Großes Team im OP während Eingriff ©UK NRW | BGW
Stand: 09/2014

OP Rückengefährdende Tätigkeiten

Im OP sind Beschäftigte verschiedenen Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparates ausgesetzt.

Anästhesist im Beugehaltung am dokumentieren©UK NRW | BGW

Unterschiede in der Ausprägung der Belastungen zeigen sich jedoch in den verschiedenen Funktionen der Beschäftigten (operierende oder assistierende Ärztinnen und Ärzte, instrumentierende Pflegefachperson, operationstechnischer Assistent (OTA) oder Springerfunktion, Anästhesie etc.).

Eine Beobachtungsstudie der Unfallkasse Berlin aus dem Projekt SiGOS (Sicherheit und Gesundheit im Operationssaal) kommt  einerseits zu dem Ergebnis, dass die Gesamtbelastung für den Stütz- und Bewegungsapparat hoch ist. Andererseits jedoch treten stark belastende Tätigkeiten (z. B. Heben und Tragen schwerer Lasten) selten auf, während mäßig belastende Tätigkeiten (z. B. Heben und Tragen von Gewichten zwischen 10 und 20 kg) häufig vorkommen.

Typische Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparates im OP sind z. B.:

  • das Umbetten von Patientinnen und Patienten beim Ein- und verstärkt beim Ausschleusen oder
  • das Lagern von Patientinnen und Patienten auf dem OP-Tisch,
  • die Arbeit in gebückter, hockender oder verdrehter Körperhaltung,
  • das längere Halten einzelner Körperteile z. B. bei der Hautdesinfektion oder medizinischer Geräte im Rahmen der OP,
  • das Tragen von Lasten,
  • die Einnahme von Zwangshaltungen,
  • das lange Stehen bei der Arbeit im OP.

Dies alles kann bei nicht rückengerechter Arbeitsweise zu erheblichen Verspannungen der Muskulatur und auch zu degenerativen Veränderungen im Bereich der Knochen- und Knorpelstrukturen führen. Daher muss die Gefährdungsbeurteilung diese Aspekte widerspiegeln.

Die Gewährleistung einer rückengerechten Arbeitsgestaltung erfordert ein wirksames aufeinander abgestimmtes Konzept mit u. a. folgenden Maßnahmen:

  • Festlegung der technischen und kleinen Hilfsmittel auf Grundlage der ermittelten Tätigkeiten (z. B. Patientenumbetter/Patientenschleuse, kleine Hilfsmittel wie Gleithilfen, Rollbretter)
  • Bereitstellung der Hilfsmittel dem Bedarf entsprechend in ausreichender Stückzahl und Arbeitsplatznähe
  • Festlegung und Bereitstellung von Stehhilfen (z. B. Stehstühle), aber auch Gelmatten als Standunterlage
  • Planung und Durchführung erforderlicher Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen zum rückengerechten Arbeiten
  • Überprüfung der Lagerung von Materialien (z. B. Anordnung der Siebe in Schränken, Lagerung schwerer Gebinde, Bereitstellung der Monitore auf Rollwagen) und bei Bedarf Umorganisation
  • Nach Möglichkeit Reduzierung des Gewichts der Siebe
  • Überprüfung der Positionierung z. B. von Monitoren auf Rollwagen bei minimal-invasiven Eingriffen
  • Nutzung angepasster Kleidung, die z. B. Verspannungen durch den Luftzug der Klimaanlage verhindert, aber die Bewegungsfreiheit nicht einengt
  • Einrichten ergonomischer Steh- und Sitzarbeitsplätze zur Dokumentation
Beugehaltung während operativen Eingriff, zwei Ärzte©UK NRW | BGW

Hebe- und Transferhilfsmittel müssen vom Arbeitgeber nicht nur zur Verfügung gestellt werden, sondern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch im korrekten Umgang zu schulen. Derartige Hilfsmittel sind Medizinprodukte. Bei der Verwendung dürfen weder Beschäftigte noch Patientinnen und Patienten oder Dritte gefährdet werden.

Das ist im Medizinproduktegesetz (MPDG) und in der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetriebV) geregelt. Welche Pflichten die Anwenderinnen und Anwender von Medizinprodukten haben und was bei der hygienischen Aufbereitung zu beachten ist, wird in den Sicheren Seiten der BGW für den Bereich Humanmedizin beschrieben. Vorkommnisse mit Medizinprodukten müssen entsprechend der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung gemeldet werden.


Zur Verringerung der Rückenbelastung in der Pflege ist ein ganzheitliches Vorgehen empfehlenswert. Eine gute Hilfestellung hierzu bietet die CD-ROM „Rückengerechtes Arbeiten in Pflege und Betreuung“.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz gibt es eine Rangfolge der Maßnahmen. Technische Arbeitsschutzmaßnahmen haben erste Priorität, danach organisatorische und zuletzt wird am einzelnen Beschäftigten (personenbezogene Maßnahmen) angesetzt.

Webcode: w1125