Zwangsmaßnahmen oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen stellen schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte dar und werden von den betroffenen Patienten oder Bewohnern, häufig aber auch von den Beschäftigten, als emotional stark belastend erlebt. Zwangsmaßnahmen sind nur bei einer akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdung zulässig, die nicht auf eine andere Weise abzuwenden ist. Sie dürfen nur mit ärztlicher Anordnung und auf gesetzlicher Grundlage von geschulten Beschäftigten durchgeführt werden.
Eine Freiheitsbeschränkung ist dann nicht widerrechtlich, wenn eine Einwilligung des Betroffenen, ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB oder ein richterlicher Beschluss (z.B. nach dem Unterbringungs- oder Psychisch-Kranken-Gesetz) vorliegt. Für die Ausführung der Freiheitsbeschränkung müssen Betriebsanweisungen und schriftliche Verfahrensanweisungen vorliegen. Die Freiheitsbeschränkung ist so kurz wie möglich zu halten und muss durchgehend überwacht werden. Alle Zwangsmaßnahmen sind sorgfältig zu dokumentieren.
Die im stationären Behandlungskontext in Deutschland angewendeten Zwangsmaßnahmen sind folgendermaßen definiert:
- Festhalten: Überwältigen und Halten eines Patienten durch Mitarbeiter; bildet häufig die Grundlage für weiterführende Zwangsmaßnahmen wie Fixierung oder Zwangsmedikation.
- Fixierung: Mittels spezieller Gurtsysteme wird ein Patient im Bett oder Stuhl (Rollstuhl, Pflegestuhl) fixiert. Die einzelnen Fixierungsarten (z.B. 5-Punkte-Fixierung, Diagonal-Fixierung) sind unterschiedlich fluchtsicher und bieten dem Patienten unterschiedliche Grade an Bewegungsfreiheit.
- Isolierung: Unterbringung eines Patienten gegen seinen Willen in einem Raum, den er nicht verlassen kann.
- Zwangsmedikation: Verabreichung von Medikamenten gegen den Willen des Patienten.
Zwangsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nur von Beschäftigten durchgeführt werden, die unterwiesen und geschult wurden. Sollten Kollegen noch nicht ausreichend in nicht verletzenden Halte- und Festlegetechniken ausgebildet sein, ist dies umgehend anzustreben.
Die folgenden Grundregeln sind Empfehlungen zur Fixierung und sollen der Sicherheit und Menschenwürde von Pflegenden sowie Patientinnen und Patienten dienen. Durch Beachtung dieser Regeln können in der beruflichen Praxis mögliche Schäden vermieden werden. Patentrezepte, die jedes Risiko verlässlich ausschließen, existieren für solche Stresssituationen nicht. Bei jeder gewaltsamen Fixierungsmaßnahme besteht eine ernst zu nehmende Gefahr für beide Seiten.
Von diesen Empfehlungen unberührt bleiben die bestehenden rechtlichen Grundlagen und die jeweils klinikinternen Vorgaben bzw. Dienstanweisungen. Diese müssen allen in Frage kommenden Mitarbeitern bekannt sein. Stationen oder Abteilungen mit einem größeren Vorkommen von Fixierungen sollten Leitlinien und Standards zum Ablauf einer fachgerechten Fixierung ausarbeiten.
Ist ein körperliches Eingreifen absehbar, dann sollten:
- Schmuck, Uhren, Schlüssel, Stethoskop etc. abgelegt werden,
- lange Haare hochgesteckt, Zöpfe unter die Kleidung gesteckt werden,
- Sie sich auf körperliche Anstrengung und die Möglichkeit, selbst Schmerzen zu erfahren, mental vorbereiten,
- Sie Kleidung tragen, die Sie nicht an Bewegungen hindert,
- Sie sich daran erinnern, dass eine körperliche Fixierungsmaßnahme womöglich Zwang erfordert, jedoch keine aggressiven Gefühle,
- Sie auf Ihre Selbstkontrolle achten.
- "Die Freiheitsentziehenden Massnahmen"
- "Checklist for Assessing Your Organization's Readiness for Reducing Seclusion and Restraint"
Zurückgezogen:
Der hier verwendeten Texte und Medien wurden aus der DVD „Risiko Übergriff – Konfliktmanagement im Gesundheitsdienst“ (Stand: 2010) entnommen.