Bei Tätigkeiten auf Flächen, die mehr als 1 m über der Umgebung liegen – dies gilt natürlich besonders für begehbare Dachflächen –, ist im Bereich der Absturzkanten regelmäßig von einer Absturzgefahr für die Beschäftigten beziehungsweise gegebenenfalls auch anderen Personen auszugehen.
Insbesondere auf den Dachflächen größerer Gebäude sind oft Tätigkeiten auszuführen oder Aufenthaltsbereiche für Patienten vorzufinden.
Da geht es um die Pflege von Grünflächen, die Instandsetzung von Dachinstallationen oder das Erreichen von technischen Einrichtungen, wie etwa Lüftungsanlagen, Aufzugsräume und dergleichen. Auch Fluchtwege werden manchmal über das Dach geführt. Dachflächen können dementsprechend gefährliche Arbeitsplätze aufweisen, wenn diese nicht so errichtet sind, dass Absturzgefahren vermieden werden.
Die Hinweise beinhalten folgende Gesichtspunkte:
- Absturzsicherung
- Sicherung von Dachbelichtungsöffnungen
- Verkehrswegen
- Zugänglichkeit von Dachflächen
Allgemeines
Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz müssen angebracht werden, wenn die Dachflächen regelmäßig (zum Beispiel mehr als 1 x im Jahr) zu begehen sind und keine anderen Absturzsicherungen getroffen wurden.
Kann ein Abstand zur Absturzkante von mehr als 2 m eingehalten werden und ist die Flächenneigung kleiner als 20 %, ist keine Absturzsicherung erforderlich. Wird der Abstand von 2 m unterschritten und werden Dachflächen entweder häufiger begangen, zum Beispiel zum Erreichen von Technikräumen, zur Grünpflege und so weiter oder weil ein Fluchtweg über die Dachfläche geführt ist, sind grundsätzlich fest angebrachte Absturzsicherungen erforderlich.
Absturzsicherung
Absturzsicherungen an Dachrändern beziehungsweise -öffnungen (Innenhöfe und dergleichen) können als Geländer ausgeführt sein. Für kurzfristige Arbeiten genügen auch Seilsicherungen, Nähere Informationen finden sich dazu in der DGUV Informationsschrift 212-001 Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierverfahren. Eine weitere Möglichkeit ist die Anbringung von Fangnetzen, zum Beispiel am Hubschrauberlandeplatz. Verglaste Belichtungsöffnungen sollten begehbar ausgeführt werden, es sei denn, sie haben Gitterabdeckungen oder Geländer.
Sicherung von Dachbelichtungsöffnungen
Dachbelichtungsöffnungen sollten begehbar sein. Über Kopf befindliche Glasflächen sind in Verbundsicherheitsglas auszuführen und müssen, hinsichtlich ihrer Festigkeit, den zu erwartenden Belastungen (zum Beispiel Körpergewicht mit Last) entsprechen, siehe auch Kapitel 6 „Verglasung“.
Weitere Sicherungsmöglichkeiten sind Gitterabdeckungen oder Fangnetze unter den Belichtungsöffnungen. Diese sind im Wege der Nachrüstung oft die einzige Möglichkeit.
Plexiglaskuppeln als Belichtungsöffnungen sind nicht begehbar und müssen deshalb wie Dachöffnungen bewertet werden.
Verkehrswege
Verkehrswege auf Dachflächen sollten, insbesondere auf Kiesdächern, grundsätzlich befestigt und gut erkennbar sein (zum Beispiel in Form von Plattenbelägen). Die Zugänge zu Technikräumen und dergleichen sind zu beleuchten. Die entsprechenden Schaltmöglichkeiten sollten an den jeweiligen Zugängen liegen und leicht auffindbar sein.
Zugänglichkeit zur Dachfläche
Bei der Zugänglichkeit von Dachflächen sind unter anderem auch Transporte von Materialien, Werkzeugkisten und so weiter zu berücksichtigen. Das Betreten der Fläche sollte durch eine Tür möglich sein. Es kann erforderlich sein, an Dachaufstiegen und Dachausstiegen zusätzliche Anschlagpunkte für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz anzuordnen.
Das unbefugte Betreten ist sicher zu verhindern, deshalb sollten Zugangstüren normalerweise versperrt und Steigleitern, die von öffentlich zugänglichen Bereichen benutzt werden könnten, gesichert sein (Leitergang zum Beispiel erst ab einer Höhe von 3 m fest angebracht, nur mit gesondert untergebrachter Anlegeleiter zu erreichen). Müssen zum Besteigen einer Dachfläche deutlich mehr als 5 m Höhendifferenz über eine fest angebrachte Steigleiter überwunden werden, dann muss eine Absturzsicherung durch Rückenschutz oder eine Schiene für Sicherungsgleiter angebracht werden.
Letzteres gilt besonders auch für den Aufstieg zu Kaminen, zum Beispiel von Heizzentralen.
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Information 207-016 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichts- punkten des Arbeitsschutzes – Basismodul“ entnommen.