Glasreinigung
Stand: 05/2022

BÜT Glasreinigung

Die Glasreinigung beinhaltet sowohl die Reinigung von einzelnen Fenstern als auch von ganzen Glasfassaden und -dächern. Man unterscheidet zwischen der Reinigung der Glasscheiben, der Rahmen und der Falze. Gefährdungen können sich z. B. aus den Arbeitshöhen, den Arbeitsmaterialien und den eingesetzten Reinigungsmitteln ergeben.

Rechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Arbeitsstättenverordnung
  • PSA- Benutzungsverordnung
  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1
    „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.6 „ Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“
  • DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“
  • DGUV Regel 101-018 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“
  • DGUV Regel 112-195 „Benutzung von Schutzhandschuhen“
Weitere Informationen
  • DGUV Information 201-018 „Handbetriebene
    Arbeitssitze“
  • DGUV Information 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“
  • DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne“
  • DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“
  • DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“
  • Baustein-Merkheft „Gebäudereiniger“, BG BAU Abr. Nr. 406
  • DIN 4426:2017-01 „Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung“
  • DIN EN 795:2012-10 „Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen“

Gefährdungen

Bei der Glasreinigung können insbesondere folgende Gefährdungen auftreten:

  • Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen wie Leitern, Dächer, Fensterbänke und Fassadenbefahranlagen
  • Durchsturz durch nicht begehbare Bauteile wie Glasdächer, Lichtplatten, Glaszwischendecken
  • Verletzungen durch Klingen in Glasschabern
  • Verletzungen durch herabfallende Arbeitsgeräte
  • Körperliche Belastung bei Arbeiten mit stangengeführten Glasreinigungssystemen
  • Reizung oder Entfettung der Haut durch Tätigkeiten mit Reinigungsmitteln
  • Gefährdung durch betrieblichen oder öffentlichen Fahrzeugverkehr
  • Klima (Kälte/Hitze)
Maßnahmen

Absturz

Wählen Sie ein Arbeitsverfahren, bei dem keine Absturzgefahr besteht (Teleskopstangen, stangengeführtes Reinigungssystem).

Sorgen Sie dafür, dass Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen sicher ausgeführt werden. Fensterbänke dürfen nur betreten werden, wenn sie tragfähig und mindestens 25 cm breit sind. Absturzsicherungen (Seitenschutz/ Umwehrung) können festinstalliert oder mobil sein. Sie müssen zudem grundsätzlich mindestens 1,00 m hoch sein. Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn Seitenschutz angebracht ist, der dem örtlich geltenden Baurecht entspricht.

Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe mindestens 0,20 m beträgt,

Setzen Sie nur geprüfte Arbeitsmittel ein. Besonders geeignet sind Hubarbeitsbühnen oder Fahrgerüste.
Achten Sie auf den sicheren Aufbau.

Beachten Sie insbesondere:

  • bei Hubarbeitsbühnen die schriftliche Beauftragung der fachkundigen Bediener bzw. Bedienerinnen,
  • bei Fahrgerüsten die erforderliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person,
  • bei Fassadenbefahranlagen und Hubarbeitsbühnen nur eingewiesene Personen einsetzen,
  • bei handbetriebenen Arbeitssitzen ausschließlich Höhenarbeiterinnen und -arbeiter einsetzen,
  • bei Leitereinsätzen die Nutzungsbeschränkungen einhalten

Sorgen Sie dafür, dass der Bereich unterhalb von hoch gelegenen Arbeitsplätzen gesichert ist. Wenn Absturz sicherungen (Umwehrung) aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich sind, soll Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden. Achten Sie darauf, dass nur geeignete und sachkundig geprüfte (mindestens einmal jährlich) PSAgA zum Einsatz kommt. Sie darf nur an tragfähigen Bauteilen (6 KN bei einer Person) oder geeigneten Anschlageinrichtungen (nach DIN EN 795) befestigt werden.

Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Regel 101-605 „Branche Gebäudereinigung“ entnommen.

Webcode: w1465