Bezogen auf das Unterstützen von Menschen in ihrer Bewegung sind für die Gestaltung von Fußböden folgende Aspekte von Bedeutung:
- Fußböden sollen keine Höhenunterschiede, z. B. Türschwellen oder andere Stolperfallen, von mehr als 4 mm (vgl. u. a. Arbeitsstättenverordnung) aufweisen.
- In Sanitärräumen sind rutschhemmende Oberflächen zu verwenden, um sowohl Beschäftigten als auch allen anderen Personen Geh- und Standsicherheit zu gewährleisten.
- Werden Hilfsmittel (Lifter, Pflegebetten etc.) oder Einrichtungsgegenstände wie Nachtschränke auf Rollen verwendet, ist darauf zu achten, dass die Rollen eine gute Verfahrbarkeit ermöglichen. So sind z. B. Pflegebetten, die viel verfahren werden, eher mit Rollen mit größerem Durchmesser auszustatten. Im häuslichen Bereich oder in (Wohn-)Heimen ist ein wohnlicher Eindruck gewünscht und die Rollen werden oft verkleidet. Dies ist bei kleinen Rollen leichter. Die Verkleidung der Rollen darf jedoch nicht zu Lasten der Verfahrbarkeit gehen. Grundsätzlich ist die Verfahrbarkeit von Hilfsmitteln auf glatten Bodenbelägen leichter zu gewährleisten als z. B. auf Teppich.
Besteht die Möglichkeit, auf den jeweiligen Bodenbelag angepasste Rollen (Weich- oder Hartbodenrollen) zu verwenden, ist dies zu tun.
Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“.