Notfall-Ambulanzen müssen ihrem Zweck nach leicht und gut zu erreichen sein. Dies bedeutet, Patientinnen und Patienten, die die Notfall-Ambulanz zu Fuß aufsuchen können, müssen genauso leicht hineingelangen wie Krankentransport- und Rettungsfahrzeuge.
Gleichzeitig ist bei der Verkehrsführung auf dem Klinikgelände darauf zu achten, die einzelnen Verkehrswege von Fußgängerinnen und Fußgängern, allgemeinen Fahrzeugen (z. B. Pkw von Besucherinnen und Besuchern), Lieferfahrzeugen und Rettungsfahrzeugen baulich voneinander zu trennen.
So kann einerseits die Unfallgefahr gesenkt, andererseits können Zeitverzögerungen beim Transport von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten reduziert werden.
Zuführende Wege und Zugänge von Notfall-Ambulanzen müssen eindeutig erkenn- und interpretierbar gekennzeichnet sein.
Die Notfall-Ambulanz sollte unmittelbar an die Rettungswagenanfahrt angebunden sein.
Es ist sinnvoll, die Zufahrt nur in eine Richtung zu lenken, um zeitraubendes und unfallträchtiges Rangieren zu vermeiden.
Besteht diese Möglichkeit nicht, sollte bezüglich der Breite der Verkehrswege für die Fahrzeuge der Begegnungsverkehr berücksichtigt werden. Diese errechnet sich aus der doppelten Fahrzeugbreite sowie einem Begegnungszuschlag von 0,40 m und 2 Randzuschlägen von je 0,50 m Breite (DGUV Information 207-016, Stand: April 2016).
Die Einfahrt von Notfall-Ambulanzen ist aus Gründen des Witterungsschutzes mindestens zu überdachen.
Zur Vermeidung von Zugerscheinungen kann in Einzelfällen ein einseitiger Windschutz genügen. Eine vollständige Einhausung der Anfahrt mit Luftschleuse, um Kälte- oder übermäßige Hitzezufuhr in die Innenbereiche der Notfall-Ambulanz zu verhindern, ist jedoch die bessere Lösung.
Entsprechend müssen bei Zufahrtstoren die maximalen Fahrzeugabmessungen beachtet werden. Die lichte Torbreite muss mindestens der Fahrzeugbreite zuzüglich 1 m entsprechen. Bezüglich der Höhe muss die maximale Fahrzeughöhe inklusive aller Aufbauten zuzüglich mindestens 0,20 m beachtet werden (DGUV Information 207-016 Stand: April 2016) .
Ebenso kann bei teil- oder ganz geschlossenen Anlagen eine Abgasabsaugung erforderlich sein – zum Beispiel eine Unterfluranlage.
Der Bodenbelag ist rutschhemmend zu wählen, um den Transport der Patientinnen und Patienten nicht zu erschweren und dem Personal einen sicheren Stand und sicheres Gehen zu ermöglichen, z. B.:
- Überdachte Anfahrt: R 10 oder R 11,
- nicht überdachte Anfahrt: R 12,
- Garage mit Witterungseinfluss: R 10 oder R 11.
Bodenbeläge in benachbarten Arbeitsbereichen, aber mit unterschiedlicher Rutschhemmung sind aus benachbarten Bewertungsgruppen zu wählen, z. B. überdachte Anfahrt R 10, Eingangsflur von der Anfahrt in die Notfall-Ambulanz R 9 (DGUV Regel 108-003, Stand: Oktober 2003).
In unmittelbarer Nähe sind zudem Parkplätze für die Rettungsfahrzeuge und auch für Kurzparkerinnen und Kurzparker (z. B. gehbehinderte Patientinnen und Patienten) einzuplanen. Auch sollte ein Aufenthaltsraum für die Fahrzeugbesatzung vorgehalten werden.
Nach Einbruch der Dunkelheit müssen Außenbereiche beleuchtet werden, z. B. Parkplätze mit mind. 10 Lux, Liegend-Anfahrten mit Toranlage mit mind. 50 Lux (ASR A 3.4, Stand: April 2011) . Dies dient primär dem Schutz vor Unfällen, soll aber auch kriminellen Übergriffen vorbeugen.
Hinweis
Der vorstehende Text zum Thema „Liegend-Anfahrt“ ist auszugsweise der Ziffer 5 der DGUV-Information 207-016 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes“ (Stand: April 2016) entnommen.