Ein Flur im Krankenhaus ©UK NRW | BGW
Stand: 01/2019

PB Psychiatrische Stationen

Offene psychiatrische Stationen

Offene psychiatrische Stationen unterscheiden sich von den Anforderungen von Allgemeinstationen nur durch die Räume für die Psychotherapien und gegebenenfalls der Ergo- bzw. Kunsttherapie. Dennoch sollten sie so geplant werden, dass bei einer Nutzungsänderung in der Klinik daraus jederzeit mit geringstmöglichem Aufwand eine geschlossene Abteilung zu realisieren ist.

Ergo- bzw. Kunsttherapieräume, auf jeden Fall Stationsküchen, die auch von Patienten und Patientinnen mitbenutzt werden, sollten mit zentralen elektrischen Abschaltvorrichtungen versehen werden.

Geschlossene psychiatrische Stationen

In diesen Stationen sind Vorkehrungen gegen das Entweichen der Patientinnen und Patienten zu treffen. Dabei dürfen die Rettungswege nicht beeinträchtigt werden. Hier gibt es Konflikte durch konkurrierende gesetzliche Grundlagen für Flucht- und Rettungswege und den Anforderungen an geschlossene Stationen.

Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen sich - zur Sicherheit der anwesenden Beschäftigten - gemäß Nr. 2.3 Abs.2 Satz 1 Buchst. A) des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) von innen leicht und ohne fremde Hilfsmittel öffnen lassen. Diese Anforderung ermöglicht prinzipiell den Missbrauch dieser Ausgänge durch die in der Behandlung befindlichen Personen. Es müssen also Maßnahmen getroffen werden, welche auch dies verhindern. So können die Türverschlüsse mit einer gemäß einer Gefährdungsbeurteilung akzeptablen Zeitverzögerung ausgestattet werden oder der Rettungsweg führt in einen benachbarten gesicherten Brandabschnitt oder in einen gesicherten Außenbereich. Diese Maßnahmen sind mit den zuständigen Arbeitsschutzverwaltungen, der Bauaufsicht und dem vorbeugenden Brandschutz abzustimmen. In der Planungsphase sollte auch beachtet werden, dass bei der Abweichung von einer zugelassenen Fluchttürsteuerung in der Regel eine Einzelfallentscheidung durch die oberste Baubehörde des Landes (Landesbauministerium) erforderlich ist.

Grafik Gesicherte Bereiche

Gesicherte Bereiche nach ASR A2.3

©Birte Alber

Wenn diese Stationen in allgemeinen Krankenhäuser eingegliedert sind, ist auf die Sicherheit gegen Vandalismus bezüglich der Versorgungsleitungen, insbesondere der Gasleitungen, hinter den Deckenverkleidungen zu achten.

Je nach Lage der geschlossenen Psychiatriestation und dem jeweiligen Gefährdungspotential kann es sinnvoll sein, eine Eingangsschleuse vorzusehen. Dies ergibt auch die Möglichkeit, Besucher und Besucherinnen zuverlässig vor dem Kontakt mit Patientinnen und Patienten zu überprüfen. In der Nähe wären dann abschließbare Ablagemöglichkeiten für Garderobe und nicht erlaubte Gegenstände oder Gepäckstücke zu schaffen.

Fenster, Türen und Verglasung

Die Anforderungen bezüglich der Widerstandsfähigkeit an Fenster, Türen und Verglasungen des jeweiligen Raumes ergeben sich aus der Gefährdungsanalyse und dem daraus folgenden Sicherheitskonzept. Auf Grund der Verletzungsgefahr bei Gewalteinwirkung wird empfohlen, die Fensterinnenseite mit 4 mm starken Polycarbonatscheiben (Forensik: 6 mm) auszustatten, alternativ mit einer PVB-Folie der Widerstandsklasse P2 A. Diese Anforderungen müssen mit den bauaufsichtlichen Forderungen abgestimmt werden.

Folgende Punkte sollten bei der Auswahl z. B. betrachtet werden:

  • Manuelle Beanspruchung und Nutzung
  • Zerstörung, Verletzungsgefahr und Suizidgefahr
  • Gefahr des unerlaubten Entweichens
  • Schutz vor Angriffen von außen
  • Sicherheit gegen Deponierung und Verbreitung von Drogen, Waffen etc.

Aus therapeutischen Gründen sollten auch hier die Fenster zu öffnen sein. Wegen der Suizidgefahr ist die Öffnungsweite der Fenster in diesen Bereichen auf 12 cm zu begrenzen. Für die erforderliche Lüftung ist bei dieser Fensteröffnungsweite ein freier Querschnitt von 0,3 m2 bei einem Zweibett-Zimmer erforderlich. In der Regel ist deshalb eine technische Lüftung erforderlich.

Für Türen ist mindestens eine Widerstandsklasse RC 3 erforderlich.


Allgemeine Hinweise zur Raumgestaltung

Es dürfen keine Ausstattungsgegenstände vorhanden sein, welche abbaubar und als Waffen nutzbar sind (z. B. Geländerstangen). Weiterhin dürfen die Gegenstände keine Möglichkeit des Suizids bieten (z. B. Verglasungen). Beim Innenausbau und der Raumausstattung

sollten in diesen Stationen keine entzündlichen Materialien verwendet werden.

Besucherzimmer

Räume in denen Angehörige empfangen werden, Geistliche vertrauliche Gespräche führen oder z. B. Amtsvertreter mit den Patientinnen oder Patienten sprechen, müssen zur Einschätzung der Situation und zur rechtzeitigen Hilfe von außen einsehbar sein. Videoüberwachungen können aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kritisch sein.

Der Zugang zu diesen Räumen sollte unbedingt über eine Schleuse (z. B. Eingangsschleuse der Station) führen, um Personenkontrollen problemlos und effektiv durchführen zu können. Die Räume dürfen keine Versteckmöglichkeiten für Gegenstände aufweisen.

Diensträume

Diensträume oder Stationsstützpunkte sind Besprechungsräume des Personals, dienen der Therapiedokumentation und der Medikamentenverwahrung und Ausgabe. Sie dürfen daher für zu behandelnde Personen nicht zugänglich sein. Insbesondere hier sind trennende Tresen oder Ausgabeöffnungen zur Gewaltprävention sehr nützlich. Ein zweiter Fluchtweg für das Personal sollte vorhanden sein.

Bezüglich der Raumgröße siehe ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen.

Werden Betäubungsmittel aufbewahrt und verwendet, müssen geeignete Behältnisse oder Räumlichkeiten vorgesehen werden. Die Einzelheiten sind im Betäubungsmittelgesetz - BtMG, § 15 Sicherungsmaßnahmen dargestellt.

Aufnahmebereiche, Krisenzimmer

Während der Patientenaufnahme ist der Zustand des Patienten oder der Patientin häufig noch unklar, weshalb das Risiko möglicher Aggressionen gegen die Beschäftigten besonders hoch ist. Das gilt natürlich auch für Krisenzimmer, in denen Patientinnen oder Patienten in kritischen Situationen isoliert, gegebenenfalls auch fixiert werden. Diese Räume sollten zum rechtzeitigen Bemerken von Problemen vom Dienstzimmer aus einsehbar gestaltet sein. Die Aufnahmebereiche sollten an die Stations-schleusen anschließen.

Der Fußboden ist in diesen Räumen rutschsicher zu gestalten, wobei mit erhöhter Rutschgefahr durch Flüssigkeiten zu rechnen ist. In Anlehnung an DGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" werden Bodenbeläge der Klassen R10 bzw. R11 empfohlen.

Zur Reizabschirmung ist auf einen hohen Schallschutz und Verdunkelungsmöglichkeiten zu achten.

Die farbliche Gestaltung kann ebenfalls zur Reizdämpfung beitragen. Empfohlen wird das sogenannte "cool down pink".

Weitere Anforderungen, wie Polsterungen oder Verzicht auf Einrichtungsgegenstände ergeben sich aus dem Therapiekonzept der jeweiligen Klinik.

Patientenaufenthaltsbereiche, einschließlich Raucherbereiche

In Räumen, in denen nach § 5 Abs. 2 ArbStättV Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen treffen, um Gefährdungen für Beschäftigte zu minimieren, dies können insbesondere Lüftungsmaßnahmen sein. Ferner sollten diese Bereiche ebenfalls vom Dienstzimmer aus zu überblicken sein.

Der Raucherraum kann erforderlich sein, wenn z. B. die Nutzung des Außenbereichs nicht möglich ist und das Rauchen aus medizinischer Sicht verordnet wurde.


Stationsküchen

Wenn diese Küchen auch von Patientinnen und Patiente betreten werden können, z. B. im Rahmen der Arbeitstherapie, sollten die Schränke zur Verhinderung der Mitnahme von Besteck oder Küchengeräten, die als Waffen benutzt werden könnten, abschließbar sein.

Diese Räume, einschließlich Durchreichen, müssen abschließbar sein. (Festigkeitsklassen siehe Abschnitt Fenster, Türen und Verglasung)

Beschäftigungs- oder Arbeitstherapieräume

Beschäftigungs- oder Arbeitstherapien dienen der Verbesserung der psychischen Grundleistungsfunktionen, der kognitiven Funktionen sowie der sozio-emotionalen Fähigkeiten. Sie werden eingesetzt zur Arbeitsfähigkeitsdiagnostik, zur Belastungserprobung, zur Tagesstrukturierung und zur Rehabilitationsvorbereitung. Die dort eingesetzten Werkzeuge und Materialien können eine Gefährdung für die Beschäftigten und Patienten und Patientinnen darstellen. Hinweise zum Arbeitsschutz geben die Veröffentlichungen der jeweiligen Unfallversicherungsträger.

Es ist sinnvoll den Bereich der Arbeitstherapie mit einer eigenen Ausgangs-Schleuse mit Metalldetektoren auszustatten, um eine Gefährdung der Beschäftigten auf den Stationen durch eingebrachte Werkzeuge oder Materialien, die sich als Waffen gebrauchen lassen, auszuschließen.

Quellen


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