Schrank mit verschiedene Utensilien ©UK NRW | BGW
Stand: 10/2018

NA Geräteaufbereitungsraum

Ein Geräteaufbereitungsraum ist erforderlich, wenn in der Notfall-Ambulanz Medizinprodukte wie Anästhesiegeräte oder medizinische Untersuchungsinstrumente (z. B. Speculum, Klemme, Zange) wiederaufbereitet oder für die Wiederaufbereitung z. B. in der Zentralsterilisation vorbereitet werden müssen.

Ein Waschbecken mit Seife, Desinfektionsmittel und Abtrockentüchern©UK NRW | BGW

Die Gestaltung eines solchen Raumes hängt somit sehr von den jeweils vor Ort durchgeführten Eingriffen sowie der Organisation des jeweiligen Hauses ab.

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in einer Notfall-Ambulanz viele elektrische Geräte zum Einsatz kommen. Daher sind im Geräteaufbereitungsraum ausreichend Steckdosen u. a. für das Aufladen von Geräte-Akkus vorzusehen. Häufig dient der Geräteaufbereitungsraum auch als Lager für Kleingeräte wie Infusomaten oder Perfusoren.

Da im Geräteaufbereitungsraum Desinfektionsmittel sowie persönliche Schutzausrüstung (PSA) für die Beschäftigten benötigt werden, sollten diese dort vorgehalten werden. Entsprechende Lagerkapazitäten (z. B. Schränke) sind somit für Geräte und Verbrauchsmaterialien vorzuhalten.

Es müssen zudem „unreine“ und „reine“ Ablageflächen vorhanden sein, die nicht direkt nebeneinanderliegen. Der Platzbedarf hierfür hängt von der Nutzung des Raumes ab.

Es ist davon auszugehen, dass im Geräteaufbereitungsraum zumindest eine Wischdesinfektion verwendeter Geräte stattfindet. Daher sollte die Mindestausstattung einen Aufbereitungsplatz mit Becken und Dosierautomaten für Flächen- und Instrumentendesinfektion sowie einen Handwaschplatz mit Einhebelmischbatterie mit verlängertem Betätigungshebel vorsehen. Ablageflächen oder Aufbewahrungssysteme für Schutzbrillen und andere Schutzausrüstungen sollten vorhanden sein.

Schrank mit verschiedene Utensilien©UK NRW | BGW

Weitere Gestaltungselemente hängen von der Nutzung des Raumes ab. So können Reinigungs- und Desinfektionsgeräte für Endoskope oder kleine Sterilisatoren für medizinische Instrumente vorhanden sein. Hier müssten dann entsprechende Vorgaben (s. Abschnitte 4 und 9 der DGUV Information 207-017 (bisher BGI/GUV-I 8681-1) beachtet werden.

Grundsätzlich müssen Fußböden (Bewertungsgruppe R 10, DGUV Regel 108-003, Stand: Oktober 2003) und sonstige Oberflächen feucht zu reinigen und gegen Desinfektionsmittel beständig sein.

Wegen des regelmäßigen Umgangs mit Desinfektionsmitteln muss die Möglichkeit zur ausreichenden Lüftung gegeben sein. Sichtverbindung nach außen mit zu öffnenden Fenstern ist vorteilhaft. Andernfalls muss eine technische Be- und Endlüftung vorgesehen sein. Weitere Informationen hierzu bietet Abschnitt 8 der DGUV Information 207-016 (bisher BGI/GUV-I 8681).

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