Aufbewahrung und Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten
Stand: 05/2021

Apotheke | Tätigkeiten
AP Aufbewahrung und Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten

Allgemein werden alle Flüssigkeiten als entzündbar betrachtet, die nach der Entzündung (unter atmosphärischen Bedingungen) an der Luft selbstständig abbrennen. Entzündbare Flüssigkeiten haben einen Flammpunkt. Die CLP-Verordnung, welche seit 2009 europaweit die Einstufung (Classification), Kennzeichnung (Labelling) und Verpackung (Packaging) von Stoffen und Gemischen regelt unterteilt die entzündbaren Flüssigkeiten nach Ihrem Flammpunkt (siehe Tabelle 1) in:

  • Extrem entzündbar 
  • Leicht entzündbar 
  • Entzündbar

Die wichtigsten entzündbaren Flüssigkeiten, die in Apotheken gehandhabt werden sind Ethanol, Isopropylalkohol, Aceton, Ethylether, Acetaldehyd und Benzin.

Lagerorte für entzündbarer Stoffe in Apotheken

In der Apotheke gibt es für die Aufbewahrung von Gefahrstoffen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: 

  • Arbeitsraum (Rezeptur, Laboratorium) 
  • Lagerraum mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder Sicherheitsschrank

Werden Gefahrstoffe in der Apotheke im Sicherheitsschrank gelagert, darf der Sicherheitsschrank auch im Arbeitsraum stehen.

Aufbewahrung im Arbeitsraum (Rezeptur, Laboratorium)

Kleine Mengen an Gefahrstoffen, die häufig verwendet werden, können im Arbeitsraum (Rezeptur, Laboratorium) aufbewahrt werden. Ausschlaggebend für die Menge, die im Raum gelagert werden darf ist die Einstufung nach der CLP-Verordnung. Tabelle 1 enthält die Einstufung für die wichtigsten entzündbaren Stoffe die in der Apotheke gehandhabt werden.

Tabelle 1: Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten nach CLP-Verordnung
Extrem entzündbarH 224Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn ≤ 35 °CEthylether, Acetaldehyd
Leicht entzündbarH 225Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn >35 °CAceton, Ethanol, Isopropylalkohol
EntzündbarH 226Flammpunkt ≥ 23 °C und ≤ 60 °CBenzin

Je nach Einstufung ergeben sich unterschiedliche maximale Lagermengen.

Tabelle 2: Lagerung entzündbarer Stoffe in der Apotheke
Einstufung/ EigenschaftGefahrenhinweis nach CLP Verordnung und R-Satz nach EG-RLMaximale Lagermenge in der Apotheke ohne LagerraumMaximale Lagermenge im Lagerraum bzw. im Sicherheitsschrank (FWF 30)
Extrem und leicht entzündbare FlüssigkeitenH224, H22520 kg, davon bis 10 kg extrem entzündbar200 kg
Entzündbare FlüssigkeitenH226100 kg1000 kg
Brennbare Flüssigkeiten
1000 kg1000 kg

Somit dürfen z. B. leicht entzündbare Flüssigkeiten bis zu einer Lagermenge von insgesamt 20 kg außerhalb eines Lagerraums aufbewahrt werden. Die verwendeten Lagerbehälter dürfen nur klein sein. So dürfen z. B. entzündbare Flüssigkeiten im Arbeitsraum in zerbrechlichen Gefäßen in Gebindegrößen bis maximal 2.5 l und in nicht zerbrechlichen Gefäßen bis maximal 10 l gelagert werden.

Kennzeichnung entzündbarer Flüssigkeiten

Alle gelagerten Gefahrstoffe müssen identifizierbar sein und benötigen eine Kennzeichnung nach TRGS 201. Eine vollständige Kennzeichnung enthält gemäß Einstufung nach CLP -Verordnung:

Für die Lagerung von Gefahrstoffen in Behältern bis 1 l zum Handgebrauch ist die vereinfachte Kennzeichnung nach TRGS 201 zulässig. Die vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten beinhaltet mindestens die Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie ausgewählte Gefahrenpiktogramme.

Schutzmaßnahmen für die Aufbewahrung von Gefahrstoffen im Arbeitsraum

Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Verpackungen und Behältern gelagert werden, aus denen nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Um eine Leckage zu verhindern, ist es wichtig bei der Aufbewahrung von Gefahrstoffen gerade im Arbeitsraum darauf zu achten, dass vor allem zerbrechliche Gefäße nicht beschädigt werden oder versehentlich herunterfallen können, z. B. durch das Einstellen in einen Schrank. Die TRGS 510 der Version vom Oktober 2010 hatte für Mengen über 5 kg die Lagerung in einem Stahlschrank vorgeschrieben, um eine solche Gefährdung auszuschließen. Das Material des Schrankes bzw. der Lagervorrichtung muss für die Lagerung geeignet sein. Raue Oberflächen, in die Gefahrstoffe eindringen können, eignen sich ebenso wenig, wie leicht brennbare Materialien bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten. Somit sind z. B. Holzregale nicht geeignet. Sollte dennoch eine Leckage auftreten, muss sichergestellt sein, dass unbeabsichtigt freiwerdende Stoffe erkannt und aufgefangen werden. Gefahrstoffe, vor allem flüssige Stoffe, dürfen nicht unbemerkt in Ritzen oder Schächte eindringen. Zur Vermeidung eignet sich eine konsequente Abdichtung von Fugen oder Ritzen oder das Verwenden von Randwulsten oder Schienen, die eine ungehinderte Ausbreitung verhindern. Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln und Kosmetika aufbewahrt oder gelagert werden, um eine Kontamination auszuschließen.

Um zusätzliche Expositionen mit Gefahrstoffen beim Umfüllen zu vermeiden und weil deren Eignung vom Hersteller geprüft wurde, sollten sie möglichst in den Originalbehältern gelagert werden. Kleine Originalbehältnisse können ggf. in den entsprechenden größeren Standgefäßen aufbewahrt werden. Bis zu den von den Herstellern angegebenen Verfalldaten garantieren diese die Kompatibilität des Lagerguts mit dem Material des Transportbehälters und somit ist eine Lagerung im Originalbehälter möglich. Gefahrstoffe sind übersichtlich und so zu lagern, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird und Verwechslungen vermieden werden (Apothekenbetriebsordnung).

In unmittelbarer Nähe der Behälter mit entzündbaren Flüssigkeiten dürfen sich keine wirksamen Zündquellen (z. B. Bunsenbrenner, Heizlüfter, Durchlauferhitzer, Gasthermen oder heiße Platten) befinden (Nr.4.2 Absatz 5 TRGS 510).

Lagerung im Lagerraum bzw. Sicherheitsschrank

Für die Lagerung größerer Mengen an Gefahrstoffen als in Tabelle 2, Spalte 3 muss ein Lagerraum eingerichtet werden. Beispielsweise dürfen in diesem Lagerraum extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten bis 200 kg oder Gefahrstoffe mit oxidierenden Eigenschaften, die mit dem Piktogramm „Flamme über einem Kreis“ GHS03 (brandfördernd) und H 271 (kann Brand und Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel) gekennzeichnet sind, bis 5 kg gelagert werden. An diesen Lagerraum stellt die TRGS 510 höhere Anforderungen als an die Arbeitsräume, um die Sicherheit der Beschäftigten, Dritter und der Umwelt zu gewährleisten.

Alternativ können entzündbare Flüssigkeiten und Gefahrstoffe im Sicherheitsschrank gelagert werden. Dieser darf im Arbeitsraum aufgestellt sein, was die Wege für den Transport der Gefahrstoffe in der Apotheke reduziert. Ein Sicherheitsschrank gewährleistet mindestens eine feuerhemmende Abtrennung zum Arbeitsraum (FWF 30). Somit dürfen in diesem die gleichen Gesamtmengen an Gefahrstoffen gelagert werden wie im Lagerraum. Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten dürfen somit bis zu einer Menge von insgesamt 200 kg im Sicherheitsschrank aufbewahrt werden. Gefahrstoffe mit einer Zündtemperatur unter 200 °C sowie extrem entzündbare Flüssigkeiten dürfen allerdings nur in belüfteten Sicherheitsschränken mit einer feuerbeständigen Ausführung (FWF 90) gelagert werden.

Lagermengen, die über die hier betrachteten Mengen hinausgehen, werden in einer Apotheke mit durchschnittlicher Herstellungstätigkeit nicht erreicht. Werden dennoch höhere Lagermengen als in Tabelle 2, Spalte 4 bevorratet, müssen dafür spezielle Gefahrstofflager unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen eingerichtet werden (siehe TRGS 510 Nr. 5 ff. inklusive zugehöriger Anlagen).


Zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen im Lagerraum bzw. im Sicherheitsschrank

Ein Lagerraum ist von den übrigen Räumen mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) abgetrennt. In vielen Apotheken gibt es „Vorratsräume“, die die Anforderungen an einen Lagerraum nach TRGS 510 erfüllen (siehe TRGS 510 Nr. 4.2 und 4.3). Ein Lagerraum muss ausreichend belüftet werden. Ob eine technische Lüftung erforderliche ist oder eine natürliche Lüftung (Fenster) ausreicht, ist von den betrieblichen Gegebenheiten abhängig. Es wird mindestens ein 0,4-facher Luftwechsel gefordert. Bei einem Rauminhalt über 100 m³ muss ein mindestens zweifacher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein, wenn kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt wird. (siehe TRGS 510 Anlage 5). Ein Lagerraum kann sich auch im Keller befinden. Da brennbare Gase schwerer als Luft sind, sammeln sie sich in Bodennähe. Deshalb ist insbesondere in Kellerräumen auf eine ausreichende, in Bodennähe wirksame Lüftung zu achten. Andere Produkte, wie größere Mengen an Windeln, Aufsteller, Ordner mit Papieren, die die Brandlast des Lagerraums erhöhen, sollten in diesem nicht gelagert werden.

Sicherheitsschränke dürfen mit und ohne technische Lüftung betrieben werden. Aufgrund des höheren Sicherheitsniveaus wird das Betreiben des Sicherheitsschranks mit technischer Lüftung empfohlen. Im Normalbetrieb kann diese das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre im Inneren des Schrankes verhindern. Zudem wird die Geruchsbelästigung vermieden. Hat der Sicherheitsschrank keine Lüftung, dürfen sich im Inneren keine Zündquellen befinden, da es bei Austritt entzündbarer Flüssigkeiten aus den Behältern zu einer Explosion kommen kann. Sicherheitsschränke müssen keine eigene Beleuchtung haben. Die Beleuchtung des Arbeitsraumes muss allerdings das Innere des Sicherheitsschrankes ausreichend beleuchten.

In Lagerräumen muss eine regelmäßige Sichtprüfung der Behälter stattfinden, bei der kontrolliert wird, ob die gelagerten Behälter beschädigt sind bzw. Stoffe auslaufen oder ausgelaufen sind. Die Prüffristen sind in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften, der Art der Verpackung sowie der Benutzungshäufigkeit festzulegen.

Für den Fall einer unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen, z. B. durch eine Leckage bei Behälterbruch, können hohe Expositionen nicht ausgeschlossen werden. Für die Aufnahme ausgetretener Gefahrstoffe, sind als persönliche Schutzausrüstung geeignete Chemikalienschutzhandschuhe z B. aus Nitril oder Fluorkautschuk bereit zu halten, da medizinische Einmalhandschuhe nicht ausreichend schützen. Darüber hinaus sollte ein Absorptionsmittel, wie z. B. Chemikalienbindemittel (ersatzweise Katzenstreu), bereitgehalten werden, damit bei Unfällen, wie dem Bruch eines Vorratsbehälters, der Gefahrstoff sicher aufgenommen werden kann. Chemikalienschutzhandschuhe und Absorptionsmittel sollten zur schnellen Verfügbarkeit auch im Arbeitsraum (Rezeptur, Laboratorium) aufbewahrt werden oder in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen.

Lagereinrichtungen müssen zur Aufnahme der Lagergüter ausreichend statisch belastbar und standsicher sein. Die Lagerhöhe von Gefahrstoffen ist so festzulegen, dass die Behälter sicher entnommen und abgestellt werden können.

Sollen im Lagerraum über die Lagerung der Gefahrstoffe hinausgehende Tätigkeiten durchgeführt werden, wie z. B. das Um- und Abfüllen, Reinigen von Behältern etc., sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, die über die hier genannten Schutzmaßnahmen hinausgehen zu ergreifen.

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