Ohne die Mitwirkung der Beschäftigten kann die Unternehmensleitung ihre Verpflichtungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nicht umfassend erfüllen. Daher enthalten zentrale Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften auch immer einige Paragrafen, die sich an die Beschäftigten richten und beschreiben, deren Pflichten zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
So sind Beschäftigte z. B. nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch den Arbeitsvertrag u. a. zu weisungsgebundener Arbeit verpflichtet. Das Weisungsrecht der jeweiligen Unternehmensleitung kann sich dabei auf die Zeit, den Ort, den Inhalt, aber auch auf die Durchführung von Tätigkeiten beziehen.
Nach §§ 15, 16 Arbeitsschutzgesetz und §§ 15 -18 DGUV Vorschrift 1 sind die Beschäftigten insbesondere verpflichtet:
- nach ihren Möglichkeiten und entsprechend der Unterweisung und Weisung der Unternehmensleitungen für Ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen,
- für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind,
- Arbeitsmittel wie Geräte, Maschinen, Arbeitsstoffe, Schutzvorrichtungen oder zur Verfügung gestellte persönliche Schutzvorrichtungen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und bestimmungsgemäß zu verwenden,
- jede von ihnen festgestellte erhebliche Gefahr und festgestellte Defekte an Schutzsystemen unverzüglich zu melden oder bei entsprechender Befähigung selber zu beseitigen,
- die jeweiligen Unternehmensleitungen sowie Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit darin zu unterstützen, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten,
- die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen,
- sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder anderer berauschender Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können,
- sicherheitswidrige Anweisungen nicht zu befolgen.
Diese Pflichten der Beschäftigten werden als Mitwirkungspflichten bezeichnet. Hierbei handelt es sich nicht um „Gefälligkeitsleistungen“ der Beschäftigten, sondern um gesetzlich vorgegebene Pflichten.
Selbstverständlich bleibt die Formulierung solcher Pflichten in Gesetzestexten immer abstrakt, da sie sich auf jegliche Art von Tätigkeiten bezieht. Daher müssen sie immer auf die jeweilige Situation bezogen werden.
Beispiel: „Beschäftigte müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäß anwenden“:
Für das ergonomische Arbeiten in der Pflege und Betreuung von Menschen kann dies konkret bedeuten: Lifter sind einzusetzen!
Voraussetzung dafür ist, dass Beschäftigte den bestimmungsgemäßen Umgang damit beherrschen. Darüber hinaus müssen sie wissen, wann und warum dieser Lifter einzusetzen ist. Wissen und können sie dies nicht, müssen sie sich darum bemühen (z. B. eine Unterweisung einfordern)!
Sie müssen auch in der Lage sein, qualifiziert zu begründen, warum sie den Lifter nicht anwenden. Zeitmangel ist – außer in Notfallsituationen – keine qualifizierte Begründung. Insbesondere dann nicht, wenn der Transfer ohne Lifter nicht gefährdungsfrei/-arm für sie selbst und die zu transferierende Person gestaltet werden kann. Vereinfacht gesagt: Auch die Nicht-Benutzung zur Verfügung gestellter Hilfsmittel muss qualifiziert argumentiert werden, nicht nur deren Einsatz!
Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“.
Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“.