Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung
Gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitsgeber beim Umgang mit Gefahrstoffen sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.
Der Inhalt der Betriebsanweisung ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" (TRGS 555) festgelegt und soll auf die jeweiligen betrieblichen Belange und Anforderungen zugeschnitten sein. Mindestens folgende Punkte sollten Sie aufnehmen:
- Bezeichnung, gegebenenfalls weitere Erklärungen zum Gefahrstoff
- Gefahren für Mensch und Umwelt (diese Hinweise stehen im Sicherheitsdatenblatt und in der Regel auch auf der Kennzeichnung der Gebinde), Gefahrensymbole
- Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (Gebots-, Warn- und Verbotszeichen nach der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" verwenden)
- Verhalten im Gefahrfall (auch Telefonnummern des Zuständigen im Betrieb und der Feuerwehr); Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen (auch Telefonnummer des Notarztes)
- Sachgerechte Entsorgung, Beseitigung von Abfällen (Maßnahmen im Betrieb)
Betriebsanweisung nach Biostoffverordnung
Gemäß § 14 Biostoffverordnung ist auch für den „Umgang“ mit biologischen Arbeitsstoffen, also für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung, eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen.
Darin ist auf die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihr festzulegen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
Für Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß aufgrund erhöhter Unfallgefahr mit einem Infektionsrisiko oder als Folge eines Unfalles mit schweren Infektionen zu rechnen ist, müssen zusätzlich Arbeitsanweisungen zur Vermeidung von Betriebsunfällen am Arbeitsplatz vorliegen. Dies gilt auch für Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen, Geräten oder Einrichtungen.
Unterweisung
Die Inhalte der Betriebsanweisungen müssen den Beschäftigten im Rahmen einer mündlichen Unterweisung vermittelt werden (§ 14 Gefahrstoffverordnung, § 14 Biostoffverordnung). Diese Unterweisung sollte vom unmittelbaren Vorgesetzten durchgeführt werden, da nur er über die erforderliche Weisungsbefugnis verfügt. Die Einhaltung der gegebenen Weisungen (z.B. das Tragen der erforderlichen Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe und Schutzbrille) muss vom Vorgesetzten anschließend überwacht werden, damit die Schutzmaßnahmen auch wirksam werden.
Die Unterweisung muss vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit durchgeführt werden. Sie muss dokumentiert werden und ist regelmäßig (mindestens einmal jährlich) oder bei besonderen Anlässen und Ereignissen (neue Produkte, geänderte Arbeitsverfahren, Unfälle, sicherheitswidriges oder nicht weisungsgemäßes Verhalten) zu wiederholen.
Bei jugendlichen Beschäftigten sollte die Unterweisung gemäß § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz halbjährlich wiederholt werden.
Unterstützung der Führungskräfte
Auch wenn die Verantwortung für die Bereitstellung einer korrekten und aktuellen Betriebsanweisung und die Durchführung der Unterweisung bei den Führungskräften liegt, stehen sie mit dieser Aufgabe nicht allein da. Die fachliche Beratung und Unterstützung, etwa bei der Erstellung der Betriebsanweisungen, ist Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes. Diese können auch bei der Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung helfen.
Bestandteil der Gefahrstoffunterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchungen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Betriebsarztes durchzuführen, falls dies erforderlich sein sollte.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, im Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt wird. Dabei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterrichten sowie auf besondere Gefährdungen, zum Beispiel bei dauernd verminderter Immunabwehr, hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Betriebsarztes durchzuführen.