Beleuchtung über einem Krankenhausbett ©UK NRW | BGW
Stand: 01/2022

BM Räumliche Gestaltung

Auch bei der räumlichen Gestaltung sind in Pflege-, Sanitär- oder Behandlungsräumen etc. selbstverständlich immer die Eigenheiten jedes Raumes und die Anforderungen an seine Nutzung zu beachten. Aber auch hier gibt es einige allgemeine Grundsätze. Deren Einhaltung ist für die Möglichkeit des ergonomischen Arbeitens beim Bewegen von Menschen entscheidend.

Grundsätzlich gilt in allen Räumen: 

  • Die Aufstellung der Einrichtungsgegenstände sollte eine möglichst große Bewegungsfreiheit ermöglichen und ausreichende Bewegungsflächen bieten. 
  • Lichtschalter, Rufanlagen etc. sollten möglichst leicht erreichbar sein oder sogar durch Sprache oder Bewegung gesteuert werden können. 
  • Sie sollten über eine ausreichende Anzahl fest verlegter elektrischer Anschlüsse verfügen. So kann der Einsatz von Kabelverlängerungen oder Mehrfachsteckdosen vermieden werden. 
  • Räume sollten mit günstig angebrachten Handläufen/ Haltegriffen ausgestattet werden, so dass bewegungseingeschränkte Personen sich möglichst selbstständig bewegen können. 
  • Auf potenzielle Stolperfallen wie Teppiche, Matten etc. sollte verzichtet werden. 
  • Es sollten ausreichend Lagerflächen vorhanden sein – sowohl in den einzelnen Räumen als auch außerhalb. 
  • Lagermöglichkeiten sollten so eingerichtet sein, dass häufig genutzte Dinge gut erreicht werden. Schwere Gegenstände müssen in einer guten Greifhöhe (unter Schulterhöhe) gelagert werden. 
  • Der Einsatz von Liftern mit Deckenschienensystemen ist grundsätzlich zu empfehlen.

In Pflege-, Bewohner- oder Behandlungszimmern gilt insbesondere:

  • Pflegebetten, Behandlungsliegen usw. sollten möglichst von beiden Längsseiten zugänglich sein. Bei Untersuchungsliegen ist oft auch die freie Zugänglichkeit an Kopf- und Fußende notwendig. Für das Verschieben von Pflegebetten sollte zumindest ausreichend freie Fläche vorhanden sein, um die Zugänglichkeit an Kopf- und Fußende zu ermöglichen. 
  • Einrichtungsgegenstände wie Stühle, Betten, Liegen etc. sollten so beschaffen sein, dass Beschäftigte ergonomisch tätig werden können. Dies wird z. B. durch die elektrische Verstellbarkeit von Betten und Liegen oder über abnehmbare Armlehnen an Sitzmöglichkeiten erreicht. 
  • Es sollten grundsätzlich nur so viele Einrichtungsgegenstände vorhanden sein, dass sie bei Bedarf verschoben werden können, ohne die Bewegungsfreiheit einzuengen. Bewegungsflächen sollten rollstuhlgerecht als Wendemöglichkeit mindestens 1,50 m tief und 1,50 m breit sein (DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude). 
  • Einrichtungsgegenstände wie Nachtschränke sollten leicht verschiebbar und daher mit Rollen ausgestattet sein. 
  • In vielen Pflege- und Betreuungseinrichtungen können Bewohnerinnen und Bewohner eigene Möbel mitbringen. Hierbei sollte bedacht werden, dass der geliebte Ohrensessel sich für die Mobilisation mit Hilfe der Beschäftigten als ungünstig erweisen kann. Insofern gelten alle oben genannten Anforderungen auch für diese Gegenstände.

In Sanitärräumen gilt insbesondere:

  • Toilettenbecken sind z. B. so anzubringen, dass ein Umsetzen eines Menschen vom Rollstuhl auf das Becken von beiden Seiten möglich ist. 
  • Haltegriffe sind ergonomisch anzubringen. 
  • Ideal sind höhenverstellbare Toiletten- und Waschbecken. 
  • In der Höhe und Neigung verstellbare Spiegel oder Spiegel bis zum Waschbeckenrand ermöglichen eine größere Selbstständigkeit der zu versorgenden Personen. 
  • (Halbhohe) klappbare Duschvorhänge oder Spritzschutzeinrichtungen verhindern, dass die Beschäftigten beim Duschen von zu pflegenden Personen nass werden. 
  • Badewannen müssen bei Bedarf höhenverstellbar und unterfahrbar sein.
 

Für andere Räume gelten entsprechend ihrer Funktion andere Vorgaben, die auch Einfluss auf die ergonomische Arbeitsweise nehmen. So sollten z. B. Büro-/Bildschirmarbeitsplätze und Arbeitsflächen höhenverstellbar und auf die jeweiligen Benutzer einstellbar sein. Bei Bedarf sollten höhenverstellbare Stehhilfen, Fußstützen etc. vorhanden sein. Gerade wenn Räume nicht über ein bedarfsgerechtes Platzangebot verfügen (z. B. Altbauten), kann und muss über die Einrichtung und Ausstattung ein zumindest akzeptables Ergebnis erzielt werden.

Das ist wichtig für Sie als UNTERNEHMENSLEITUNG
Richten Sie Räumlichkeiten so ein, dass ergonomisches Arbeiten möglich ist!
Das ist wichtig für Sie als BESCHÄFTIGTE

Nutzen Sie die ergonomischen Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen!

Richten Sie sich Ihre direkte Arbeitsumgebung (z. B. Pflegebett) ebenfalls ergonomisch ein!

Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“ entnommen.

Webcode: w1204