Ein Pflegebett ©UK NRW | BGW
Stand: 04/2024

P Pflegebetten

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Pflegebetten bestehen aus einem Grundgestell mit Bettkasten und einer höhenverstellbaren Liegefläche für ein ergonomisches Arbeiten am Bett.

Der Lattenrost als Liegefläche ist geteilt und ermöglicht in Verbindung mit verschiedenen Matratzentypen durch zahlreiche Verstellmöglichkeiten individuelle Lagerungsmöglichkeiten der Patientinnen und Patienten. Vier oder fünf Rollen am Fahrgestell, von denen mindestens eine feststellbar ist, erlauben ein Schieben des Bettes. Durch Anbauteile und Zubehör wie feste oder bewegliche Seitensicherungen, Fixiervorrichtungen oder Halterungen, z. B. für Infusionen, kann das Bett individuell an die Erfordernisse der Pflege angepasst werden.

Die freie Höhe unter dem Bett sollte mindestens 150 mm betragen, damit ein freies Unterfahren mit Liftern möglich ist und der Arbeitsbereich kleiner gehalten werden kann.

Voraussetzung für den Umgang mit Pflegebetten sind regelmäßige Prüfungen, Wartung und Instandhaltung sowie eine ausführliche Unterweisung vor Beginn der Tätigkeit.

Die Pflegebetten im Zimmer müssen von beiden Längsseiten und bei Bedarf auch vom Kopf- und Fußende her zugänglich sein.

Pflegebetten sind Medizinprodukte und müssen mit einem „CE-Zeichen“ gekennzeichnet sein; elektrisch betriebene Pflegebetten sind aktive Medizinprodukte. Für eine bestimmungsgemäße Verwendung von Pflegebetten sind Instandhaltung und Instandsetzung entsprechend den Herstellerangaben und der Medizinprodukte­betreiberverordnung durchzuführen.

Fehlen hierzu konkrete Angaben vom Hersteller, sind in jedem Fall regelmäßige Kontrollen und Funktionsprüfungen durchzuführen. Bei elektrisch betriebenen Pflegebetten ist in jedem Fall die Elektrik i. d. R. jährlich nach berufsgenossenschaftlichen oder staatlichen Vorschriften zu prüfen.

Die Prüfung muss die grundlegenden Sicherheitsaspekte an elektrischen Bauteilen wie Feuchtigkeitsschutz sowie Zugentlastung und Knickschutz für Netzanschlussleitungen bei dem Antriebssystem umfassen.


Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) sind nach den Vorgaben der MPBetreibV bei Pflegebetten nicht erforderlich.

Jedoch können bei Pflegebetten, die bis zum 31.12.2016 in Verkehr gebracht wurden, STK in der zugehörigen Betriebsanleitung verbindlich vorgeschrieben sein; diese STK sind dann weiterhin durchzuführen. Nach der neuen Fassung der MPBetreibV sind für Pflegebetten, die ab dem 01.01.2017 in Verkehr gebracht wurden, generell keine STK mehr notwendig.

Die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur Personen durchführen, die über eine ausreichende fachliche Eignung oder Erfahrung für diese Prüfungen an dem jeweiligen Betttyp verfügen.

Die Ergebnisse der jeweils letzten Prüfung sind zu dokumentieren.

Voraussetzung für den Umgang mit Pflegebetten ist eine ausführliche und mindestens jährlich wiederholte Unterweisung aller Anwenderinnen und Anwender, deren Durchführung dokumentiert werden muss.


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