmittel |
---|---|---|
Wasser Aus-(L) stoßrate Schaumlösung (L/min) | Trocken-CO2 lösch-(kg) mittel (kg) oder | |
H1 | 2.500 250 | 45 90 |
H2 | 5.000 500 | 45 90 |
H3 | 8.000 800 | 45 90 |
Die Löschwirkung ist mit einem Wasser-Schaum-Gemisch über einen Monitor, wobei der Schaum mit einer Leistung von 250 l/ min als Sprühstrahl auszubringen ist. Zusätzlich sollten an erhöhten Hubschrauberflugplätzen der Kategorien 2 und 3 ein zweiter Monitor mit der erforderlichen Ausstoßrate vorhanden sein und an verschiedenen Stellen des Hubschrauberflugplatzes so angebracht werden, dass die Beschäumung jedes Teils des Hubschrauberflugplatzes unter allen Wetterbedingungen gewährleistet ist und die Wahrscheinlichkeit, dass beide Monitore durch einen Hubschrauberunfall beschädigt werden, weitgehend ausgeschlossen ist.