Um sich im gesetzlichen Rahmen für die Prävention von Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) orientieren zu können, ist es hilfreich, Rechte, Pflichten, Möglichkeiten und Grenzen zu kennen, die zur Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten beitragen.
In Artikel 2 Grundgesetz (GG) ist u. a. die körperliche Unversehrtheit als hohes gesellschaftliches Gut benannt. Dies gilt auch bei der Arbeit. Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird das noch einmal ausdrücklich festgeschrieben. Es dient dem Ziel, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und zu verbessern (§ 1 ArbSchG). Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet der Gesetzgeber die Unternehmensleitung dazu, erforderliche und geeignete Maßnahmen zu ergreifen (§ 3 ArbSchG). Um diese festzulegen, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert werden. Schließlich sind die Beschäftigten über die umzusetzenden Maßnahmen zu unterweisen (§ 12 ArbSchG).
Ähnliches regelt die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ für einen noch größeren Personenkreis, nämlich für die Mitgliedsbetriebe der Unfallversicherungsträger und all ihre Versicherten. Neben den Beschäftigten sind dies u. a. ehrenamtliche Tätige, Schülerinnen und Schüler sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
In Verordnungen werden die abstrakt und allgemein formulierten Gesetze für einzelne Gefährdungsbereiche konkretisiert. Bei ihnen handelt es sich um sogenanntes, direkt anwendbares Recht. D. h.: Genau wie geschrieben muss es gemacht werden!
Drei für das Thema "Bewegen von Menschen" relevante Verordnungen werden hier exemplarisch kurz betrachtet.
So regelt die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), wie beim manuellen Umgang mit schweren Lasten vorzugehen ist. An erster Stelle steht der Vermeidungsgrundsatz (§ 2 LasthandhabV). Entsprechend ist zunächst zu klären, ob eine Last überhaupt manuell bewegt werden muss oder ob durch Organisation oder geeignete Arbeitsmittel erreicht werden kann, dass die Last nicht manuell durch Beschäftigte bewegt werden muss. Kann dies nicht vermieden werden, gilt der Grundsatz der Minimierung. Dabei hat die Unternehmensleitung anhand der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festzulegen, durch die die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst reduziert wird. Weiterhin regelt die Verordnung die Berücksichtigung der physischen Eignung und die Unterweisung der Beschäftigten.
Die LasthandhabV ist auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege anzuwenden. Die DGUV Information 207-022 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Lastenhandhabungsverordnung“ zeigt, wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen sinnvoll in betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten umgesetzt werden können.
Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) regelt, bei welchen Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend durchzuführen ist, angeboten oder auf Wunsch der Beschäftigten ermöglicht werden muss. Werden Beschäftigten Tätigkeiten übertragen, bei denen wesentlich erhöhte physische Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind (z. B. Heben, Ziehen, Tragen von Lasten, Bewegen von Menschen), ist den Beschäftigten regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (§ 5 ArbMedVV, Anhang Teil 3 Ziff. 2.4).
Das Medizinproduktegesetz (MPG) regelt Hersteller-, Betreiber- und Anwenderpflichten von Medizinprodukten. Im Vordergrund steht die Sicherheit dieser Produkte und der Patienten- und Patientinnenschutz. Wartung und Instandsetzung werden in der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) geregelt. Eine nicht bestimmungsgemäße Anwendung bzw. eine Anwendung ohne Erfahrung und Kenntnis oder ohne Einweisung kann insbesondere in der professionellen Pflege haftungsrechtliche Konsequenzen haben.
Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“.