Zur Aufnahme infektiöser Patientinnen und Patienten ist es sinnvoll, in der Notfall-Ambulanz einen Isolierbereich einzuplanen. Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf eine oder mit einer bereits diagnostizierten übertragbaren Krankheit (z. B. Darminfektionen, Windpocken, Tuberkulose) sollten schnellstmöglich isoliert werden. So lässt sich die Ausbreitung der übertragbaren Krankheit am besten verhindern.
Es sollte sich hierbei um einen Behandlungsraum mit ca. 20 m² Raumgröße und einer abgeschlossenen Schleuse von ca. 4 m² handeln. In der Schleuse ist zudem eine Fäkalspüle (ca. 1,5 m²) oder eine Kombination aus WC und Fäkalspüle (ca. 4 m²) vorzuhalten. Es muss ausreichend Platz für die Arbeitsabläufe der Beschäftigten eingeplant werden. So werden insgesamt 25 bis 30 m² als Raumgröße empfohlen.
Erforderliche Handwaschplätze sind mit Armaturen auszustatten, die ohne Handberührung bedienbar sind.
Abwurfmöglichkeiten für Schmutzwäsche und Müll sollten vorhanden sein.
Im Behandlungsraum sind ausreichend Lagermöglichkeiten (z. B. Schränke) zur hygienischen Lagerung von Schutzkleidung vorzusehen.
Der Raum muss gut feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Daher müssen Fußböden und Wände flüssigkeitsdicht und möglichst fugenlos sowie beständig gegen Desinfektionsmittel gestaltet sein. Für alle weiteren Oberflächen z. B. von Schränken und Tischen gilt dies ebenfalls.
Isolierbereiche sollten möglichst über separaten Zugang von außen verfügen. So können „angekündigte“ infektiöse Patientinnen und Patienten direkt dorthin geleitet werden.
Im Zuge des Ausbruchs von Ebolafieber in Westafrika im Jahr 2014/2015 hat das Robert Koch-Institut ein Rahmenkonzept inklusive Arbeitsschutzmaßnahmen für den Kontakt mit hochpathogenen (Biostoffe der Risikogruppe 4) Keimen entwickelt. Solche Patientinnen und Patienten sollten auf Sonderisolierstationen (SIS) behandelt werden.
Es kann jedoch vorkommen, dass Patientinnen und Patienten mit hochpathogenen Krankheitserregern zunächst ein Krankenhaus aufsuchen, ohne dass die Diagnose bereits bekannt ist.
Der Unternehmer muss daher im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) für einen solchen Fall bereitzuhalten und einsetzen ist. Nur so kann ein Mindestschutz für die Beschäftigten gewährleistet werden. Die entsprechend der Gefährdungsbeurteilung notwendige PSA sollte direkt im Isolierbereich vorgehalten werden.
Darüber hinaus sind die Beschäftigten in der richtigen Anwendung dieser PSA zu unterweisen. Das korrekte An- und Ablegen der PSA muss regelmäßig geübt werden. Möglichkeiten zur Entsorgung der PSA und des Mülls sind vorzuhalten.