Die bauliche Gestaltung von Räumen hat großen Einfluss auf die ergonomische Arbeitsweise beim Bewegen von Menschen. Grundsätzlich müssen Räume ihrem Zweck entsprechend eine ausreichende Größe haben mit einem Bewegungsspielraum, der ein verletzungsfreies und belastungsarmes Arbeiten ermöglicht.
Gesetzliche Anforderungen
Beim Neubau oder bei baulichen Veränderungen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie die ergonomischen Anforderungen erfüllt werden. Wesentliche Gestaltungsmaßnahmen sind dabei z.B. Festlegungen über Zugänge zu Arbeitsplätzen, Bewegungsflächen, Anordnung von Leuchten, barrierefreie Gestaltung (Technische Regeln für Arbeitsstätten - Gefährdungsbeurteilung, ASR V3).
Gestaltungsmaßnahmen
Damit Patientenzimmer genügend Tageslicht erhalten (siehe Sicheres Krankenhaus: Planungsbüro – Allgemeinpflege) ist ein ausreichender Abstand zu benachbarten Gebäuden einzuhalten. Zur Gewährleistung eines angenehmen Raumklima auch an warmen Tagen, sollte ein individuell verstellbarer, außen liegender Sonnenschutz angebracht werden.
Jedes Zimmer sollte mit einer eigenen Nasszelle mit WC, Waschbecken und teilweise auch Dusche ausgestattet sein (siehe hierzu Sicheres Krankenhaus: Patientenzimmer – WC & Duschen und Sicheres Krankenhaus: Planungsbüro – Patientenzimmer mit Nasszelle).
Durch verschiedene Türöffnungsrichtungen bei Zimmertüren und Nasszellentüren kommt es nicht selten zu Kollisionen und Behinderungen im Bereich des Patientenzimmers. Raumspartüren, Türstopper und Schiebetüren können helfen, das Problem zu lösen. Weitere Anforderungen an Türen siehe Sicheres Krankenhaus: Patientenzimmer – Türen.
Fußböden müssen rutschhemmend, eben und ohne Stolperstellen sein (weitere Anforderungen an Fußböden siehe Sicheres Krankenhaus: Patientenzimmer – Fußböden).
Um eine optimale pflegerische Versorgung des Patienten im Patientenzimmer und den Einsatz von rückengerechten Arbeitsweisen zu ermöglichen, sollten folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Pflegebetten sollten möglichst von beiden Längsseiten zugänglich sein. Für das Verschieben von Pflegebetten sollte zumindest ausreichend freie Fläche vorhanden sein, um die Zugänglichkeit an Kopf- und Fußende zu ermöglichen.
- Hintere Betten sollten ohne Verschieben der anderen Betten aus dem Raum geschoben werden können.
- Einrichtungsgegenstände wie Stühle, Betten etc. sollten so beschaffen sein, dass Beschäftigte ergonomisch tätig werden können. Dies wird z. B. durch die elektrische Verstellbarkeit von Betten oder über abnehmbare Armlehnen an Sitzmöglichkeiten erreicht.
- Es sollten grundsätzlich nur so viele Einrichtungsgegenstände vorhanden sein, dass sie bei Bedarf verschoben werden können, ohne die Bewegungsfreiheit einzuengen.
- Einrichtungsgegenstände wie Nachtschränke sollten leicht verschiebbar und daher mit Rollen ausgestattet sein.
- Einbauschränke müssen sich öffnen lassen, ohne dass Betten und Nachttische verschoben werden müssen.
- In der Versorgungsschiene für Medien und Beleuchtung sollten sich ausreichend Steckdosen, zum Beispiel für elektrisch höhenverstellbare Betten und Ähnliches befinden.
- Für technische Hilfsmittel (mobile Lifter, Aufstehhilfen und Ähnliches) ist ausreichend Platz einzuplanen.
- Einsatz antibakteriell beschichteter Produkte wie Halte- und Türgriffe, WC-Garnituren und Klappsitze, etc. zur Vermeidung von Keimübertragungen.
DGUV-Schrift „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege - Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“
Sicheres Krankenhaus: Planungsbüro – Allgemeinpflege
Barrierefreiheit
Die Forderungen nach Barrierefreiheit in Einrichtungen des Gesundheitswesens ergeben sich aus zwei verschiedenen Rechtsquellen. Zum einen dem öffentlichen Baurecht, zum anderen aus dem Arbeitsstättenrecht.
Die Musterbauordnung und damit auch die Bauordnungen der Länder, fordert für Gebäude die öffentlich zugänglich sind, dass diese auch von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. Gleichzeitig wird in der Technischen Regel für Arbeitsstätten, ASR V3a.2 gefordert, dass Arbeitsstätten barrierefrei gestaltet werden müssen, wenn Mitarbeiter mit Behinderungen beschäftigt werden. Da Patientenzimmer öffentlich zugänglich sind, stellt das Bauordnungsrecht der Länder auch dann Anforderungen an die Barrierefreiheit, wenn dort keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind (Hinweise zum barrierefreien Bauen siehe Sicheres Krankenhaus: Planungsbüro - Barrierefreies Bauen).
Platzbedarf
Mindestgrößen für Patientenzimmer werden in der Muster-Krankenhausbauverordnung, die als Orientierung herangezogen werden kann, genannt. Danach soll die Grundfläche für Einzelzimmer 10m² und für Mehrbettzimmer 8m² je Bett betragen, zuzüglich Platz für Nasszelle, zugeordnete Schleusen oder eingebaute Wandschränke (siehe Sicheres Krankenhaus: Planungsbüro – Allgemeinpflege)
Die meisten Betten sind heute zwischen 85 und 105 cm breit und 220 cm lang. Es ist wichtig, rund um das Bett ausreichend Raum für die Pflege, aber auch für soziale Aktivitäten einzuplanen.
Die vorgeschriebenen Grundflächen für Arbeitsräume ergeben sich aus der Summe verschiedener Flächen, u. a. der Bewegungsfläche für die Beschäftigten am Arbeitsplatz. Diese Fläche soll mindestens 1,50 m² betragen. Die Tiefe und die Breite von Bewegungsflächen für Tätigkeiten im Sitzen und Stehen sollen mindestens 1,00 m betragen. Für die Tiefe der Bewegungsfläche an Arbeitsplätzen mit stehender, nicht aufrechter Körperhaltung sollen mindestens 1,20 m eingeplant werden. Sind mehrere Arbeitsplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet, muss die Breite der Bewegungsfläche an jedem Arbeitsplatz mindestens 1,20 m betragen.
Für die Anwendung von technischen Hilfsmitteln (mobilen Liftern, Aufstehhilfen, etc.) am Bett ist es erforderlich, ausreichend Platz zur Verfügung zu stellen, um die Hilfsmittel effizient anwenden zu können. Es wird empfohlen eine Tiefe von mindestens 1,30 m zur Verfügung zu stellen. Die freie Höhe unter dem Pflegebett sollte mindestens 15 cm betragen, damit ein freier Zugang mit Liftern möglich ist und der Arbeitsbereich kleiner gehalten werden kann.
Bei vorhandenen Patientenzimmern mit eingeschränkten Platzverhältnissen unter denen mobile Lifter nicht eingesetzt werden können, kann durch den Einsatz von stationären bzw. teilstationären Decken- oder Wandliftern die rechtlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes dennoch erfüllt werden. Da keine Bodenfläche in Anspruch genommen wird, ist auch kein ortsnaher Stellplatz für den mobilen Lifter erforderlich. Bei der Planung dieser Liftersysteme ist die Statik der Decken und Wände zu berücksichtigen.
Schwergewichtige Patienten
Bei der Pflege von schwergewichtigen Patienten, die in Spezialbetten versorgt werden, ist u.a. auch die statische Belastbarkeit des Fußbodens zu beachten (weitere Hinweise siehe Sicheres Krankenhaus: Planungsbüro – Pflegebereiche für adipöse Patienten, Bereichsübergreifende Themen – Schwergewichtige Patienten gesund und sicher versorgen).