Eine Öffnung mit der Aufschrift "Narkosegas-Absaugung" ©UK NRW | BGW
Stand: 05/2014

OP Narkosegasabsaugung

Die Narkosegasabsaugung erfasst überschüssige Atem-und Narkosegase direkt am Überschussventil des Narkosegerätes. Über einen Absaugschlauch werden die Gase in ein Vakuumsystem abgeleitet. Es muss gewährleistet sein, dass Narkosesystem und Absaugungssystem so aufeinander abgestimmt sind, dass in allen Betriebszuständen überschüssige Narkosegase vollständig abgesaugt werden. Die Absaugschläuche sollten durch regelmäßige Sichtkontrolle auf Beschädigungen und Defekte überprüft werden.

Bei manchen Narkoseverfahren oder bestimmten Operationstechniken (z. B. kardiochirurgische Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine unter Sevoflurananästhesie, laryngoskopische Eingriffe) können frei abströmende Narkosegase zu hohen Belastungen der Beschäftigten führen. Hier sind gesonderte Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und es kann erforderlich sein, durch zusätzliche Maßnahmen die Einhaltung von Luftgrenzwerten zu gewährleisten. Geeignete Verfahren können z. B. sein: medizinische Ersatzverfahren (z. B. i. v. Narkose), emissionsarme Ersatzverfahren (z. B. Ersatz des Kuhn'schen Bestecks durch Kreissysteme), mobile Einzelabsaugungen, lokale Absaugungen wie z. B. Tischabsaugungen oder andere lokale Absaugsysteme, die frei abströmende Narkosegase soweit wie möglich erfassen, und ausreichender Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesie- und des Operationspersonals.

Narkosegase aus Nebenstrommessgeräten müssen durch eine Absaugung miterfasst werden, damit sie nicht in die Raumluft gelangen.

Vor Beginn jeder Narkose mit Inhalationsnarkotika muss sichergestellt werden, dass die Narkosegasabsaugung angeschlossen und angeschaltet wurde. Nach Beendigung des OP-Betriebes sollten die Narkosegasabsaugeinrichtungen ausgeschaltet werden, da durch ständigen Betrieb der Absauganlagen die Gefahr besteht, dass die Anlagen durch Fremdkörper verstopfen. Die Wirksamkeit von Absauganlagen ist über regelmäßige Wartung und Kontrolle nach Angaben des Herstellers, mindestens aber jährlich, zu gewährleisten. Dieses ist zu dokumentieren.

Die Abluft von lokalen Absauganlagen darf grundsätzlich nicht in raumlufttechnische Anlagen mit Umluftanteil gelangen. Ausnahmen sind über eine Gefährdungsbeurteilung für alle betroffenen Arbeitsbereiche zu beurteilen und zu begründen.

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