Ist der Einsatz spitzer und scharfer Instrumente notwendig, sind gemäß TRBA 250, sofern technisch möglich, Instrumente mit Sicherheitsmechanismen einzusetzen.
Dies gilt immer für:
- Patienten, die mit Erregern der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) und höher infiziert sind
- Behandlung fremdgefährdender Patienten
- Tätigkeiten im Rettungsdienst / in der Notfallaufnahme
- Tätigkeiten in Gefängniskrankenhäusern
Grundsätzlich gilt diese Forderung auch bei Tätigkeiten, bei denen durch Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann, insbesondere bei
- Blutentnahmen
- sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten
- Legen von Gefäßzugängen
Ob eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann, ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die entsprechende Tätigkeit. Die fachliche Beurteilung des Risikos ist in der Regel vom Betriebsarzt vorzunehmen. Allerdings ist die Beurteilung in der Praxis oft schwierig, da das Risiko nicht nur von den eingesetzten Instrumenten und dem Verfahren, sondern auch von den potenziell auftretenden Krankheitserregern abhängt.
Daher sollten auch bei Injektionen bevorzugt Instrumente mit Sicherheitsmechanismen eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Infektionsrisiko durch die Gefährdungsbeurteilung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Fertigspritzen
Teilweise werden Medikamente in Fertigspritzen geliefert, die über keine Sicherheitsmechanismen im Sinne der TRBA 250 verfügen. Sofern mit einem vertretbaren Aufwand keine Alternativprodukte beschafft werden können, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen beim Umgang mit diesen Produkten ergriffen werden müssen.
Entsorgung
Auch sichere Instrumente müssen wie herkömmliche Instrumente in durchstichsicheren Abwurfbehältern entsorgt werden.