Gerät um Narkosegase zu produzieren ©UK NRW | BGW
Stand: 04/2016

OP Narkosegase

Zu den Narkosegasen (Inhalationsanästhetika) zählen Lachgas (N2O) sowie eine Reihe volatiler Anästhetika. Sie werden im OP zur Narkose sowie zur Sedierung der Patienten verwendet. Dabei werden verschiedene Techniken angewendet, man unterscheidet die Intubationsnarkose (mit Tubus oder Larynxmaske) und die Maskennarkose.

Gefährdungen durch Narkosengase

Aus Sicht des Arbeitsschutzes besteht das Problem darin, dass alle Verfahren zur Anwendung von Narkosegasen Leckagen aufweisen, über die Narkosegase in die Raumluft und damit in die Atemluft der Beschäftigten geraten.

Bildung von Narkosegasen durch Gerät©UK NRW | BGW

Für einige Narkosegase wurden gesundheitsschädliche Nebenwirkungen, wie etwa neurotoxische oder lebertoxische Eigenschaften, nachgewiesen. Teilweise kann auch das Risiko der Fruchtschädigung selbst bei Einhaltung der bestehenden Grenzwerte nicht ausgeschlossen werden.

Für die Patienten, die nur selten und für kurze Zeit den Narkosegasen ausgesetzt sind, ist das Risiko begrenzt und geringer zu bewerten als der Nutzen der Narkose.

Für die Beschäftigten in Operationssälen und anderen Arbeitsbereichen, in denen Narkosegase angewendet werden, gilt das nicht. Sie sind den Narkosegasen regelmäßig ausgesetzt, den gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen steht für sie kein Nutzen gegenüber.

Ziel der Schutzmaßnahmen muss es daher sein, Leckagen möglichst zu vermeiden, den verbleibenden Austritt von Narkosegasen möglichst gering zu halten und die restlichen Narkosegase möglichst effektiv aus der Atemluft der Beschäftigten zu entfernen.

Die konkreten Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Bei der Gefährdungsbeurteilung für Narkosegase sind die technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ anzuwenden und zu beachten.

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)

Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind als Schichtmittelwerte bei achtstündiger arbeitstäglicher Exposition an fünf Tagen in der Woche definiert. Eine exakte Begriffsbestimmung sowie eine Tabelle aller geltenden AGW beinhaltet die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“. Die folgende Tabelle gibt lediglich die verfügbaren Werte für gängige Narkosegase wieder.

Stoffidentität Arbeitsplatzgrenzwert Spitzenbegr.
Änderung
Bezeichnung G-Nr. CAS-Nr. ml/m3 (ppm) mg/m3 Überschreitungsfaktor Bemerkungen Monat/
Jahr
Distickstoffoxid
(Lachgas)
233-032-0 10024-97-2 100 180 2(II) DFG, Y 05/09
Enfluran 237-553-4 13838-16-9 20 150 8(II) DFG, Y 01/06
Halothan 205-796-5 151-67-7 5 41 8(II) DFG, Z 01/06

Auszug aus TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte
Fahren Sie über die Abkürzungen oder Ziffern, um eine kurze Erläuterung zu erhalten.

Für die Inhalationsanästhetika Desfluran (CAS-Nr. 57041-67-5), Isofluran (CAS-Nr. 26675-46-7) und Sevofluran (CAS-Nr. 28523-86-6) sind in der TRGS 900 keine Arbeitsplatzgrenzwerte genannt.


Dass für ein Narkosegas kein Grenzwert vorliegt, bedeutet aber nicht, dass von der Substanz keine Gefährdung ausgeht. Es bedeutet i. d. R. lediglich, dass die Datenlage für eine valide Bewertung nicht ausreichend ist. Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Narkosegasen ohne Grenzwert sollte daher im Sinne des allgemeinen Minimierungsgebotes ebenfalls auf das unvermeidliche Maß reduziert werden.

Schutzmaßnahmen

Die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik sind in der TRGS 525 „Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung“ in Abschnitt 6 beschrieben. Dabei wird nach technischen Einrichtungen und Arbeitsverfahren unterschieden, für die jeweils konkrete Schutzmaßnahmen festgelegt wurden:

Leitungssysteme für N2O
  • Regelmäßige, mindestens jährliche Dichtigkeitsprüfung der Leitungssysteme und Entnahmedosen
  • Regelmäßige Dichtigkeitsprüfung bei mobilen N2O-Versorgungssystemen (z. B. in der Zahnmedizin) gemäß Herstellerangaben
  • Angemessene und nachvollziehbare Dokumentation der Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen
  • Einsatz von fachkundigem Personal (siehe § 2 MPBetreibV) bei der Instandsetzung und Wartung der Anlagen
  • Regelmäßige Prüfung der Narkosegeräte nach den Vorgaben des Medizinproduktgesetzes (MPG)
  • Dichtigkeitsprüfung des Niederdrucksystems nach jeder Gerätereinigung bzw. vor jeder Narkose nach dem Wechsel des Patientensystems
  • Einhaltung einer maximalen Leckagerate von 150 ml pro Minute bei einem Systeminnendruck von 3 kPa im Niederdrucksystem
  • Die Abführung überschüssiger Narkosegase ist über eine Narkosegasabsaugung sicherzustellen.
  • Vor Beginn jeder Narkose ist die Funktionsfähigkeit der Narkosegasabsaugung zu kontrollieren.
  • Absaugschläuche sind regelmäßig durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu überprüfen.
  • Narkosesystem und Absaugsystem sind so aufeinander abzustimmen, dass in allen Betriebszuständen überschüssige Narkosegase vollständig abgesaugt werden.
  • Narkosegase aus Nebenstrommessgeräten müssen ebenfalls erfasst werden.
  • Nach Beendigung des OP-Betriebes sind die Narkosegasabsaugeinrichtungen aus dem Wandanschluss zu nehmen.
  • Die ausreichende Wirksamkeit der Absauganlagen ist nach Angaben des Herstellers, mindestens aber jährlich, zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

Bei manchen Narkoseverfahren (Maskennarkose) oder bestimmten Operationen (etwa an der Lunge) lässt sich das freie Abströmen von Narkosegasen nicht unterbinden. Daher listet TRGS 525 hierfür eine Reihe von Maßnahmen bzw. Alternativen auf, mit denen die Narkosegasbelastung reduziert werden kann. Beispielsweise werden genannt:

  • Medizinische Ersatzverfahren (z. B. Totalintravenöse Anästhesie, TIVA)
  • Lokale Absaugung am Entstehungsort, etwa durch Doppelmasken oder direkt am Tubus
  • Lokale Absaugung der nahen Umgebung, etwa durch Tischabsaugungen
  • Ausreichende Außenluft durch raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen)
  • Ausreichende Luftwechsel an den Arbeitsplätzen des OP- und Anästhesie-Personals

Die Abluft von lokalen Absaugungen darf grundsätzlich nicht in RLT-Anlagen mit Umluftanteil gelangen.

  • In Räumen, in denen regelmäßig Tätigkeiten mit Narkosegasen durchgeführt werden, ist die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und sonstiger Schutzziele durch geeignete (lüftungs-)technische Maßnahmen zu gewährleisten. Eine solche Maßnahme kann eine RLT-Anlage nach DIN 1946 Teil 4 sein.
  • Die Wirksamkeit der RLT-Anlagen im Arbeitsbereich des Anästhesiepersonals muss unter den üblichen Arbeitsbedingungen und bei Änderung des Arbeitsverfahrens überprüft werden.

Bei der Verabreichung von Inhalationsanästhetika zur Beruhigung oder Schmerzbekämpfung über Gesichts- oder Nasenmasken können Narkosegase in die Umgebung gelangen. Daher formuliert die TRGS 525 für diese Tätigkeiten zusätzliche Anforderungen:

  • Räume, in denen Sedierungen mit Inhalationsanästhetika vorgenommen werden, sind während dieses Vorgangs wie Eingriffsräume gemäß DIN 1946 Teil 4 (ausreichender Frischluftvolumenstrom) anzusehen.
  • Treten im Atembereich der Beschäftigten zu hohe Anästhesiegas-Konzentrationen auf, können diese durch lokale Absaugsysteme oder einen erhöhten lokalen Luftwechsel im Atembereich reduziert werden.

Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen

Wie alle Schutzmaßnahmen, die auf einer Gefährdungsbeurteilung basieren, sind auch die Maßnahmen zum Schutz vor Narkosegasen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Dafür zeigt die TRGS 525 zwei sich ergänzende Vorgehensweisen auf:

  • Überwachung der Konzentration von Narkosegasen in der Luft am Arbeitsplatz nach TRGS 402
  • Gewährleistung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen durch regelmäßige Wartung, Instandhaltung und regelmäßige Kontrolle des technischen Raumstatus mittels systematischer Messprogramme

Information der Beschäftigten

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Arbeitsgeber sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung steht und sie anhand dieser Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden (§ 14 GefStoffV). Diese Anforderung ist in der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ näher erläutert.

Für Tätigkeiten mit Narkosegasen gibt die TRGS 525 über diese allgemeinen Anforderungen hinaus folgende Inhalte für die Information der Beschäftigten vor:

  • Gerätekunde (Dichtigkeitsprüfungen, Leckagesuche, Anwendung der Absaugvorrichtungen usw.)
  • Arbeitsschutzgerechte Narkoseführung mit Übungsteil
  • Hinweise an weibliche Beschäftigte auf Gefährdungen durch einige Inhalationsanästhetika während der Schwangerschaft
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