Umgang mit Zytostatika
Stand: 07/2023

AP Umgang mit Zytostatika

Zytostatika gehören zu den CMR-Arzneistoffen.

CMR-Arzneistoffe sind Arzneimittel, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft worden sind (TRGS 525 Ziffer 2, Abs. 5). Eine Auflistung von CMR-Stoffen findet sich in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“.

Bei einer Behandlung mit Zytostatika greifen die meisten Zytostatika am genetischen Material des Patienten an und schädigen, therapeutisch angewendet, vor allem die wachstumsintensiven Tumorzellen. Durch ihren Wirkmechanismus haben viele dieser Therapeutika selbst krebserzeugende Eigenschaften, und man muss davon ausgehen, dass sie den Kategorien 1A („bekanntermaßen krebserzeugend“) oder 1B („sollte als krebserzeugend angesehen werden“) zuzuordnen sind. In Kategorie 2 werden Stoffe eingestuft, bei denen ein Verdacht auf eine karzinogene Wirkung beim Menschen besteht.

Einige Substanzen wirken zusätzlich bei direktem Kontakt reizend, aber bisher wurde nur selten über akute lokale Wirkungen berichtet. Derzeit gibt es noch keine wissenschaftlich belegten Dosis-Wirkungs-Beziehungen, ab welcher Menge eine Gefahr bei nicht therapeutischer Anwendung gegeben ist. Aber aufgrund der Wirkweise der Substanzen, ist beim Umgang mit CMR Arzneistoffen besondere Vorsicht geboten.

Damit Beschäftigte beim beruflichen Umgang mit Arzneimitteln mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften geschützt sind, hat der Arbeitgeber alle Arbeitsbereiche zu erfassen, in denen Beschäftigte Tätigkeiten mit CMR-Arzneimitteln durchführen. Alle CMR-Arzneimittel, mit denen offen umgegangen wird, oder die zu applikationsfertigen Zubereitungen verarbeitet werden, sind im Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen (Ziffer 5.1, Abs. 1, TRGS 525). Vor Beginn der Tätigkeiten hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Informationen für die Gefährdungsbeurteilung zu beschaffen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Insbesondere muss mit einer Gefährdung der Beschäftigten in Bereichen mit folgenden Tätigkeiten gerechnet werden, bei denen Kontakt mit CMR-Arzneimitteln oder mit CMR kontaminierten Substanzen nicht ausgeschlossen werden kann:

  1. Auspacken von Originalverpackungen mit der Gefahr von Restanhaftungen auf der Oberfläche der Primärverpackung,
  2. Zubereiten,
  3. Applizieren (Verabreichen) von Injektionen, Infusionen, Instillationen, Aerosolen, Salben,
  4. Beseitigen und Entsorgen von Erbrochenem nach oraler Arzneimittelapplikation,
  5. Beseitigen und Entsorgen von Urin und Stuhl von Patienten unter CMR-Hochdosistherapien,
  6. Entsorgen von CMR-Arzneimitteln und -resten sowie entsprechend verunreinigter Materialien einschließlich Bruch,
  7. Handhaben von verunreinigten Textilien,
  8. Reinigen verunreinigter Flächen und Geräte.

(TRGS 525)

Wirkweisen (gekürzt aus der DGUV Information 207-007,- „Zytostatika im Gesundheitsdienst“):

  1. Alkylanzien gehen eine chemische Reaktion mit dem Erbgut ein und verursachen Fehler (Mutationen,...) bei der Synthese (z. B. Bendamustin, Busulfan, Carboplatin, Carmustin, Chlorambucil, Cisplatin, Cyclophosphamid, Dacarbazin, Ifosfamid, Melphalan, Mitomycin, Nimustin und andere Nitrosoharnstoffe, Oxaliplatin, Thiotepa, Treosulfan).
  2. Antimetabolite werden anstelle der richtigen Bausteine (von DNA oder RNA) in die Erbsubstanz eingebaut und hemmen als falsche Substrate die Synthese (z. B. Capecitabin, Cytarabin, Fludarabin, Fluorouracil, Gemcitabin, Mercaptopurin, Methotrexat, Tioguanin).
  3. Mitosehemmstoffe hemmen die Zellteilung (z. B. Vinblastin, Vincristin, Vindesin, Vinorelbin, Docetaxel, Paclitaxel).
  4. Topoisomerasehemmstoffe hemmen Enzyme, die die DNA in die richtige räumliche Position für den korrekten Ablesevorgang bringen. Die Synthese wird so ebenfalls gehemmt (Beispiele: Irinotecan, Topotecan, Aclarubicin, Dactinomycin, Daunorubicin, Doxorubicin, Epirubicin, Etoposid, Idarubicin, Mitoxantron).
  5. Monoklonale Antikörper haben meist reproduktionstoxische Eigenschaften.
  6. Sonstige zytotoxische Substanzen mit noch ungeklärten Wirkweisen.

Kategorie 1

Bekanntermaßen oder wahrscheinlich beim Menschen karzinogen; die Einstufung erfolgt anhand epidemiologischer und/oder Tierversuchsdaten und kann weiter in die Kategorien 1A und 1B differenziert werden:

Kategorie 1A

Stoffe, die bekanntermaßen beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweise beim Menschen

Kategorie 1B

Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen bei Tieren

Kategorie 2

Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen

Quelle: Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vom 16. Dezember 2008 (CLP-Verordnung)

Eine Einstufung der am häufigsten eingesetzten Zytostatika im Gesundheitsdienst nach Gefahrstoffrecht ist im Anhang I der DGUV Information 207-007, Zytostatika im Gesundheitsdienst zu finden. Diese Übersicht kann neben den Herstellerangaben als Hilfe verwendet werden, um für den jeweiligen Stoff die von ihm ausgehende Gefährdung zu ermitteln. Nachfolgend müssen vom Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen für den Umgang mit dem jeweiligen Stoff festgelegt werden.

Informationen zur Einstufung von mehr als 120.000 Stoffen (auch Arzneistoffe) finden Sie in der Datenbank der European Chemicals Agency (ECHA) unter: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals.

Weitere Quellen:

[e=74]

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