Ausstattung mit Hilfsmitteln ©UK NRW | BGW
Stand: 07/2021

BM Ausstattung mit Hilfsmitteln

Hilfsmittel zum Bewegen von Menschen

Bei den hier vorgestellten Hilfsmitteln handelt es sich um Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz. Die Bezeichnungen können in der Praxis variieren.

Der sach- und fachgerechte Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln kann nicht nur die körperliche Belastung der Beschäftigten reduzieren, sondern schafft neben Pflegequalität auch Lebensqualität für die zu betreuenden Menschen. Denn sie ermöglichen oft den vermehrten Einsatz verbliebener Bewegungsressourcen. Zudem wird die Sicherheit für die Pflegenden und die zu pflegende Person erhöht.

Mit Hilfsmitteln können sowohl die Beschäftigten als auch die zu pflegende Person gemeinsam die Aktivitäten des täglichen Lebens besser und vor allem sicherer bewältigen.

Grundsätzlich wird bei den Hilfsmitteln zum Bewegen von Menschen zwischen Hilfsmitteln zur Bewegungsunterstützung und Hilfsmitteln zur Positionsunterstützung unterschieden. Hilfsmittel zur Bewegungsunterstützung werden wiederum unterteilt in technische und kleine Hilfsmittel.

Voraussetzungen zum Einsatz von Hilfsmitteln

Hilfsmittel müssen in ausreichender Anzahl zum personenbezogenen Einsatz zur Verfügung stehen und bewegungsorientiert/ ressourcenorientiert eingesetzt werden!

Grundsätzlich dürfen alle Hilfsmittel gemäß § 4 Abs. 2 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) durch Beschäftigte nur verwendet werden, wenn diese die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Der Umgang mit ihnen muss praktisch geübt werden. Falsch angewendet können die Hilfsmittel sowohl die Beschäftigten als auch die zu pflegende Person schädigen. Die sach- und fachgerechte Nutzung kann beispielsweise durch entsprechend eingewiesene professionelle Pflegende oder geschulte Fachkräfte vom Fachhandel oder den Herstellenden vermittelt werden. Und hier gilt auch: Unterweisungen im Umgang mit Arbeitsmitteln sind gemäß Lastenhandhabungsverordnung und DGUV Vorschrift 1 regelmäßig – mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

Die Hilfsmittel müssen an Körpergröße, Körperumfang und Gewicht (Traglast) des zu bewegenden Menschen ebenso angepasst sein wie an seine Bewegungsmöglichkeit und sein Krankheitsbild (Funktionsbild).

Die Benutzung muss den zu bewegenden Menschen - soweit möglich - sorgfältig erklärt werden.

Die Hilfsmittel müssen regelmäßig nach Angaben der Herstellenden instand gehalten, ggf. gewartet und Instand gesetzt werden (§ 7 MPBetreibV). Dafür haben die Betreibenden (nach § 2 der MPBetreibV) zu sorgen.

 

Weiterhin müssen die Hilfsmittel von den Anwendenden vor jedem Einsatz auf einen ordnungsgemäßen Betriebszustand überprüft und sachgerecht hygienisch aufbereitet werden. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend betrieben und angewendet werden (§ 4 Abs. 1 MedBetreibV).

Auswahl der Hilfsmittel

Die Auswahl der geeigneten Hilfsmittel für den jeweiligen Bereich sollte auf Grundlage der anfallenden Pflegeaktivitäten, dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der Produktübersicht erfolgen. Die Beschäftigten sollten aktiv an der engeren Auswahl der Hilfsmittel beteiligt werden. Um Zweckmäßigkeit, Handhabbarkeit, sicherheitstechnische Aspekte und Ergonomie beurteilen zu können, ist es ratsam, einen Kriterienkatalog zu erstellen, wie z. B.: 

  • Eignung für die jeweilige Klientel (z. B. Körpergröße, Bewegungsfähigkeit) 
  • einfache Handhabung 
  • Funktionsqualität: z. B. Rutschhemmung bzw. Gleitfähigkeit 
  • Geräusch des Materials (z. B. Quietschen, Lautstärke) 
  • Haptik 
  • scharfe Kanten oder angebrachte Griffe 
  • Hautfreundlichkeit 
  • Speichelfestigkeit 
  • einfache Reinigung und Desinfektion 
  • Preis-Leistungsverhältnis 
  • Häufigkeit des Einsatzes 
  • Wiederverwendbarkeit (möglichst wenig Einmal- und Wegwerfartikel) 
  • multifunktionale Einsatzmöglichkeiten

Erprobung der Hilfsmittel

Die Hilfsmittel sollten den Beschäftigten für einen längeren Zeitraum zum Testen zur Verfügung gestellt werden. Während dieser Zeit soltten diese dann auch intensiv erprobt sowie anschließend anhand eines Kriterienkatalogs (s. o.) beurteilt werden. Vor dem Probelauf der Hilfsmittel muss eine sach- und fachkundige und praxisgerechte Unterweisung durchgeführt werden. Hier kann das Beratungsangebot der Herstellenden und des Vertriebs (Probestellung) hilfreich sein.

Bedarfsermittlung

Nach Ende der Probephase wird der konkrete Bedarf anzuschaffender Hilfsmittel bestimmt. Die Beschäftigten sind wieder aktiv zu beteiligen. Hier fließen z. B. folgende Kriterien ein: 

  • Anzahl und Unterstützungsbedarf der zu versorgenden Personen 
  • Bauliche Gegebenheiten 
  • Aufbewahrungsmöglichkeiten
  • Reservebedarf aufgrund hygienischer Aufbereitung
 

Information während der Nutzungsphase

Anwendungsmöglichkeiten und Funktionen von Hilfsmitteln werden ständig weiterentwickelt. Daher ist es ratsam, mit den Herstellenden/dem Handel/ Expertinnen und Experten in Kontakt zu sein, um sich über den aktuellen Stand und die Erfahrungen, die beim Einsatz der Hilfsmittel gewonnen wurden, auszutauschen. Erfolgsfaktoren für die Einführung sind: 

  • Integration in das Qualitätsmanagementsystem oder in die Leitlinien des Unternehmens 
  • Förderung durch das Management (z. B. Kommunikation, Transparenz) 
  • Kalkulation ausreichender finanzieller Mittel für Anschaffung, Ersatzbeschaffung, Qualifizierung 
  • Standard für hygienische Aufbereitung, Prüfung, Wartung 
  • systematisches Qualifizierungskonzept 
  • innerbetriebliche Fortbildung (Führungskräfte und Beschäftigte) 
  • Hilfsmittel-Unterweisung durch eine sach- und fachkundige Person 
  • ganzheitlicher Ansatz: Verknüpfung von ressourcenorientierter Arbeitsweise, ergonomischer Arbeitsweise und Einsatz von Hilfsmitteln 
  • Integration in Pflege-/Bewegungsplan, Therapiekonzept

Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“.

Webcode: w1205