Eine wichtige Aufgabe des Apothekenpersonals ist die Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelzubereitungen (Rezeptur). Aus gefahrstoffrechtlicher Sicht schließt die Zubereitung u.a. folgende Tätigkeiten bis zum Erreichen einer applikationsfertigen Darreichungsform ein:
- das Auflösen von Trockensubstanz mit dem dafür vorgesehenen Lösungsmittel (z.B. Herstellung von Tockensäften),
- das Aufziehen von Spritzen mit der Arzneimittellösung,
- das Dosieren eines aufgelösten Arzneimittels (zum Beispiel in eine Infusionslösung),
- das Teilen bzw. Mörsern von Tabletten, - das Auflösen von Brausetabletten.
Abwiegen eines Arzneimittel-Wirkstoffs unter dem Abzug
Die bei der Zubereitung von Arzneimitteln erforderlichen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hängt u.a. von den jeweiligen Stoffeigenschaften und den tätigkeitsspezifischen Freisetzungsmöglichkeiten ab. Generell darf in Räumen der Zubereitung nicht gegessen und getrunken werden. Besonders sollte beim offenen Umgang mit Arzneimitteln auf Möglichkeiten der unbemerkten Stofffreisetzung (z.B. Aerosole, Stäube) geachtet werden. Auch beim Zerkleinern (z.B. Mörsern) von Tabletten und Öffnen von Kapseln muss eine dermale und inhalative Exposition bei solch einem ´Off-Label-Use´ vermieden werden. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei der Zubereitung von Arzneimitteln hängen von den physikalischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe (z.B. flüssig, fest, pulverförmig), der gewünschten Darreichungsform (Tablette, Kapsel, Infusion, Salbe etc.) und den Hygieneanforderungen (z.B. aseptische Zubereitung von Zytostatika-Infusionen) ab. Eine vollständige Beschreibung der Schutzmaßnahmen für alle Zubereitungsverfahren ist daher nicht möglich.
Eine gute Hilfestellung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen in Apotheken bieten jedoch die sog. „Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – Standards für die Rezepturherstellung in der Apotheke“ (www.abda.de). Für jede Tätigkeit (z.B. Herstellung von halbfesten Zubereitungen, Herstellung von Suspensionen) gibt es jeweils einen Standard für Tätigkeiten mit Nicht-CMR-Stoffen und daraus resultierenden Schutzmaßnahmen, sowie zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei dermaler, inhalativer oder die Augen betreffender Gefährdung. Der andere Standard ist für Tätigkeiten mit CMR-Stoffen und die sich darüber hinaus ergebenden Schutzmaßnahmen formuliert. Insgesamt liegen aktuell 24 Standards vor: 12 Rezepturstandards für Tätigkeiten mit Nicht-CMR-Stoffen und 12 Rezepturstandards für Tätigkeiten mit CMR-Stoffen (s. Tab. 3). Das in Kapitel 3.1.2 beschriebene Kennzeichnungssystem hilft dabei, schneller den zutreffenden Rezepturstandard aufzufinden:
Rezepturstandards gemäß ABDA-Empfehlung
Standard | Tätigkeit | Nicht-CMR Stoffe | CMR-Stoffe |
---|---|---|---|
1 | Herstellung einer halbfesten Zubereitung im geschlossenen System (Unguator/Topitec) | X | |
2 | X | ||
3 | Herstellung einer halbfesten Zubereitung in der Fantaschale | X | |
4 | X | ||
5 | Herstellung einer Lösung/Suspension | X | |
6 | X | ||
7 | Herstellung von Augentropfen | X | |
8 | X | ||
7 | Herstellung von Augentropfen | X | |
8 | X | ||
9 | Herstellung pulvergefüllter Hartkapseln | X | |
10 | X | ||
11 | Herstellung abgeteilter Pulver | X | |
12 | X | ||
13 | Herstellung von Suppositorien | X | |
14 | X | ||
15 | Abfüllen fester Stoffe | X | |
16 | X | ||
17 | Abfüllen von Flüssigkeiten | X | |
18 | X | ||
19 | Umfüllen fester Stoffe | X | |
20 | X | ||
21 | Umfüllen von Flüssigkeiten | X | |
22 | X | ||
23 | Verreiben fester Stoffe | X | |
24 | X |
Spezielle Hinweise zu Schutzmaßnahmen bei der Zubereitung von Zytostatika finden sich in der BGW-Broschüre „Zytostatika im Gesundheitsdienst – Informationen zur sicheren Handhabung“ (Best-Nr.: BGW 09-19-042, www.bgwonline. de), die auch für andere Arzneimittel mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen (CMR-)Eigenschaften genutzt werden kann. Die Zubereitung von Arzneimitteln mit CMR-Eigenschaften sollte vorrangig in Apotheken erfolgen, da dort das entsprechende Wissen und die geeignete Geräteausstattung für eine kontaminationsarme Vorgehensweise vorhanden sind. Für den Fall des unbeabsichtigten Austritts größerer Arzneimittelmengen (z.B. Auslaufen von Infusionslösung) muss entsprechendes Reinigungsmaterial im Zubereitungsbereich vorhanden sein. Speziell für Stoffe mit CMR-Eigenschaften muss ein sog. „Spill-Kit“ vorgehalten werden. Die Handhabung eines solchen Notfall-Sets sollte beispielsweise im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden.
Nicht zum Apothekenpersonal gehörende Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, bei denen sie mit Arzneimittelresten in Kontakt kommen können (z.B. Reinigungskräfte) müssen über die möglicherweise von diesen Stoffen ausgehenden Gefahren für ihre Gesundheit informiert bzw. unterwiesen werden.
Der hier verwendete Text wurde aus der Informations- und Handlungshilfe „Arzneimittel im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege“ entnommen.