Fachkraft mit liegender Person ©UK NRW | BGW
Stand: 07/2021

Bewegen von Menschen | Gefährdungen
BM Gefährdende Tätigkeiten beim manuellen Bewegen von Menschen

Physikalisch gesehen kann der menschliche Körper ebenso als Last angesehen werden wie jeder Gegenstand. Das manuelle Bewegen von Menschen in der Pflege und Betreuung stellt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine sehr hohe Belastung dar. Hier spricht man von einer „wesentlich erhöhten körperlichen Belastung“. Ob eine solche Belastung bei einer konkreten Tätigkeit vorliegt, muss die Unternehmensleitung feststellen (Gefährdungsbeurteilung).

Häufig besteht eine große Unsicherheit, wie die Gefährdungen beim manuellen Bewegen von Menschen beurteilt werden können. Die sogenannten „Sicher gefährdenden Tätigkeiten“ bieten hier eine Grundlage zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.

Beim Bewegen von Menschen wurden 11 sicher gefährdende Tätigkeiten identifiziert. Werden diese ohne Hilfsmittel ausgeführt, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass es zu einer zu hohen Belastung der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschäftigten kommt. Von einer zu hohen Belastung ist auszugehen, wenn die Druckkraft an der Bandscheibe L5/S1 den Wert von 2500 Newton bei Frauen und 3200 Newton bei Männern überschreitet. Dies entspricht dem Anheben einer Last von 10 Kilogramm bei Frauen und 20 Kilogramm bei Männern. Tatsächlich zeigen die Forschungsergebnisse, dass je nach Ausführung bei den 11 Tätigkeiten Druckkräfte erzeugt werden, die dem Anheben einer Last von 25 Kilogramm und mehr entsprechen (siehe Menüpunkt Forschung).

Gemeinsam ist allen diesen Tätigkeiten, dass sie im Pflege- und Betreuungsalltag täglich vorkommen. Die Beschäftigten übernehmen einen erheblichen Teil des Körpergewichts des zu bewegenden Menschen und/oder agieren dabei in einer ungünstigen Körperhaltung, die durch starkes Vorbeugen, Seitneigung und oftmals gleichzeitiger Verdrehung des Oberkörpers charakterisiert ist. Gegebenenfalls kommt das Arbeiten mit Schwung hinzu.

Folgende Tätigkeiten werden als „Sicher gefährdende Tätigkeiten“ bezeichnet.

Kommen diese Tätigkeiten vor, muss reagiert werden!

  1. a) Einen Menschen im Bett aus waagerechter Rückenlage aufsetzen oder zurücklegen
    b) Einen Menschen im Bett aus waagerechter Rückenlage aufsetzen oder zurücklegen mit Hochstellen des Kopfteils
  2. Einen Menschen im Bett aus waagerechter Rückenlage auf die Bettkante setzen oder zurück.
  3. Einen Menschen ohne dessen Hilfe umsetzen (Bettkante – Stuhl, Rollstuhl – Toilette o. ä.)
  4. Einen Menschen aus ungünstiger Sitzposition in den Stand helfen oder zurück zum Sitzen bringen
  5. Einen Menschen in die Badewanne hinein- oder hinausheben
  6. Einen Menschen im Bett in Richtung Kopfende bringen
  7. Einen Menschen von Bett zu Liege, Bett o. ä. heben
  8. a) Einen Menschen aus dem Liegen am Boden zum Sitzen aufrichten
    b) Einen Menschen aus dem Sitzen am Boden zum Stand aufrichten
  9. Einen Menschen zum Unterschieben oder Entfernen des  Steckbeckens anheben
  10. a) Anheben eines Beines
    b) Anheben beider Beine
  11. Tragen von Menschen über eine Entfernung von mehr als 5 Metern ggf. mit Hilfsmitteln

Eine ausführliche Darstellung findet sich in Anlage 2 der DGUV Information 207-022.

Zusätzliche Belastungen ergeben sich aus ungünstigen Körperhaltungen, dem Heben und Tragen von Lasten und dem Schieben und Ziehen z. B. von Betten und Rollstühlen (siehe Menüpunkt Betten-/Patiententransport).

Muster-Betriebsanweisung

Muster-Betriebsanweisung zur Unterstützung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität bei der Bewegung ...

Zum Dokument


Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“.

Webcode: w1194