Zwei Fachkräfte unterhalten sich ©UK NRW | BGW
Stand: 07/2021

BM Unterweisung

Unterweisungen sind fester Bestandteil der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Da Gesetzgebung und Unfallversicherungsträger Unterweisungen für essenziell halten, werden sie in Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften gefordert, z. B. 

  • Arbeitsschutzgesetz (§ 12) 
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 29)
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§§ 4, 31) 
  • Medizinproduktbetreiberverordnung (§ 10) 
  • Lastenhandhabungsverordnung (§ 4). 

Unterweisung bedeutet, jemanden „wissend“, „könnend“ und „wollend“ zu machen. So sollen Beschäftigte befähigt werden, ihre jeweiligen Tätigkeiten unter Kenntnis möglicher Gefährdungen und entsprechender Schutzmaßnahmen ausüben zu können und auch zu wollen – theoretisch und praktisch!

Wer muss unterweisen?

Grundsätzlich ist immer die Unternehmensleitung zur Unterweisung der Beschäftigten verpflichtet (§ 12 ArbSchG). Sie kann jedoch Aufgaben an Führungskräfte oder andere Personen übertragen, ohne jedoch die Gesamtverantwortung für die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu verlieren. In der Regel sind die direkten Vorgesetzten für die Unterweisungen zuständig.

Wichtig
Es darf an dieser Stelle nicht vergessen werden, dass auch Führungskräfte selbst zu unterweisen sind!

Wer darf unterweisen?

Unterweisungen müssen von fach- und sachkundigen Personen durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass Vorgesetzte Unterweisungen nicht immer selber durchführen können und dürfen. Sie bleiben dann jedoch in der Verpflichtung, für die Unterweisung der Beschäftigten zu sorgen. Dies kann dann z. B. durch Organisation von Unterweisungen unter Einbindung fach- und sachkundiger Personen geschehen. Organisiert ein Betrieb zentral Unterweisungen, liegt die Aufgabe der Vorgesetzten vielleicht nur darin, darauf zu achten, dass alle Beschäftigten daran teilnehmen.

Bei Unterweisungen zur Bewegung/Bewegungsunterstützung hilfebedürftiger Menschen sollten z. B. entsprechend ausgebildete bzw. qualifizierte Beschäftigte eingesetzt werden. Selbstverständlich können auch externe Trainerinnen und Trainer eingesetzt werden. Andere Fachleute wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Mitarbeitende des betriebsärztlichen Dienstes können ebenfalls hinzugezogen werden.

Wer muss unterwiesen werden?

  • alle Beschäftigten, 
  • Auszubildende und Praktikanten, 
  • Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst, 
  • ehrenamtlich Tätige, 
  • Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer.

Grundsätzlich liegt bei der Arbeitnehmerüberlassung die Pflicht zur Unterweisung beim Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Einrichtungen, die mit Arbeitnehmerüberlassung arbeiten, können zwar von einer grundsätzlichen Unterweisung der Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer durch den Verleiher ausgehen. Eine konkrete arbeitsplatz und aufgabenbezogene Unterweisung ist jedoch am Einsatzort durchzuführen.

 

Welche Pflichtanlässe für Unterweisungen gibt es?

  • Neueinstellung, 
  • Wiedereinstieg, 
  • Arbeitsplatzwechsel, 
  • Veränderungen von Arbeitsbedingungen oder Arbeitsabläufen (z. B. neue Pflegestandards oder OP- Techniken), 
  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien (z. B. neue Lifter, Roboter), 
  • regelhafte Wiederholungsunterweisung.

Darüber hinaus sollten Unterweisungen bei besonderen Anlässen durchgeführt werden, z. B. 

  • nach einem Arbeitsunfall, 
  • beim Auftreten von Erkrankungsschwerpunkten, 
  • bei Feststellung von sicherheits- und gesundheitsschädigendem Verhalten.

Wo findet die Unterweisung statt?

Grundsätzlich können Unterweisungen an unterschiedlichen Orten vorgenommen werden, auch in Seminarräumen. Dies hängt jedoch immer auch vom Thema der Unterweisung ab. Je arbeitsplatzbezogener ein Thema ist, desto notwendiger ist es, die Unterweisung 

  • am Arbeitsplatz oder 
  • an einem Beispielarbeitsplatz durchzuführen.

Wie sollte die Unterweisung erfolgen?

Wenn möglich sollten Unterweisungen in bestehende Arbeitsabläufe integriert werden. Dies ist z. B. im Rahmen von Dienstübergaben zumeist möglich.

Unterweisungen beinhalten auf den Arbeitsplatz und/ oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Aspekte. Dies können relevante Informationen oder auch mündliche oder schriftliche Anweisungen (z. B. Dienst- oder Betriebsanweisungen) sein. Diese müssen dann für alle verständlich erläutert werden.

Gerade für das Bewegen von Menschen ist jedoch eine rein theoretische Erläuterung von Inhalten nicht ausreichend. Praktische Übungen sind unabdingbar. Nur so kann das Ziel, jemanden „wissend, könnend und wollend“ zu machen, gelingen.

Zur Unterweisung gehört auch die Dokumentation (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Darüber hinaus sollte die Qualitätssicherung der Unterweisung gegeben sein. So sollten die Beschäftigten die Möglichkeit zum Feedback (z. B. durch Bewertungsbögen) erhalten. Vorgesetzte sollten die Umsetzung der Unterweisungsinhalte überprüfen.

Das ist wichtig für Sie als UNTERNEHMENSLEITUNG
Unterweisungen zu organisieren ist „Chef-/Chefinnensache“. Sie sind ein zentrales Instrument, um Beschäftigte zu motivieren, die Weisungen der Vorgesetzten umzusetzen.
Das ist wichtig für Sie als BESCHÄFTIGTE

Wenn Sie den Termin für eine Unterweisung verpasst haben, kümmern Sie sich selber darum, dass Sie dennoch unterwiesen werden.

Auch wenn die Verantwortung bei der Unternehmensleitung liegt, haben Sie eine Mitwirkungspflicht!

Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“ entnommen.

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