Eine offene Tür mit Blick in ein Patientenzimmer ©UK NRW | BGW
Stand: 11/2019

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Allgemeine Informationen zum Thema „Türen und Tore“ finden Sie im Planungsbüro

Türen müssen deutlich zu erkennen, sicher zu passieren, leicht zu öffnen und zu schließen sein. Türen müssen so eingebaut und angeordnet sein, dass vorbeilaufende Personen durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.

Diese Gefährdung besteht in erster Linie bei Türen an der Längsseite von Fluren, weniger bei Türen an Flurenden. Deshalb sollten die erstgenannten Türen so eingebaut sein, dass sie in die Räume zur nahe gelegenen Wand hin aufschlagen.

Die Gefährdung kann auch vermieden werden, wenn die Türen zurückversetzt in Nischen angeordnet sind und die nach außen aufschlagenden Türflügel nicht in den Fluchtweg hineinragen. Diese Lösung bietet den Vorteil, dass die Räume in einer Gefahrensituation schneller verlassen werden können, da die Türen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Türen müssen so angeordnet werden, dass das Gegeneinanderschlagen von Türflügeln vermieden wird. Der Bereich hinter aufschlagenden Türen muss frei bleiben und darf nicht für Einrichtungsgegenstände genutzt werden. Die nutzbare Breite von 2,25 m bei allgemein zugänglichen Fluren, in denen Kranke liegend befördert werden, darf durch offen stehende Türen nicht eingeengt werden.

Zimmertüren, durch die Krankenbetten befördert wer­den, müssen mindestens eine lichte Breite von 1,25 m und eine lichte Höhe von 2,10 m haben. Weiterhin dürfen keine Schwellen vorhanden sein. Werden Schwerlastbetten eingesetzt, muss die Breite auf mindestens 1,40 m erweitert werden. Die Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleideräumen dürfen nicht nach innen schlagen.

Barrierefreiheit

Barrierefrei gestaltete Türen und Türelemente müssen mindestens spezielle Maße aufweisen.

Zwei Türen mit Türgriffen©UK NRW | BGW

Auffindbarkeit und Erkennbarkeit von Türen und deren Funktion müssen auch für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen, kognitiv eingeschränkte Menschen oder bei ungenügender Beleuchtung möglich sein.

Dies wird z. B. erreicht durch

  • kontrastreiche Gestaltung, z. B. helle Wand/dunkle Zarge, heller Flügel/dunkle Hauptschließkante und Beschlag;
  • zum Bodenbelag kontrastierende Ausführung;
  • die Vermeidung von Spiegelungen und Blendungen

Damit Türen problemlos im Sinne der Barrierefreiheit genutzt werden können, müssen die Türgriffe in einer Höhe von 85 bis 90 cm angebracht sein. In bestehenden Gebäuden beträgt die Griffhöhe jedoch meist 105 cm über OFF (Oberfläche Fertigfußboden). Mithilfe eines Spezialbeschlages, bei dem die Anordnung von Griff und Schließzylinder getauscht wird, kann ohne weitere bauliche Veränderungen am Türmechanismus die Griffhöhe von ca. 85 cm erreicht werden. Der Griff befindet sich dann unten und der Schließzylinder ist oben angeordnet.


Abbildung von einer Tür und deren Quetschgefahr©UK NRW | BGW

Griffe und andere Einrichtungen für die Handbetätigung von Türen dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Tür oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Die Bedienteile müssen vom Fußboden aus erreichbar sein und sollten von der Gegenschließkante mindestens einen Abstand von 25 mm haben.

Schließkanten als Quetsch- und Scherstellen liegen vor, wenn sich die Schließkante von ihrer Gegenschließkante um mehr als 8 mm entfernen kann.

Für Kinderkliniken mit Patienten unter 36 Monaten wird empfohlen (in Anlehnung an Veröffentlichungen verschiedener Unfallversicherungsträger), zur Vermeidung von Quetschgefahren für Finger keine Öffnungsspalte ≥ 4 mm zuzulassen oder alternativ die Gegenschließkante durch einen Klemmschutz abzudecken.

Eine weitere Möglichkeit besteht in einer flexiblen Ausführung der Schließkante mit entsprechend geformten Gummiprofilen, wenn ein Abstand der starren Teile von mind. 25 mm eingehalten werden kann. Griffe sind zur Tür hin abzurunden und mit einem Abstand von mindestens 25 mm zur Gegenschließkante anzuordnen.

Der vorstehende Text basiert in Teilen auf der DGUV Information 207-016 "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes" 

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