Ein Medizingerät ©UK NRW | BGW
Stand: 05/2021

P Medizinprodukte der Anlagen 1 und 2

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Allgemeine Informationen zum Thema „Medizinprodukte“ finden Sie in den Bereichsübergreifenden Themen

Medizinprodukte der Anlage 1 der MPBetreibV

Für Medizinprodukte, die in der Anlage 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aufgeführt sind, gelten besondere Regelungen, da sie bei der Anwendung unmittelbar auf wichtige Körperfunktionen wirken und Fehlfunktionen oder fehlerhafte Anwendung besondere Gefährdungen von Patienten, Anwendern und Dritten nach sich ziehen können. Im Einzelnen ist zu beachten:

  • Die erste Inbetriebnahme und eine Funktionsprüfung am Einsatzort erfolgt durch den Hersteller bzw. durch eine von ihm befugte Person.
  • Die Klinik als Betreiber hat eine oder mehrere Personen als “beauftragte Personenen” festzulegen, die durch die vom Hersteller oder eine von diesem befugte Person so in die Anwendung dieser Medizinprodukte einweisen lassen, dass diese Personen in der Lage sind, andere Beschäftigte unterweisen zu können.
  • Beschäftigte dürfen diese Medizinprodukte als Benutzer nur dann anwenden, wenn sie von einer beauftragten Person über die Grundanforderungen in die Bedienung eingewiesen wurden. 
  • Befugte und beauftragte Personen sowie die Einweisungen von Benutzern in Medizinprodukte der Anlage 1 der MPBetreibV sind im Medizinproduktebuch zu dokumentieren.
  • Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) sind innerhalb der gesetzlichen Frist von spätestens 24 Monaten durchzuführen.

Medizinprodukte der Anlage 2 der MPBetreibV

Monitor mit Patientenüberwachung©UK NRW | BGW

Nur für "Medizinprodukte mit Messfunktion", die in Anlage 2 der MPBetreibV aufgelistet sind, sind messtechnische Kontrollen (MTK) durchzuführen. Die entsprechenden Fristen sind in dieser Anlage 2 festgelegt. 

Für die Durchführung der MTK sind folgende Punkte zu beachten:

  • MTK sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchführen zu lassen. Dabei sind die Fehlergrenzen nach harmonisierten Normen oder dem Stand der Technik zugrunde zu legen, es sei denn, der Hersteller hat die Fehlergrenzen in seiner Dokumentation festgelegt (§ 15 MPBetreibV).
  • Von den in der Anlage 2 der MPBetreibV angegebenen Fristen darf nur abgewichen werden, wenn der Hersteller ausdrücklich andere Fristen festgelegt, (§ 15 MPBetreibV)
  • Der Nachweis einer durchgeführten MTK muss durch den Prüfer mit einer Kennzeichung (z.B. Plakette) am Gerät dokumentiert werden, aus dem seine Person bzw. seine Firma und das Jahr der nächsten Kontrolle hervorgeht (§ 15 MPBetreibV).

Medizinproduktebuch

Für Medizinprodukte der Anlage 1 und Anlage 2 der MPBetreibV ist jeweils ein Medizinproduktebch zu führen. (§ 13 MPBetreibV). Ausnahmen gelten auf Antrag bei der zuständigen Behörde für elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und für Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung.

Monitor mit Patientenüberwachung©UK NRW | BGW

Das Medizinproduktebuch gehört zum Medizinprodukt und dokumentiert die komplette Historie eines Medizinproduktes. Neben den Nachweisen der letzten durchgeführten STK bzw. MTK sind dort auch die Unterlagen zu Wartungsverträgen, Wartungsmaßnahmen, Reparaturen sowie Funktionsstörungen und mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen einzusortieren. Das Medizinproduktebuch enthält weiterhin Informationen über die Aufstellung, Erstinbetriebnahme, Einweisung der beauftragten Personen sowie Unterweisungen des Personals.

Die Medizinproduktebücher sind jederzeit zugänglich aufzubewahren (§ 13 MPBetreibV).

Nach der Außerbetriebnahme eines Medizinprodukts der Anlage 1 und Anlage 2 der MPBetreibV muss das Medizinproduktebuch noch 5 Jahre aufbewahrt werden. Bei einem Verkauf oder einem kostenlosen Abgeben eines Medizinprodukts der Anlage 1 und Anlage 2 der MPBetreibV muss das Medizinproduktebuch mit dem Gerät abgegeben werden, eine Kopie des Medizinproduktebuchs muss noch 5 Jahre aufgehoben werden.

 
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