Arbeitskleidung ©UK NRW | BGW
Stand: 09/2021

K Arbeitskleidung, PSA

Arbeitskleidung

Arbeitskleidung ist die Kleidung, die während der Arbeit getragen und vom Beschäftigten beschafft oder vom Unternehmen überlassen wird. Als Arbeitskleidung in Küchenbetrieben werden vorzugsweise langärmlige Kochjacken und Kochhosen getragen, um Verletzungen durch Spritzer von heißen Flüssigkeiten oder durch Kontakt mit heißen Oberflächen zu vermeiden. Geeignete Arbeitskleidung wird sich bei Arbeiten mit offenem Feuer nicht schnell entzünden. Die Beschäftigten sind darüber zu unterweisen, dass bei Tätigkeiten an Maschinen mit rotierenden Teilen nur eng anliegende Arbeitskleidung getragen werden darf.

Die DIN 10524 „Lebensmittelhygiene - Arbeitskleidung in Lebensmittelbetrieben“ gibt weitere Hinweise zur Herstellung, Auswahl, Nutzung und Wiederaufbereitung (z. B. Textilreinigung) von Arbeitskleidung in Lebensmittelbetrieben.

Geeignetes Schuhwerk

Welche Schuhe geeignet sind, hängt insbesondere davon ab, welche Tätigkeiten ausgeführt werden und welche Gefährdungen und Belastungen es dabei gibt. Der Arbeitgeber muss daher zunächst eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (sog. „Gefährdungsbeurteilung“) durchführen.

Es gibt einige Grundanforderungen an geeignete Schuhe im Gastgewerbe. Die Schuhe müssen

  • einen ausreichend festen Sitz am Fuß haben,
  • im vorderen Bereich vollkommen geschlossen sein,
  • einen Fersenhalt aufweisen,
  • rutschhemmend ausgebildete Sohlen und Absätze haben,
  • einen Absatz mit mäßiger Höhe besitzen und
  • ein ausgeformtes Fußbett haben.
Rutschfeste Arbeitsschuhe
Geeigneter Schuh mit ausreichend festem Sitz am Fuß
©UK NRW | BGW

Da durch verschmutzte und nasse Fußböden in Küchenbetrieben eine erhöhte Rutsch- und Sturzgefahr besteht, ist hier besonders auf Schuhe mit rutschhemmenden Sohlen zu achten.

Sofern diese Schuhe keine weiteren sicherheitstechnischen Ausstattungen (z. B. eine Zehenkappe oder eine durchtrittsichere Sohle) enthalten, handelt es um einen Bestandteil der Arbeitskleidung. Die Kosten hierfür müssen nicht vom Unternehmer getragen werden.

Wenn bei bestimmten Tätigkeiten wie z. B. Arbeiten mit großen Behältern in der Topfspüle, beim Umgang mit Transportmitteln (Gabelhubwagen o. ä.) oder bei Außenarbeiten (Rasen mähen, Schnee fräsen) Gefährdungen durch Fußverletzungen bestehen, sind vom Unternehmer geeignete Sicherheitsschuhe (= Persönliche Schutzausrüstung - PSA) zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für diese PSA sind ausschließlich vom Unternehmer zu tragen.

Es ist sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten geeignetes Schuhwerk bzw. falls erforderlich die Sicherheitsschuhe tragen und dass die Anforderungen an geeignetes Schuhwerk auch in warmen Jahreszeiten erfüllt werden.

Werden von bestimmten Beschäftigten Tätigkeiten mit unterschiedlicher Gefährdung durchgeführt (z. B. Verwaltungsarbeiten, Tätigkeiten in der Küche, Transportieren schwerer Lasten), ist bei der Auswahl die Tätigkeit mit der größten Gefährdung maßgeblich, denn ein mehrfacher Schuhwechsel während eines Arbeitstages ist unrealistisch.

Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Regel 112-991 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“.

Webcode: w977